W240 2136950-1•BVwG W240 2136950-1
W240 2136950-1Tribunale amministrativo federale12 dic 2016
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute
W240 2136948-1/6E
W240 2136952-1/5E
W240 2136946-1/5E
W240 2136950-1/5E
W240 2136947-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX,
3. ) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, und 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zlen 1.) 16-1104989204-160209970, 2.) 16-1104990107-160210099, 3.) 16-1104981304-160210129, 4.) 16-1104981206-160210188 und 5.) 16-1104981010-160210242, beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG
stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2136948-1 und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2136952-1 sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2136946-1, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers zu W240 2136950-1 und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers zu W240 2136947-1. Alle sind Staatsangehörige Afghanistans. Sie stellten am 09.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. XXXX, behaupteter Maßen im Jahr 2000 geboren, war mit den Beschwerdeführern nach Österreich gelangt und hatte sich als Verwandter der Zweitbeschwerdeführerin ausgegeben.
Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland am 27.01.2016 bzw. am 30.01.2016.
Am 10.02.2016 gab der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei mit seiner Familie über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und in der Folge schließlich Kroatien nach Österreich gereist. Er könne nicht sehr viel über diese Länder sagen, weil sie nur durchgereist seien.
Die Zweitbeschwerdeführerin machte im Wesentlichen gleich lautende Angaben. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil es ein sicheres Land sei und die Kinder die Möglichkeit hätten zur Schule zu gehen.
Am 15.03.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr auf Basis von Art. 13
Abs 1 Dublin-III-Verordnung zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
Am 17.08.2016 erfolgten die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, in Österreich würden nur seine mitgereisten Kinder und seine Frau leben. Er sei in der Grundversorgung und zusammen mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kindern untergebracht. Er sei durch Kroatien durchgereist, in Österreich würden sein Schwager, seine Schwägerin und sein Cousin leben. Eine finanzielle Abhängigkeit bestehe nicht, sie hätten jedoch eine gute Beziehung und würden sich oft besuchen und telefonieren. Die Kinder würden die Schule besuchen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, in Österreich würden ihr Bruder und ihre Schwester leben. Sie hätten telefonischen Kontakt und würden sich gegenseitig besuchen. Es bestehe keine finanzielle Abhängigkeit. Ihr Bruder lebe seit sieben Jahren in Österreich und ihre Schwester seit rund zehn Monaten. Seit die Geschwister verheiratet seien, würden sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin habe vor Kurzem eine Blinddarmoperation gehabt. Sie beziehe ebenso wie ihr Ehemann und ihre Kinder Leistungen aus der Grundversorgung in Österreich. Sie wolle nicht nach Kroatien zurück.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein ambulanter Arztbrief vom 11.07.2016 mit der Diagnose "Inc. Gastritis" vorgelegt.
Mit Aktenvermerk vom 23.09.2016 wurde vom BFA festgehalten, dass der zusammen mit den Beschwerdeführern eingereiste XXXX ausdrücklich angab, nicht mit der Zweitbeschwerdeführerin verwandt zu sein. Der Erstbeschwerdeführer sei lediglich dessen Cousin und es bestehe keine Obsorge und sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Beim BFA langte am 24.08.2016 eine Stellungnahme der Rechtsberatung ein. Thematisiert wurden vor allem die Einreise der Beschwerdeführer über die "Balkanroute" und der Verweis auf die am 18.02.2016 geschlossene zwischenstaatliche Vereinbarung auf ein gemeinsames Vorgehen betreffend die Einreise der schutzsuchenden Personen. Auch würden hinsichtlich der Beschwerdeführer lediglich EURODAC-Treffermeldungen in Griechenland vorliegen. Im gegenständlichen Fall seien die Beschwerdeführer im Zeitraum der Massenfluchtbewegung in Kroatien eingereist und sei Österreich für die Beschwerdeführer verantwortlich. Eine illegale Einreise in Kroatien sei nicht erfolgt.
Weiters würde die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich eine Schwester haben, deren Asylverfahren zugelassen sei, sowie einen Bruder, der bereits seit mehreren Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. Sie pflege zu diesen und einem Neffen eine sehr enge Beziehung. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Cousin in Österreich, der in einer Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge untergebracht sei.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. Art 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Antrag auf internationalen Schutz sei laut BFA zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13
Abs. 1 Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben zur Reiseroute in der Erstbefragung ("Balkanroute") und aufgrund der Tatsache, dass keine Ablehnung auf das Konsultationsverfahren vom 15.03.2016 durch Kroatien erfolgte, stehe für das BFA fest, dass die Beschwerdeführer illegal von Serbien kommend nach Kroatien eingereist seien. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Kroatien nicht systematischer Misshandlung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder dies zu erwarten hätten. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer würden nicht vorliegen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Kroatien im gegenständlichen Fall keine Zuständigkeit zukomme. In der Einvernahme hätten die Beschwerdeführer keine Angaben zu Kroatien tätigen können. Die Einreise nach Kroatien sei zudem nicht illegal erfolgt. Schließlich handle es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit minderjährigen Kindern und sei bereits eine Integration ins neue Umfeld erfolgt. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer würden bereits die Schule besuchen, diese hätten im vergangenen halben Jahr auch die deutsche Sprache erlernt. Überdies würden die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, deren Asylverfahren zugelassen sei, und der Bruder der Zweitbeschwerdeführer, der anerkannter Flüchtling in Österreich sei, in Österreich leben und bestünden zu diesen tiefgreifende Anknüpfungspunkte. Es würden regelmäßig Besuche der Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin am Programm stehen. Schließlich befinde sich auch ein Neffe der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich, zu welchen die Zweitbeschwerdeführerin eine intensive Beziehung pflege. Zudem sei der minderjährige Cousin des Erstbeschwerdeführers in Österreich, der sich im zugelassenen Asylverfahren befinde, welchen der Erstbeschwerdeführer ebenfalls regelmäßig besuche. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Gastritis und habe aufgrund massiver Schmerzen bereits mehrfach im Krankenhaus vorstellig werden müssen. Die der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin habe kürzlich eine Blinddarmoperation durchgeführt werden müssen, weshalb regelmäßige Kontrolluntersuchungen erforderlich seien. Eine individuelle Zusicherung für die Bedürfnisse der vulnerablen Beschwerdeführer hätte eingeholt werden müssen. Das kroatische Asylsystem sei überlastet und müsse man dort unter menschenunwürdigen Bedingungen leben. Es sei das Kindeswohl im gegenständlichen Fall zu beachten. Es seien aktuellere Länderfeststellungen im gegenständlichen Fall erforderlich. Verwiesen wurde auf das am 18.02.2016 abgeschlossene Joint Statement, aufgrund dessen ein gemeinsames Vorgehen betreffend den Umgang mit schutzsuchenden Menschen entlang der "Balkanroute" beschlossen worden sei.
Zusammen mit der Beschwerde wurden ambulante Arztbriefe vom 21.04.2016 und vom 11.07.2016 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt, wonach diese an "Inc. Gastritis" leide.
Mit Beschluss vom 10.11.2016 des BVwG wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie stellten in Österreich am 09.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Am 15.03.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr auf Basis von Art. 13 Abs 1 Dublin-III-Verordnung zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Gastritis und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin hatte in Österreich eine Blinddarmoperation.
Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig und nehmen Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule.
In Österreich leben die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, deren Asylverfahren zugelassen ist, und der Bruder der Zweitbeschwerdeführer, der anerkannter Flüchtling in Österreich ist, in Österreich. Neben einem Neffen der Zweitbeschwerdeführerin befindet sich auch ein minderjähriger Cousin des Erstbeschwerdeführers in Österreich, der sich im zugelassenen Asylverfahren befindet.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer von Griechenland auf der Balkanroute letztlich ins Bundesgebiet eingereist sind und auf ihrem Weg u.a. Kroatien durchquert haben. Verfahrensgegenständlich stellte das BFA im bekämpften Bescheid fest, dass die illegale Einreise bis 09.02.2016 über Griechenland, Mazedonien und Serbien kommend nach Kroatien erfolgte und die Beschwerdeführer seither das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben.
Festgestellt wird weiters, dass in den angefochtenen Bescheiden keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer auf der Balkanroute von Griechenland nach Österreich Kroatien durchreist haben, ergibt sich letztlich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer teilweise bei ihren Einvernahmen vor dem BFA angegeben haben, dass sie in Kroatien, wenngleich auch nur kurz, aufhältig gewesen seien.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Umstand, dass die Ein- und Durchreisemodalitäten der Beschwerdeführer in bzw. durch die EU, konkret nach bzw. durch Kroatien nicht festgestellt worden sind, ergeben sich aus den Akten des BFA, konkret aus den angefochtenen Entscheidungen selbst, sowie aus den diesen zugrundeliegenden Einvernahmen der Beschwerdeführer.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:
Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz vor:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
In den angefochtenen Bescheiden vertritt das BFA die Rechtsansicht, dass die Beschwerdeführer die Grenze zwischen Serbien und Kroatien illegal übertreten hätten und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei. Entgegen der Ansicht des BFA, so die Beschwerdeführer, sei der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt, da sie Österreich mit dem "Flüchtlingsstrom" erreicht hätten und ihnen gestattet worden sei, in das Schengengebiet einzureisen. Eine Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sei daher nicht zulässig.
Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):
"[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.
[...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.
[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"
Verfahrensgegenständlich stellte das BFA im bekämpften Bescheid fest, dass die illegale Einreise bis 09.02.2016 über Griechenland, Mazedonien und Serbien kommend nach Kroatien erfolgte und die Beschwerdeführer seither das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben. Der Grenzübertritt sei somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die West-Balkanroute geöffnet war. In diesem Kontext hat es das BFA vor dem Hintergrund der zitierten, jüngst ergangenen Judikatur des VwGH verabsäumt, Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach Kroatien, zu treffen, und konkrete Ermittlungen dazu, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, durchzuführen .
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren in weiterer Folge den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin und der in Österreich operierten Drittbeschwerdeführerin, dahingehend zu prüfen hat, ob allenfalls stationäre Aufenthalte erforderlich sind bzw. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführer vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die Beziehungsintensität der Beschwerdeführer zu deren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bzw. Verwandten zu überprüfen haben und allenfalls auch die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bzw. Verwandten konkret zu den familiären Beziehungen zu befragen haben und die allenfalls zwischenzeitig erfolgen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen zu haben.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterbliebenen Ermittlungen - insbesondere zu den Reisebewegungen der Beschwerdeführer - ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.
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