BVwG W140 2126699-1

W140 2126699-1Tribunale amministrativo federale12 dic 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W140 2126699-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2126699.1.00

Spruch

W140 2126699-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara und dem muslimischen Glauben zugehörig. Am 09.12.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2015 gab der Beschwerdeführer betreffend seine Person an, in XXXX in der Provinz Maidan Wardak sowie an mehreren verschiedenen Adressen in Kabul gelebt zu haben. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus (nicht korrigiert): "Ich habe in der XXXX gearbeitet, die eine XXXX ist. Ich war beim XXXX und am Flughafen Kabul beschäftigt. Das alles war vom XXXX aus. XXXX . Mein Bruder XXXX wurde aufgrund meiner Tätigkeit durch die Taliban getötet. Ich wurde von den Taliban persönlich und schriftlich bedroht. Für meine Frau herrschte auch Lebensgefahr. Sie lebt jetzt versteckt in Afghanistan. Ich hatte Angst um mein Leben und musste aufgrund der drohenden Gefahr fliehen."

3. Nach Zulassung seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.04.2016 einvernommen. Seine Person betreffend führte der Beschwerdeführer aus (nicht korrigiert): "Mein Name ist XXXX , ich bin Afghane. Ich bin verheiratet, ich habe einen Adoptivsohn. Befragt erkläre ich, dass ich Moslem bin, ich bin Shiite. Ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Meine Familie stammte aus Maidan Wardak. Meine Ehefrau ist eine Mitarbeiterin des XXXX und sie schläft auch dort. Meine Mutter lebt im Maidan Wardak. Befragt erkläre ich, dass meine Frau in Kabul lebt. Ich habe Kopien von der von der Arbeit meiner Frau und von mir dabei."

Die weitere Befragung nahm in ihren relevanten Teilen den folgenden Verlauf (nicht korrigiert):

"LA: Warum leben Sie nicht dort?

VP: Ich hatte keinen Zutritt.

LA: Wo lebt Ihr Sohn?

VP: Bei meiner Mutter.

LA: Was konkret haben Sie gearbeitet?

VP: Ich habe als Fliesenleger gearbeitet. Ich habe mit ausländischen Firmen zusammengearbeitet. Befragt erkläre ich, dass seit 2012 bis 2015 gearbeitet habe, mein Vertrag ging bis 2015, ich konnte nicht mehr nach Maidan Wardak zurück, ich hätte in Kabul bleiben müssen.

LA: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

VP: Vor ca. 5 Monaten habe ich meine Heimat verlassen und war im Iran und habe dort auch gearbeitet.

(...)

LA: Waren Sie selbst politisch in Afghanistan tätig bzw. Mitglied einer Partei?

VP: Nein.

LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert! Warum können Sie nicht nach Afghanistan zurück?

VP: Ich kann in Afghanistan und auch nicht einmal in Kabul leben, weil mein Leben und meine Familie ist in Maidan Wardak und kann dort niemals überleben. Es ist unmöglich aus finanzieller Sicht. Als ich in Maidan Wardak in anderen Provinzen arbeiten musste, habe ich gefährliche Straßen passieren müssen, in Kandarhar und Shindand. Das war sehr gefährlich, meine Brüder wurden getötet. Ich bin der letzte verbliebene Sohn, ich bin für das Wohl meiner Mutter zuständig, ich wurde auch von den Taliban bedroht.

Mehr kann ich nicht mehr sagen.

LA: Sie wurden direkt bedroht oder wegen der allgemeinen Sicherheitslage?

VP: Mein Bruder wurde meinetwegen getötet, davon bin ich überzeugt. Ich bin Hazara und Shiite und kann in keiner einzigen Provinz in Afghanistan in Sicherheit leben. Die Taliban würden einen Hazara sofort töten, ich bin der letzte Sohn unserer Familie.

LA: Gibt es einen konkreten fluchtauslösenden Vorfall mit Ihrer Person?

VP: Schon

LA: Wer sind die Gegner?

VP: Die Taliban.

LA: Kennen Sie diese?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie bedroht?

VP: Ja, es war am Flughafen in Kabul. Da kam einer zu mir und sagte, dass sie mich wie meinen Bruder umbringen werde.

LA: Wo und wann war das konkret?

VP: Für die Projekte habe ich selbst Leute angestellt ... einer von

ihnen hat mich im Warteraum im Flughafen bedroht.

LA: Wann?

VP: Weiß ich nicht mehr.

LA: Sind Sie zu den Sicherheitsleuten gegangen?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: (VP schweigt).

LA: Warum nicht?

VP: Ich wurde auch schon vorher bedroht... in der Gegend wo meine Mutter gewohnt hat.

LA: Das erklärt nicht, warum Sie nicht die Sicherheitskräfte am Flughafen aktiviert haben?

VP: (VP schweigt).

LA: Haben Sie jemals einen Drohbrief bekommen?

VP: Ja genau, ich habe immer solche Briefe bekommen.

LA: Was stand darin?

VP: XXXX Ich würde dasselbe Schicksal erleiden wie mein Bruder.

(...)"

4. Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BVA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).

Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und ein Kind habe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. In Afghanistan habe er in Maidan Wardak und Kabul gelebt und gearbeitet. In Kabul verfüge er über Freunde und Bekannte. Die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen. Es liege keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor und bestehe für ihn eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. In Kabul könne er seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Anschließend an getroffene Feststellungen zur Lage in Afghanistan legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend dar, die Feststellungen zu Nationalität, Volksgruppe und Sprachkenntnissen hätten sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Aufgrund der festgestellten Volksgruppenzugehörigkeit sei es durchaus plausibel, dass er aus Maidan Wardak stamme, und sei kein Grund ersichtlich, ihm in diesem Zusammenhang keinen Glauben zu schenken. Auch die Feststellung, dass er verheiratet sei und ein Kind habe, habe aufgrund seiner dazu unzweifelhaften Angaben getroffen werden können. Dass der Beschwerdeführer als Arbeiter seinen Lebensunterhalt verdient habe und seine Ehegattin in Kabul leben und arbeiten würde, sei glaubhaft. Da der Beschwerdeführer "selbst ebenfalls in Kabul und weiteren afghanischen Großstädten gearbeitet haben" soll, sei es erwiesen, dass er "familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Kabul" habe, welche ihn unterstützen könnten. Sein Fluchtvorbringen habe er "extrem vage", "viel zu blass" und "wenig detailreich" geschildert, weshalb es "absolut unglaubhaft" sei.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass die vorgebrachten Gefährdungsgründe nicht glaubhaft seien und demnach auch nicht zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Auch aus den persönlichen Merkmalen (Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben) sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten, zumal die entsprechenden Feststellungen der Staatendokumentation eine solche nicht erkennen ließe. Zudem liege im Falle des Beschwerdeführers eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative vor, wozu die belangte Behörde wie folgt (nicht korrigiert) ausführte: "(...)Sie können im Falle der Rückkehr in Mazar E Sharif Ihren Lebensunterhalt bestreiten, zumal Sie arbeitsfähig sind und überdies auf finanzielle Unterstützung Ihrer Familie zurückgreifen könnten. Zu bemerken ist, dass Sie offensichtlich völlig unbehelligt in Afghanistan, als Hilfsarbeiter gearbeitet haben wollte, ehe Sie diesen Staat verließ. Damit ist eindeutig festzustellen, dass sich Ihre persönliche Situation ganz offensichtlich für Sie selbst zumutbar darstellte, und ist deshalb auch künftig die Zumutbarkeit für ein Leben in Mazar E Sharif oder anderen afghanischen Großstätten aus behördlicher Sicht zu unterstellen, umso mehr Sie dort sowohl Unterkunft finden als auch ein Einkommen erzielen könnten. Sie haben noch immer Ihre Verwandte in Afghanistan, welche Sie auch im Falle einer Rückkehr Sie auch in Mazar E Sharif bei dem Aufbau einer neuen Existenz unterstützen würden und Ihr Leben in Mazar E Sharif fortzusetzen. In Kabul besteht keine außergewöhnliche Bedrohungslage. Es besteht keine besondere Gefährdungslage für shiitische Hazara. Es besteht für Sie somit eine absolut taugliche Möglichkeit, nach Afghanistan zurückzukehren und ein zumutbares Leben in Kabul zu führen." Da aus der allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul selbst, keine Situation ersichtlich sei, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe, und der Beschwerdeführer als gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt bestreiten könne, komme die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und keiner besonderen Integration des Beschwerdeführers sei der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens verhältnismäßig und komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen daher nicht infrage.

5. Am 17.05.2016 wurde gegen den oben genannten Bescheid innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist und sohin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen; allenfalls die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers seien vom Dolmetscher nicht übersetzt worden und habe die Einvernahme nur etwa 25 Minuten gedauert. Mehrere Fragen, die im angefochtenen Bescheid angeführt seien, seien dem Beschwerdeführer niemals gestellt worden. Außerdem habe er das Drohschreiben der Taliban hergezeigt und zudem versucht, mehrere Unterlagen vorzulegen, allerdings seien diese vom Einvernahmeleiter nicht angenommen worden, weil dieser keine Zeit gehabt hätte. Daher würden diese Dokumente nunmehr der Beschwerde beigelegt werden. Der Beschwerdeführer habe zudem angeboten, dass über die Seriennummern seiner Ausweise bei der Firma XXXX Nachfrage gehalten werden könne, ob er wirklich für diese gearbeitet habe. Entgegen den Angaben der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen, ausführlich über seine Situation in Afghanistan und die Gründe für seine Flucht Auskunft zu geben. Allerdings sei ihm dazu nicht die Gelegenheit gegeben worden und vom Bundesamt seien auch keinerlei konkrete Nachfragen angestellt worden, vielfach nicht einmal jene Fragen gestellt worden, die im Bescheid zum Kapitel "A) Verfahrensgang" angeführt seien. Des Weiteren seien die Ausführungen der belangten Behörde in der Beweiswürdigung vage und sei es teilweise nicht nachvollziehbar, was damit gemeint sei. Die getroffenen Länderfeststellungen seien zudem unvollständig, weil sie zwar speziell auf Ghazni, nicht jedoch auf Maidan Wardak, woher der Beschwerdeführer stamme, eingehen würden. Daher habe das BFA im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen des VwGH und VfGH entsprochen, wonach die Heranziehung von relevanten Länderberichten zur Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers notwendig sei. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht voll wahrgenommen, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für ein XXXX - was ihm von den Aufständischen als politisch-religiöse Einstellung unterstellt werde - und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Islam aufgrund der Ethnie sowie der Religionszugehörigkeit verfolgt werde, hätte ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, weil er nirgendwo in Afghanistan ein sicheres und menschenwürdiges Leben führen könne.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 24.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten:

So hat die belangte Behörde in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen keinerlei Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers - Maidan Wardak - getroffen, obwohl sie - wie den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist - selbst davon ausging, dass der Beschwerdeführer aus Maidan Wardak stammt. Lediglich Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und Ghazni sind im Bescheid angeführt. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt. I unterstellt das BFA weiters, der Beschwerdeführer könne im Falle der Rückkehr in Mazar-e Sharif seinen Lebensunterhalt bestreiten, obwohl die belangte Behörde betreffend Mazar-e Sharif keinerlei Feststellungen getroffen hat. Schließlich geht in einer Gesamtschau der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, beweiswürdigenden Erwägungen und vorgenommenen rechtlichen Beurteilung nicht eindeutig hervor, von welchem infrage kommenden Gebiet die belangte Behörde hinsichtlich der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausging, denn es wird teilweise auf Kabul, teilweise auf Mazar-e Sharif Bezug genommen. Daher bleibt unklar, an welchen zumutbaren Zielort bzw. in welches Zielgebiet der Beschwerdeführer verwiesen wird, obwohl die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem infrage kommenden Gebiet erfordert (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, Rechtssatznummer 3).

Anzumerken ist auch, dass sich das BFA überhaupt nicht mit den vom Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung in Kopie vorgelegten Beweismitteln (AS 47-55) betreffend sein Fluchtvorbringen auseinandersetzte. Diese Unterlagen wurden weder übersetzt, noch wurden sie in die beweiswürdigenden Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid einbezogen, sondern lediglich unter den vorgelegten Beweismitteln (vgl. Seite 7 des Bescheids) angeführt. Erst nach Übersetzung dieser Dokumente und genauer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers anhand dieser Beweismittel hätte das BFA feststellen können, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich unglaubwürdig ist. Dieser brachte bei seiner Erstbefragung nämlich vor, aufgrund seiner Tätigkeit für eine XXXX XXXX - die auch im Auftrag des XXXX tätig gewesen sei - von den Taliban bedroht worden zu sein, und erwähnte zudem, dass seine Ehefrau für XXXX gearbeitet habe.

Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete dadurch die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren in sorgfältiger Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Heranziehung von aktuellen Länderinformationen und Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers in der Provinz Maidan Wardak sowie unter Berücksichtigung der von ihm - auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - vorgelegten Beweismittel auseinanderzusetzen haben. Soweit es auf eine innerstaatliche Fluchtalternative abstellt, wird es konkrete diesbezügliche Feststellungen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur zu treffen haben (vgl. u.a. VfGH 07.06.2013, U2436/2012, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597).

Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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