W117 2141346-1•BVwG W117 2141346-1
W117 2141346-1Tribunale amministrativo federale12 dic 2016
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Minderjährigkeit, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit,<br/>Revision teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen,<br/>Verhältnismäßigkeit
W117 2141346-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 29.11.2016, Zahl: 1110168004/161608465, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29.11.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes von 29.11.2016 bis 12.12.2016 gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 11 Abs. 2 und Abs. 3 RL 2013/33/EU iVm § 80 Abs. 1 1. Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung
NICHT
vorliegen.
III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Die Revision, die Spruchpunkte (I. und II.) betreffend, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
V. Die Revision, den Spruchpunkt (III.) betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 29.11.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebung im Original):
[...]
Es wird mir mitgeteilt, dass zur Erlangung eines Heimreisezertifikates über meine Vertretungsbehörde folgende Fragen beantwortet werden müssen. Ich werde darauf hingewiesen, dass ich nichts verschweigen darf und werde darüber belehrt, dass eine wahrheitsgemäße Beantwortung der mir gestellten Fragen zur Feststellung meiner Identität unbedingt notwendig ist.
F: Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an, Geburtsort, Geburtsdatum sowie genau Anschrift ihrer Wohnadresse in Algerien!
A: [...], [...] in der Hauptstadt von Algerien..
F: Wie lautet der Name Ihres Vaters, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort und Wohnort?
A: [...], ist [...] Jahre alt und ist in Algerien, Adresse: [....].
F: Wie lautet der Name Ihrer Mutter, ihr Mädchenname, ihr Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort?
A:[....], ist ca. [...] Jahre alt und lebt mit meinem Vater.
F: Wie viele Geschwister haben Sie, wie lauten deren Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte, Wohnorte?
A; Ich habe einen Bruder und 2 Schwestern. Mein Bruder heißt [...] {[...] alt), meine Schwerstem heißen [...] ([...] alt) und [...] ([...] alt).
F: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? A: Ledig, keine Kinder.
F: Wann reisten Sie nach Österreich?
A: Im April 2016 über Ungarn mit dem Zug.
F: Wo waren Sie, bevor Sie nach Österreich eingereist sind?
A: Ich kam über die Balkanroute. Vor Österreich war ich ca. 2 Wochen in Ungarn. Dort wurde ich auch erkennungsdienstlich behandelt.
F: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatstaates kommen Sie?
A: Direkt aus der Hauptstadt.
F: Haben Sie einen Reisepass?
A: Ich hatte einen Reisepass, diesen habe ich aber im Meer verloren. Der Reisepass wurde durch das Passamt Algerien ausgestellt.
F: Haben Sie andere Dokumente die Ihre Identität beweisen?
A: Nein ich hatte nur meinen Reisepass mit.
F: Sie stellten schon einmal einen Antrag auf internationalen Schutz, tauchten jedoch während des Verfahrens unter. Warum tauchten Sie unter? Wo waren Sie?
A: Die meisten Freunde von mir wohnen in Wien. Ich wollte diese besuchen und blieb dann hier. Ich hatte keine Ahnung, dass ich mich melden hätte müssen. Jedes Mal wenn ich aufgegriffen wurde reichte es, wenn ich die Grüne Karte herzeigte.
F: Bei welchen Freunden lebten Sie da?
A: Das sind auch Algerier, ich glaub im 3. Bezirk wohnen die, ausstieg Wien Mitte. Ich kenne sie aus Algerien.
F: Wo leben Sie momentan?
A: Noch immer bei den Freunden.
F: Haben Sie Familie in Österreich?
A: Nein. Nachgefragt gebe ich an, einen Cousin in Mailand zu haben.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern?
A: Einmal im Monat.
F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Unterhalt in Österreich?
A: Mein Cousin aus Mailand schickt mir alle zwei Monate 40-50 Euro über die Bank.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass gegen mich die Schubhaft zu Sicherung des Asylverfahrens und der Abschiebung verhängt wird. Es wird ein HRZ für mich beantragt und werde Ich voraussichtlich am 06.12.2016 einer algerischen Delegation vorgeführt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nichts verschwiegen habe und alles wahrheitsgemäß beantwortet habe.
Seitens der gesetzlichen Vertretung (MA11, [...], MA) wird hinzugefügt, dass aus Sicht des Kinder- und Jugendhilfeträger (MAll) eine Unterbringung des Minderjährigen im Krisenzentrum Drehscheibe empfohlen wird.
Aufgrund der Tatsache, dass ich bereits einmal untergetaucht bin und unmittelbar nach meiner Einreise Straffällig wurde wird gegen mich die Schubhaft verhängt. Mein gesetzlicher Vertreter wird auf das Beschwerderecht hingewiesen.
Außerdem wird mir einen Rechtsberatung zur Seite gestellt. Eine Verfahrensanordnung wird mir zu gestellt.
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft unter anderem zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus (Hervorhebungen im Original):
Verfahrensgang:
Sie sind seit ungefähr April im Bundesgebiet aufhältig. Der genaue Zeitpunkt Ihrer Einreise kann nicht näher präzisiert werden, da Sie keine genauen Angaben darüber gemacht haben und angeben.
Sie haben kurz nach Ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt und wurden Sie zur Einvernahme geladen. Sie sind untergetaucht und haben sich somit dem Verfahren entzogen. Eine Meldung im Bundesgebiet haben Sie bis heute nicht. Ihr Asylverfahren wurde aus diesem Grund eingestellt.
Sie wurden am 28.11.2016 um 18:10 von Beamten der Bereitschaftseinheit angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Anhaltung wurde festgestellt, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen wurde. Sie waren in Österreich zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Sie zogen Ihren Aufenthalt bewusst in die Länge, da Sie sich nicht gemeldet haben. Außerdem wurden Sie kurz nach Ihrer Einreise straffällig und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, rechtskräftig verurteilt. Zudem stellen Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Ihren Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar.
[...]
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
"Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest und handelt es sich hierbei um eine reine Verfahrensidentität. Sie geben an algerischer Staatsbürger und 17 Jahre alt zu sein. Eine HRZ Niederschrift wurde durchgeführt um ein Ersatzreisedokument bei der algerischen Botschaft zu beantragen. Eine Vorführung zur algerischen Delegation ist am 06.12.2016 vorgesehen.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie reisten vermutlich illegal vor ungefähr 7 Monaten nach Österreich ein und stellten einen Asylantrag. Das Verfahren musste eingestellt werden, da Sie den Auflagen der Behörde nicht Folge geleistet haben. Es steht eindeutig fest, dass Sie sich im Bundesgebiet nicht gemeldet haben, um Ihren wissentlich unrechtmäßigen Aufenthalt im verborgenen zu verbringen. Durch Ihr Handeln aus der Vergangenheit und das Missachten der behördlichen Auflagen schließt die Behörde, dass Sie nicht gewillt sind, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie halten sich seit ungefähr sieben Monaten im Bundesgebiet auf.
Sie haben sich dem Asylverfahren entzogen.
Sie sind nicht polizeilich gemeldet.
Sie wurden am 09.05.2016 wegen verstoße gegen das Strafgesetzbuch rechtskräftig (13.05.2016) zu 5 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
Sie sind wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, und haben keine Meldung, ein Verfahren auf freien Fuß kann nicht effektiv durchgesetzt werden.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
[...]
Rechtliche Beurteilung
[...]
Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
[...]
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Ziffer 1 und 9
Sie haben sich bereits einmal dem Asylverfahren entzogen, es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Verfahren auf freien Fuß nicht effektiv durchgesetzt werden kann, da Sie weder über eine gültige Meldung im Bundesgebiet verfügen, noch den Auflagen der Behörde aus der Vergangenheit nachgekommen sind. Zudem stellen Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Ihre Verletzung gegen die österreichische Rechtsordnung dar.
Zu Österreich bestehen weder familiäre oder berufliche Bindungen. Sie verfügen über keinen Versicherungsschutz, sind als mittellos anzusehen, und wurden wegen des Verdachts der Begehung eines Vermögensdelikts zur Anzeige gebracht und auch rechtskräftig verurteilt. Sie verfügen über keine Meldung und können auch keinen genauen Wohnsitz angeben. Es besteht somit keine tatsächliche Behördliche Greifbarkeit. Es ist auch keine soziale Integration feststellbar.
Sie haben selbst angegeben, dass sie sich in mehreren Vertragsstaaten aufhielten bzw durch diese reisten. Für die ha. Behörde besteht somit eindeutig die Gefahr, dass sie in einen anderen Vertragsstaat Weiterreisen werden um sich dem Verfahren zu entziehen, da auf Grund der Reisepasskopie mit der Ausstellung eines Reisedokuments zu rechenen ist.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie sind behördlich nicht gemeldet und somit für die Behörde nicht greifbar.
Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Algerien und pflegen Sie auch den Kontakt zu dieser. In Österreich haben Sie keine Angehörigen. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Eine Integration ist nicht erkennbar. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich einen finanzillen Vorteil durch Diebstahl verschaffen wollten.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, da sie als mittellos anzusehen sind. Sie verfügen über keinen Geldbetrag der als ausreichend erachtet werden kann, dass diese für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreicht.
Zu Österreich bestehen keinerlei Bindungen. Sie können oder wollen der Behörde nicht mitteilen, wo sie tatsächlich wohnen und sind Iaut eigenen Angaben als unterstandslos anzusehen. Sie stellten erst nach Aufgriff durch die Exekutive einen Asylantrag. Da zu befürchten steht, dass sie auf freiem Fuß belassen entweder untertauchen oder illegal in einen anderen Vertragsstaat Weiterreisen werden geht die Behörde davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist um das Verfahren zu sichern, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.
Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser am 11.10.2016 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus(Hervorhebung im Original):
"Sachverhalt:
Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben im April 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 31.05.2016 wurde das Verfahren des BF zugelassen. Der BF wurde jedoch keine Betreuungsstelle des Landes zugewiesen.
Da der BF die Betreuungsstelle in Klosterneuburg verließ, wurde er von diesem Quartier abgemeldet. Das Asylverfahren wurde am 12.08.2016 gemäß § 24 AsylG eingestellt.
Am 29.11.2016 wurde der BF von Organen der LPD Wien nach einer Kontrolle festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt und niederschriftlich befragt.
Von Seiten des BFA wurde eine Vertreterin der Magistratsbehörde 11 als (vermeintlicher) gesetzlicher Vertreter des BF beigezogen. Eine Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes erfolgte nicht, weshalb die gesetzliche Vertretung im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung weiterhin beim Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) lag. Die niederschriftliche Befragung des BF fand daher ohne den gesetzlichen Vertreter statt.
Der BF machte in der vom belangten Organ geleiteten niederschriftlichen Befragung umfassende Angaben zu seiner Identität, seiner Ausreise aus Algerien, seiner Reiseroute bis Österreich und zu seinem bisherigen Aufenthalt.
Am selben Tag wurde der BF nochmals zu seiner Person niederschriftlich befragt. Zweck der Befragung war die Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Das belangte Organ verhängte Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids, der Anordnung von Schubhaft und der andauernden Anhaltung in Schubhaft
Mangelhafte Begründung für die Notwendigkeit der Verhängung von Schubhaft und für das Bestehen von Fluchtgefahr
Das belangte Organ führt im angefochtenen Schubhaftbescheid aus, dass die Verhängung von Schubhaft notwendig sei, da sich der BF bereits einmal dem Asylverfahren entzogen hat und daher nicht davon auszugehen sei, dass ein Verfahren auf freiem Fuß effektiv durchgesetzt werden könne, da der BF weder über eine gültige Meldung im Bundesgebiet verfügt, noch den Auflagen der Behörde aus der Vergangenheit nachgekommen sei. Der BF stelle darüber hinaus eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.
Der BF verfüge in Österreich über keine familiären oder beruflichen Bindungen. Er verfüge über keinen Versicherungsschutz, sei als mittellos anzusehen und wurde wegen des Verdachts der Begehung eines Vermögensdelikts zur Anzeige gebracht und auch rechtskräftig verurteilt. Der BF verfüge über keine Meldung und könne keinen genauen Wohnsitz angeben. Es bestünde daher keine tatsächliche behördliche Greifbarkeit.
Der BF habe selbst angegeben, dass er sich in mehreren Vertragsstaaten aufgehalten habe. Für die Behörde bestehe daher eindeutig die Gefahr, dass der BF in einen anderen Vertragsstaat Weiterreisen werde um sich dem Verfahren zu entziehen, da aufgrund der Reisepasskopie mit der Ausstelldung eines Reisedokuments zu rechnen sei.
Unbestritten ist, dass der BF das Quartier in Klosterneuburg verlassen hat. Wie der BF selbst angab, lebte er seitdem bei algerischen Freunden im 2. Bezirk in Wien. Der minderjährige BF gab in der niederschriftlichen Befragung an, dass er in Wien bei seinen Freunden bleiben wollte. Er wußte nichts von einer Meldeverpflichtung. Er wies sich bei Kontrollen regelmäßig mit seiner grünen Verfahrenskarte aus. Er wird von einem Verwandten aus Mailand finanziell unterstützt.
Er verließ das Quartier vordergründig um mit seinen Freunden zusammen zu sein.
Der BF machte ausführliche Angaben zu seiner bisherigen Reiseroute und seiner Einreise, die dem Erkenntnisstand der Behörde nicht widersprechen. Es gibt keine Hinweise, dass der BF gegenüber der Behörde wahrheitswidrige Angaben tätigte. Der BF reiste bereits während er noch in Klosterneuburg lebte, regelmäßig nach Wien. Dies könnte durch einen informierten Vertreter der Betreuungsstelle in Klosterneuburg erhoben und bestätigt werden.
Er blieb schließlich bei seinen Freunden und kehrte nicht mehr in sein Quartier zurück.
Für die Behauptung der Behörde, der BF hätte sich dem Verfahren entzogen um in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, gibt es keine Indizien. Selbst das Fernbleiben von der Betreuungsstelle in Klosterneuburg, bedeutet nicht zwangsläufig, dass der BF in einen anderen Mitgliedstaat Weiterreisen wird.
Dass der BF für die Behörde in weiterer Folge nicht greifbar wäre, ist aus den folgenden Gründen unrichtig und rechtfertigt nicht die Verhängung von Schubhaft.
Der BF hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über diesen wurde zwar negativ abgesprochen, der gesetzliche Vertreter beabsichtigt die Erhebung einer Beschwerde.
Der BF könnte in einer betreuten Unterkunft (Drehscheibe) der MA11 aufgenommen werden, in der eine altersgerechte Betreuung gewährleistet wäre. Der BF würde daher sowohl über einen Unterbringungsplatz, als auch über eine Meldeadresse verfügen. Der BF hat aufgrund des aufrechten Asylverfahrens Anspruch auf Grundversorgung, (vgl. niederschriftliche Befragung vom 29.11.2016, Angaben der Vertreterin der MA11).
Sofern vom Bundesamt eine Zuweisung in die Grundversorgung der Stadt Wien erfolgt, das Bundesamt ist auch Grundversorgungsbehörde, steht einer Unterbringung des BF in der Einrichtung der MA 11 nichts im Wege.
Der BF würde für das weitere Verfahren zur Verfügung stehen. Bisher hat der BF noch keine ausführliche Rechtsberatung erhalten.
Die angeführten fehlenden sozialen und beruflichen Bindungen stellen im Fall des BF keine tragfähige Begründung für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). Der BF befindet sich im Asylverfahren und ist erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig. Auch der Mangel einer Krankenversicherung und die illegale Einreise begründen für sich genommen keinen Sicherungsbedarf (VwGH 24.10.2007,2006/21/0239).
Der BF wurde verurteilt. Die belangte Behörde führt aber nicht aus, wegen welcher strafbaren Handlung der BF verurteilt wurde und inwiefern sich aus dieser Verurteilung bzw. der zugrunde liegenden strafbaren Handlung ein erhöhter Sicherungsbedarf ergibt.
Der Sachverhalt in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276) unterscheidet sich wesentlich von jenem im gegenständlichen Fall. Im zitierten Verfahren wurde der BF mehrfach wegen schwerwiegender Delikte nach dem SMG verurteilt und zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Darüber hinaus bestand bereits ein Aufenthaltsverbot. Der BF wurde bisher einmalig zu einer bedingten Freiheitsstrafe aufgrund eines, nicht näher ausgeführten, Vermögensdelikts veurteilt. Seit seiner Entlassung wurde der BF nicht mehr straffällig.
Darüber hinaus ist Zweck der Schubhaft nicht die Verhinderung weiterer Straftaten, (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, ZI. 2004/21/0039) (VwGH 07.02.2008, 2007/21/0446).
Die von der Behörde unterstellte Absicht, der BF würde in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und sich dem Verfahren entziehen, kann nicht nachvollzogen werden. Zum einen hat der BF in der niederschriftlichen Befragung keinerlei Angaben in diese Richtung getätigt. Wesentlich ist jedoch das bisherige Verhalten des BF, dass gegen die Gefahr einer Weiterreise spricht, da er das Bundesgebiet schon längst verlassen hätte können. Der BF reiste nach Österreich und beantragte Asyl. Er hat zwar seine Unterkunft in Klosterneuburg verlassen, hielt sich jedoch weiterhin im Bundesgebiet auf. Auch der Besitz einer Passkopie ist kein Hinweis dafür, dass der BF beabsichtigte, das Bundesgebiet zu verlassen.
Der BF hat selbstständig umfangreiche Angaben zu seiner Einreise und zu seiner Person getätigt. Er hat darüber hinaus auch an der Befragung zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt. Dieses Verhalten spricht gegen die von der Behörde behauptete mangelnde Mitwirkung.
Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs.1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSIg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, ZI. 2008/21/0647; 30.08.2007, ZI. 2007/21/0043).
Die Behörde ließ bei der Beurteilung des Verhaltens das jugendliche Alter des BF völlig außer Acht.
Die Verhängung von Schubhaft erscheint aufgrund des Eingriffs in die persönliche Freiheit des BF im Verhältnis zum Sicherungzweck unverhältnismäßig,
Der BF wird zur Zeit im PAZ Hernalser Gürtel angehalten. Da Minderjährige von erwachsenen Schubhäftlingen getrennt angehalten werden müssen (§ 79 Abs 3 FPG), wird der BF in Einzelhaft angehalten. Das PAZ Hernalser Gürtel ist für die altersgerechte Anhaltung von Minderjährigen nicht geeignet.
Gemäß Art. 11 Abs 2 RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) die auf den BF Anwendung findet, dürfen Minderjährige nur im äußersten Fall in Haft genommen werden. In Haft befindliche Minderjährige müssen Gelegenheit zur Freizeitbeschäftigung erhalten, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten.
Darüber hinaus sieht Abs 3 leg cit vor, dass unbegleitete Minderjährige so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden müssen, die über Personal und Räumlichkeiten verfügen, die ihren altersgemäßen Bedürfnissen Rechnung tragen.
Ähnliche Garantien sieht auch die Rückkehrrichtlinie (RL 2008/115/EG) in dessen Art. 17 vor.
Eine alternative Unterbringung wäre in der Drehscheibe der MA 11 vorhanden gewesen. Die anwesende Vetreterin der MA 11 wies ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin und empfahl dem belangten Organ die Unterbringung in der Drehscheibe. Die Vertreterin der MA 11 wurde auf den Beschwerdeweg verwiesen. Auf ihre Empfehlung wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht eingegangen.
Die Verhängung von Schubhaft und die andauernde Anhaltung erscheint daher unverhältnismäßig und rechtswidrig. Zur Nichtanwendung eines gelinderen Mittels
Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Bei Minderjährigen ist die Ausgangsposition gegenläufig. Gegen sie ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Im Sinn dieser bedingten gesetzlichen Verpflichtung führen die ErläutRV aus, dass bei Jugendlichen die Anwendung des gelinderen Mittels die Regel und die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme darstelle (952 BlgNR XXII. GP, 104).
Eine tatsächliche Prüfung, ob beim BF mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann, fand nicht statt. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, konkret darzulegen, weswegen ein gelinderes Mittel für die Erreichung des Sicherungszwecks im Fall des BF nicht ausreicht. Dargelegt wurde in wenigen Sätzen lediglich der Grund für einen Sicherungsbedarf, der wie oben ausgeführt, bestritten wird. Die belangte Behörde hätte konkret darlegen müssen, weshalb etwa die Unterbringung in der Drehscheibe der MA 11 in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung nicht zum Erreichen des Sicherungszwecks ausgereicht hätte.
Schließlich kann eine altersgerechte Unterbringung im PAZ Hernalser Gürtel nicht gewährleistet werden und erscheint ein gelinderes Mittel alternativlos.
Die in § 77 FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen, sofern überhaupt ein Sicherungsbedarf bejaht wird, für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend.
Der BF befindet sich in einem aufrechten Asylverfahren und hat Anspruch auf Grundversorgung.
[...]
Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung
Gern § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnuna als Ersatz des
Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung
einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlunasaufwands des
Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.
Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge
• der gegenständlichen Beschwerde gern § 22 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;
• eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen;
• den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,
• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
• in eventu, die ordentliche Revision zulassen.
• dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde dem BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien,
• in eventu die ordentliche Revision zulassen;
• dem BF Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen,
in eventu die ordentliche Revision zulassen."
Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete eine Stellungnahme, und führte aus:
"Am 28.11.2016 wurden von Beamten der Bereitschaftseinheit Streifen in Wien 2, Praterstern durchgeführt.
Um 18:00 Uhr wurde am Bahnhof Praterstern der Beschwerdeführer (Bf.) wahrgenommen. Es erfolgte eine Identitätsfeststellung, wobei der Bf. lediglich eine grüne Verfahrenskarte vorwies.
Er besitzt keinerlei Dokumente, seine Identität ist bis dato ungeklärt.
Eine EKIS Abfrage ergab ein eingestelltes Asylverfahren und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
Vom Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien wurde die Direkteinlieferung verfügt.
Der Bf. ist aufgrund der angegebenen Daten als minderjährig anzusehen.
Mit dem Jugendwohlfahrtsträger, Magistratsabteilung 11, wurde Kontakt aufgenommen und von diesem die gesetzliche Vertretung durch Entsendung einer Vertreterin wahrgenommen.
Der BF wurde am 29.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Vertreterin der MA 11 und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen, wobei der Bf. bei den angegebenen Daten und damit einer Minderjährigkeit blieb. Er gab an, im April 2016 per Bahn von Ungarn eingereist zu sein. Er gab über Vorhalt zum Untertauchen während laufenden Asylverfahrens an, er hätte keine Ahnung gehabt, dass er sich hätte melden müssen. Er habe in Österreich bei befreundeten Algeriern glaublich im 3. Bezirk Unterkunft genommen. Er war nicht gemeldet. Er hatte in Österreich keine Familienangehörigen. Die gesamte Familie lebt in Algerien. Ein Cousin lebt laut Angabe in Mailand.
Der Bf. gelangte am 31.03.2016 illegal in das Bundesgebiet, stellte am 02.04.2016 einen Asylantrag aus wirtschaftlichen Gründen und tauchte noch vor der asylrechtlichen Einvernahme unter, was zur Erlassung eines Festnahmeauftrages führte.
Er wurde bereits am 09.05.2016 vom LG. Wiener Neustadt wegen Diebstahls zu einer bedingten Haftstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde, obwohl die Vertreterin der MA11 die Unterbringung im Krisenzentrum Drehscheibe empfohlen hatte, von der Verhängung der Schubhaft nicht Abstand genommen.
Gegen den Bf. wurde im Anschluss an die fremdenrechtliche Einvernahme am 29.11.2016 um 14:25 Uhr gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG im Mandatsverfahren die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung erlassen. Eine Zustellbestätigung bezieht sich zwar nur auf den Bf., der Schubbescheid wurde aber parallel auch ordnungsgemäß der anwesenden Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers zugestellt. Ausdrücklich wurde die Vertreterin auch bereits niederschriftlich auf das Beschwerderecht hingewiesen.
Mit Bescheid vom 02.12.2016 liegt der Asylantrag abgewiesen vor, eine Abschiebung nach Algerien ist zulässig erklärt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Der Bf. ist für den 06.12.2016 zur Vorführung bei der algerischen Delegation vorgesehen.
Die Schubhaft wurde zu Recht erlassen.
Der Zweck der Schubhaft ist im Schubbescheid klar definiert und ausführlich begründet.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Die Verwaltungsbehörde machte an Kosten insgesamt € 426,20 "als Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde" geltend.
Dem für den minderjährigen Beschwerdeführer zuständigen Jugendwohlfahrtsträger wurde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, die allenfalls bis dato unzulässig eingebrachte Schubhaftbeschwerde durch Bevollmächtigung der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung" bzw. durch die bloße formlose (nachträgliche) Genehmigung der Beschwerde im Emailwege bis 07.12.2016, 15.30 Uhr, zu verbessern.
Der Jugendwohlfahrtsträger "genehmigte nachträglich die Beschwerde der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung" mit Emailantwort vom 07.12.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist algerischer Staatsangehöriger; seine exakte Identität steht jedoch noch nicht fest. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise am 31.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung am 02.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.
In diesem wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:
"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.
[...]
Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.
Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:
[...]
Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.
Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!
Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden."
Da das Dublin-Verfahren mit Ungarn negativ verlief, wurde das Asylverfahren am 31.05.2016 zugelassen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 09.05.2016, rechtskräftig seit 13.06.2016 - "Datum der (letzten) Tat 16.04.2016" - wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Der Beschwerdeführer war vom 17.04.2016 bis 09.05.2016 in der Justizanstalt Wiener Neustadt und im Rahmen der Grundversorgung von 03.06.2016 bis 05.09.2016 in Klosterneuburg in der Betreuungsstelle des BMI "Magdeburg" polizeilich gemeldet. Bereits zuvor erfolgte seine Zuweisung an die Grundversorgung am 02.04.2016 und am 10.05.2016, er musste aber wegen unbekannten Aufenthaltes wieder abgemeldet werden. Der Beschwerdeführer entzog sich auch nach seiner Anhaltung in der Justizanstalt Wr. Neustadt dem Asylverfahren, sodass das Verfahren am 12.08.2016 eingestellt werden musste. Am 28.11.2016 wurde er im Zuge einer Personenkontrolle angehalten und aufgrund eines Festnahmeauftrages in das PAZ HG eingeliefert.
Mit Bescheid, Zahl: 1110168004 + VZ 160468363, vom 02.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 {AsylG) idgF, abgewiesen; gemäß §8 Absatz 1 iVm §2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß §10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl, I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Die Rechtsvertretung hat in der Schubhaftbeschwerde die Erhebung einer Beschwerde im Asylverfahren angekündigt.
Abgesehen von einem in Mailand aufhältigen Cousin, der dem Beschwerdeführer "alle zwei Monate 40-50 € schickt", leben alle Verwandten und Familienangehörige des Beschwerdeführers in Algerien. Der Beschwerdeführer verfügt sonst über keine nennenswerten Vermögensmittel.
In der Schubhafteinvernahme vom 29.11.2016 "empfahl" der anwesende Jugendwohlfahrtsträger ausdrücklich "eine Unterbringung des Beschwerdeführers im Krisenzentrum Drehscheibe".
Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet, der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.11.2016 in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Dort sind entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten für Minderjährige gegeben: Der Beschwerdeführer hat beispielsweise die Möglichkeit, Tischtennis zu spielen oder Gesellschaftsspiele in Anspruch zu nehmen. Er wird außerdem im "offenen Vollzug" angehalten.
Am 06.12.2016 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als Algerier identifiziert, "jedoch bedarf es noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien. Dies kann zwischen 1 und 4 Monate in Anspruch nehmen"(Hervorhebung im Original).
Im Zusammenhang mit Abschiebungen nach Algerien ist es in jüngster Zeit zu einer stark verbesserten Effektuierung gekommen; so erfolgten etwa am 20.07.2016 als Ergebnis einer Vorführung vor die algerische Delegation fünf Identifizierungen (algerischer Staatsangehöriger) und wurden sofort im Anschluss insgesamt fünf "Hz-Ausstellungen" zugestimmt.
Daher ist grundsätzlich von einer Effektuierung von Abschiebungen im Falle von Algerien auszugehen.
Daher war die Haftanhaltung im Hinblick auf die infolge des zwischenzeitlichen Untertauchens und der bereits in die Strafbarkeit gemündete, mangelnde soziale Verankerung bis dato als nicht unverhältnismäßig anzusehen. Vor dem Hintergrund des Umstandes der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der Anhaltung in einem auf Erwachsene ausgerichteten Polizeianhaltezentrum erweist sich aber eine weitere länger währende Anhaltung des Minderjährigen als unverhältnismäßig - siehe rechtliche Beurteilung.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Verfahren W117 2000168-1, zur Frage der Beschäftigungsmöglichkeiten während Schubhaftanhaltung;
W117 2130323 und weitere im Rahmen der Bewiswürdigung und im Internet (RIS) abrufbare Entscheidungen zur Verbesserung der Effektuierung von Abschiebungen nach Algerien;
Medienbericht vom 23.05.2016 zum offenen Vollzug.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Die Feststellungen zum mit Antrag vom 31.03.2016 initiierten und aktuell in erster Instanz mit Bescheid, Zahl: 1110168004 + VZ 160468363, vom 02.12.2016, in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, zur Notwendigkeit der Einstellung des Verfahrens wegen Untertauchens, zur strafrechtlichen Verurteilung, zu seiner (polizeilichen) Meldesituation, und schließlich zur Schubhaftanordnung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage - all diese Umstände sind eindeutig schriftlich dokumentiert.
Die Beschwerdebehauptung, wonach keine Zuweisung an eine Betreuungsstelle des Bundeslandes erfolgt sei und insofern der Jugendwohlfahrtsträger nicht als gesetzlicher Vertreter in der Schubhafteinvernahme fungieren hätte dürfen, vermag nicht von der eindeutigen Aktenlage, welche laut Grundversorgungsauszug eine Zuweisung an eine Betreuungsstelle vorsah, getragen zu werden.
Den Stellungnahmeausführungen der Verwaltungsbehörde war daher im Ergebnis zu folgen und ist der Jugendwohlfahrtsträger, der in der Schubhafteinvernahme die Aufnahme des Beschwerdeführers in einer betreuten Unterkunft ("Drehscheibe") forderte, zu Recht als gesetzlicher Vertreter in der Schubhafteinvernahme aufgetreten. Für die Erhebung der Beschwerde ist dies aber nicht von Relevanz, da der Jugendwohlfahrtsträger ausdrücklich die Beschwerde "genehmigte" - siehe oben Verfahrensgang - und sich nicht, wie im Beschwerdeverfahren W117 2131589-1 explizit distanzierte. Die Beschwerde erweist sich daher als (doch) zulässig.
Die nähere Betrachtung der Wohnungs-/Meldesituation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem zwischenzeitlichen Untertauchen liefert unzweideutig das Bild unsteter (Wohn)verhältnisse.
Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen
"Er wußte nichts von einer Meldeverpflichtung."
erweist sich insofern als nicht stichhaltig, als dem Beschwerdeführer, dem das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerber nicht nur ausgefolgt, sondern zur Kenntnis gebracht wurde, wissen musste, dass er bei der Verwaltungsbehörde seine tatsächlichen Aufenthaltsorte/Wohnorte bekannt zu geben hatte.
Zutreffend hatte die Verwaltungsbehörde im Ergebnis auch die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführers angenommen, welche, wie angeführt, in eine strafrechtliche Verurteilung - Diebstahl - mündete, wobei besonders hervorsticht, dass der Beschwerdeführer bereits nach bloß kurzem Aufenthalt in Österreich straffällig wurde.
Die Verwaltungsbehörde hatte daher letztlich zutreffend das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr angenommen, welche sich auf Tatsachenebene, zusammengefasst auf folgende Parameter stützt:
Untertauchen bereits zu Beginn des Asylverfahrens trotz ausdrücklicher Kenntnis um die Verpflichtung der Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes;
in die Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung nach erst äußerst kurzem Aufenthalt in Österreich.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Unterbringung im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel - konkret:
Beschäftigungsmöglichkeiten, offener Vollzug - ergeben sich aus der bereits im Verfahren W117 2000168-1 eingeholten Auskunft im Zusammenhalt mit der aktuell geltenden Anhalteordnung und aus der Anhaltedatei des BMI.
Die Feststellungen in Bezug auf die grundsätzlich bestehende faktische Durchführbarkeit der Abschiebung leitet sich zunächst einmal aus der gerade in jüngster Zeit vom Bundesverwaltungsgericht festzustellenden Verbesserung, die Effektuierung von Abschiebungen nach Algerien betreffend, ab:
Lediglich beispielartig seien im Besonderen jene Rechtsprechungsfälle des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt, aus denen die verbesserte Realisierbarkeit von Abschiebungen zum Ausdruck kommt.
So führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 01.08.2016, W137 2130733-1, ganz allgemein und fallspezifisch aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer ein algerischer Reisepass oder zumindest ein Heimreisezertifikat in zumutbarer Frist ausgestellt wird. Dass die einschlägige Zusammenarbeit mit Algerien seit Juni 2016 (und insbesondere gegenüber 2014 und 2015) signifikant verbessert wurde, ist auch der rezenten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen."
In diesem Sinne hielt das Bundesverwaltungsgericht auch im Erkenntnis vom 05.08.2016, Zl. W117 2124412-1, fest:
"Da die Verwaltungsbehörde die Termininisierung der Abschiebung nach Algerien mit 20.08.2016 erreichte - die Abschiebung also zeitnah zur gegenständlichen Entscheidung erfolgen wird und keine die Fluchtgefahr relativierenden Umstände oder sonstigen Gründe zutage getreten sind, stellt sich die weitere Anhaltung bis zum Abschiebetermin als verhältnismäßig dar."
Auch wurde beispielsweise gerade im Verfahren W117 2130323 extra darauf hingewiesen, dass
"etwa am 20.07.2016 als Ergebnis einer Vorführung vor die algerische Delegation fünf Identifizierungen (algerischer Staatsangehöriger) erfolgten und insgesamt fünf ‚Hz-Ausstellungen' zugestimmt wurden".
Oder aber auch neben weiteren im RIS abrufbaren Entscheidungen das Erkenntnis W154 2131047-1 vom 03.08.2016:
"Zwischenzeitlich konnte für den BF ein Heimreisezertifikat bei der algerischen Botschaft erlangt werden. Die belangte Behörde hat im Übrigen in ihrer Stellungnahme auf die für 10.08.2016 festgelegte Abschiebung des BF nach Algerien auf dem Luftweg verwiesen."
Abschließend - ohne Anspruch auf Vollständigkeit, diesbezüglich ist nochmals auf die Judikatur im RIS zu verweisen - auch ein nicht so weit zurückliegendes Erkenntnis, in welchem auch die Art der verbesserten Zusammenarbeit festgehalten wurde (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen finden einmal monatlich Vorführungen vor die Delegation der algerischen Botschaft statt; eine Identifizierung ohne Vorführung vor die algerische Botschaft ist nicht möglich Das Überprüfungsverfahren in Algerien dauert drei bis vier Monate lang. Das Heimreisezertifikat wird unter Vorlage der Flugbuchung ausgestellt. Auf Grund dieser verbesserten Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft in Österreich und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angibt, über einen algerischen Reisepass verfügt zu haben, ist mit zeitgerechten Ausstellung eines Heimreisezertifikats und damit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen."
Ebenso wurde im gegenständlichen Fall eine Bearbeitungszeit von bis zu vier Monaten zugrundegelegt, welche aber einerseits an den maßgeblichen Grenzen des Art 11 RL 2013/33/EU und des § 80 FPG zu messen ist, anderseits im Zusammenhang mit dem Umstand der Prüfung der Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund der Anhaltung des Minderjährigen in einem Polizeianhaltezentrum im Hinblick auf die dort geltende Anhalteordnung - näher dazu siehe rechtliche Beurteilung.
In letzterem Zusammenhang erweist sich aber die Beschwerdebehauptung
"der BF wird in Einzelhaft angehalten (Hervorhebung im Original)"
als aktenwidrig, wie die Einsichtnahme in die "Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres" zeigt: Der Beschwerdeführer wird im Erdgeschoß im Rahmen der "Offenen Station" angehalten.
Im Zusammenhang mit dem offenen Vollzug ist auf folgenden Vorfall (Quelle: vienna.at u.a. Hervorhebung im Original) hinzuweisen:
Im "offenen Vollzug" des Polizeianhaltezentrums am Hernalser Gürtel in Wien-Josefstadt eskalierte am Sonntagabend des 22.05.2016 kurz vor 19:30 Uhr eine Auseinandersetzung zwischen zwei Insassen.
Ein 42 Jahre alter Mann hat am Sonntagabend einen 33-Jährigen im offenen Vollzug im Polizeianhaltezentrum in Wien-Josefstadt mit einem Besteckmesser attackiert. Das Opfer wurde dabei leicht verletzt, sagte Polizeisprecher Thomas Keiblinger. Der genaue Grund der Auseinandersetzung war vorerst unklar.
Messer-Attacke unter Algeriern im PAZ Wien
Die beiden Algerier gerieten kurz vor 19.30 Uhr in Streit. Wie das Opfer später aussagte, sei der 42-Jährige in seine Zelle gekommen und habe ihn provoziert und beschimpft. Auch habe er seine Sachen zu Boden geworfen. Der Mann wollte davonlaufen, ehe er im Gangbereich stolperte und stürzte.
Am Boden liegend sei er dort vom Angreifer mit dem Besteckmesser attackiert worden. Der 33-Jährige erlitt leichte Verletzungen am Hals. Der 42-Jährige zeigte sich gegenüber der Polizei geständig. "Ja, ich war das", sagte er. Warum er seinen Landsmann angegriffen hatte, ließ er jedoch offen.
In diesem Sinne erweist sich die weitere Anhaltung in Schubhaft - siehe auch rechtliche Beurteilung Spruchpunkt II. - als nicht mehr verhältnismäßig.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
oder
Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin keine allgemeine Verhandlungspflicht und konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als geklärt anzusehen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:
Art 5 Abs. 1 lit. f
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ist die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Algerien).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, ausführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter),
kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".
Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken, da gerade im Hinblick auf die Vorführung vor die algerische Delegation am 06.12.2016 und die sich gerade in jüngster Zeit ergebene Verbesserung der Abschiebesituation in Bezug auf Algerien der Schluss zu ziehen war, dass auch gegenständlich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist - der Bericht der Verwaltungsbehörde vom 07.12.2016, die Identitätsfeststellung durch eine Algerische Delegation am 06.12.2016 betreffend, sieht die Möglichkeit der Verifizierung der exakten Identität im Rahmen von 1-4 Monaten vor.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer, mag diese im gegenständlichen Fall mit zwei Monaten begrenzt sein, nicht durchführbar ist.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Gemessen aber an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten - siehe auch schon Beweiswürdigung -
Untertauchen bereits zu Beginn des Asylverfahrens trotz ausdrücklicher Kenntnis um die Verpflichtung der Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes;
in die Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung nach erst äußerst kurzem Aufenthalt in Österreich.
unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird".
Indem der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung (in Österreich) am 31.03.2016 zwischenzeitlich untertauchte und das Asylverfahren gar eingestellt werden musste, hat der Beschwerdeführer "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" und ist Z 3 leg. cit als erfüllt anzusehen.
Diesbezüglich hat die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt unzutreffend unter Z 1 subsummiert.
Die diesbezügliche fehlerhafte Subsumtion ändert aber im Ergebnis nichts am Bestehen erheblicher Fluchtgefahr im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, sodass diese, mag ihr auch in dieser Hinsicht eine unzutreffende rechtliche Einordnung der in faktischer Hinsicht richtig erfassten Sachverhaltsparameter zugrunde liegen, rechtsrichtig angeordnet wurde.
Im Übrigen vermag, selbst wenn diesem Umstand rechtliche Relevanz zukäme, die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde gerade noch durch die richtige Unterstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter Z 9 getragen werden; mit der Unterlegung (Fettdruck) im Mandatsbescheid, der eigenständigen Anführung der Ziffer und der nachfolgenden Begründung bringt die Verwaltungsbehörde gerade noch hinreichend ihre weitere im Ergebnis - zutreffende - Rechtsansicht zum Ausdruck, dass die in die Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Z. 9 leg. cit als gegeben anzunehmen ist:
Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner illegalen Einreise bereits eine strafbare Handlung im April 2016 - Diebstahl - setzte:
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
§ 77 FPG:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B VwGH v. 05.07.2011 Zl. 2008/21/0100) zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 77 FrPolG
"ist bei Minderjährigen die Ausgangsposition gegenläufig. Gegen sie ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Im Sinn dieser bedingten gesetzlichen Verpflichtung führen die ErläutRV aus, dass bei Jugendlichen die Anwendung des gelinderen Mittels die Regel und die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme darstelle (952 BlgNR XXII. GP, 104). Nicht schon das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses an sich schließt die Anordnung des gelinderen Mittels aus. Das ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das gelindere Mittel an die Stelle der Schubhaft treten kann bzw. soll, was bedingt, dass grundsätzlich auch im Fall seiner Anordnung die Voraussetzungen der Schubhaft erfüllt sein müssen. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt."
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus - die Überweisungen eines Geldbetrages von 40 - 50 € alle zwei Monate durch einen in Italien aufhältigen Cousin, erweisen sich jedenfalls als nicht hinreichend.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängte sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens bis zur Vorführung vor die algerische Delegation am 06.12.2016, als der Beschwerdeführer noch mit seiner sofortigen Verbringung in den Herkunftsstaat rechnen musste, nicht der der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Die angeführten Sachverhaltsparameter belegen sohin das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung (gemeint: Sicherungsbedarf).
Im Ergebnis hat daher die Verwaltungsbehörde bis zur Vorführung vor die algerische Delegation von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen.
In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit waren noch folgende Bestimmungen mit einzubeziehen:
Durchführung der Schubhaft
§ 79
(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten.
Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
Vollzug in offenen Stationen
§ 5a. (1) Die Schubhaft kann in offenen Stationen vollzogen werden, in denen sich Zellen sowie die dazugehörigen Aufenthalts- und Bewegungsräume in einem eigens abgegrenzten Bereich des Haftraumes befinden und von den Angehaltenen frei aufgesucht werden können (offener Bereich).
(2) Die Anhaltung in einer offenen Station hat, wenn ihr weder medizinische Gründe noch in der Person des Häftlings liegende Gründe (insbesondere Aggressionsverhalten, Gewaltbereitschaft oder vorangegangene Fluchtversuche) entgegenstehen, sofort oder erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums, in dem sich der Betroffene wohlverhalten hat, zu erfolgen. Sie darf nur bei Widerspruch des Betroffenen unterbleiben. Sie ist zu beenden, wenn eines der oben angeführten Kriterien wegfällt.
(3) Die Überwachung des offenen Bereiches kann sich auf die optische Überwachung durch technische Einrichtungen der Bildübertragung beschränken. Dabei ist die Menschenwürde zu wahren (§ 4a Abs. 1a).
(4) Ist die Einrichtung offener Stationen für den Schubhaftvollzug aus baulichen oder personellen Gegebenheiten einer Behörde nicht möglich, so sind jedenfalls andere mögliche Verbesserungen der Haftbedingungen, wie etwa eine Öffnung der Zellentüren, erleichterter Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und dergleichen anzustreben."
Da in der Beschwerde nicht einmal die Verletzung des § 79 Abs. 3 FPG, sondern tatsachenwidrig die Anhaltung in Einzelhaft behauptet wurde - nochmals sei auf den gelockerten, weil "offenen Vollzug" hingewiesen - und aus dem Umstand der Möglichkeit der freien Begegnung auch mit Erwachsenen nicht ohne weiteres auf eine (Zellen)anhaltung mit Erwachsenen geschlossen werden kann, hatte diesbezüglich vor dem Hintergrund des § 27 VwGVG, wonach sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Prüfung der Beschwerdegründe/-punkte zu beschränken hat, keine Vertiefung zu erfolgen.
Nach Auskunft des PAZ Hernals sind auch entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten gegeben; der Beschwerdeführer hat unter anderem die Möglichkeit, Tischtennis zu spielen oder Gesellschaftsspiele in Anspruch zu nehmen oder die Bibliothek zu benützen, sodass die Anhaltung in diesem Sinne auch §15 der Anhalteordnung und Art 11 Abs. 2 RL 2013/33/EU entspricht:
Beschäftigung
§ 15. (1) Die Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen diese Verordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.
(1a) Grundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher Art als positives Element der Anhaltung anzusehen und von der Behörde durch entsprechende Anregungen und Angebote zu fördern.
(2) Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät zur Verfügung steht, dürfen dieses verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen statt.
(3) Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden. Bei Dunkelheit sind die Zellen außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichts lesen können.
(4) Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele, sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.
(5) Der Entzug der Rechte nach Abs. 2 und 4 ist nur gemäß § 24 zulässig
Art 11 Abs. 2 RL 2013/33/EU:
(2) Minderjährige dürfen nur im äußersten Falle in Haft genommen werden, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen. Das Wohl des Minderjährigen nach Maßgabe von Artikel 23 Absatz 2 zu berücksichtigen ist ein vorrangiges Anliegen der Mitgliedstaaten In Haft befindliche Minderjährige müssen Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten erhalten.
Die seit 29.11.2016 - und damit noch nicht allzu lange - währende Anhaltung in Schubhaft bis zur Vorführung vor die algerische Delegation am 06.12.2016 erweist sich daher unter dem Aspekt des Bestehens von Fluchtgefahr in diesem Sinne als verhältnismäßig; verhältnismäßig aber auch, da Vorführungen vor die algerische Delegation bereits zu sofortigen Ausstellungen von Heimreisezertifikaten und damit zur unmittelbaren Effektuierung von Ausreiseverpflichtungen führten - siehe Ausführungen im Rahmen des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung.
Da der Verwaltungsbehörde nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab Erhebung der Schubhaftbeschwerde keine Entscheidungskompetenz in der Frage der Fortsetzung einer Anhaltung in Schubhaft zukommt (VwGH v. 19.03.2013 Zl. 2011/21/0246 u.a. , VfGH v. 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18) war die Prüfung der (weiteren) Verhältnismäßigkeit - siehe Spruchpunkt II. - dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten.
Im Sinne also der Bejahung einer erheblichen Fluchtgefahr und der festzustellenden Verhältnismäßigkeit war daher die Beschwerde hinsichtlich der bis zum Entscheidungszeitpunkt währenden Anhaltung zu verwerfen.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 12.12.2016 - abzusprechen.
Mag die kurzfristige Anhaltung eines Minderjährigen in einem prinzipiell auf Erwachsene ausgerichteten Polizeianhaltezentrum unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit - siehe obige Ausführungen zu Spruchpunkt I. - noch rechtlich angehen, widerstreitet die letztlich bis zu zwei Monaten währende Inhaftierung des gegenständlichen Beschwerdeführers gerade vor dem Hintergrund des Art 11 Abs. 2 RL 2013/33/EU Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Hervorhebung durch den Einzelrichter).
(2) Minderjährige dürfen nur im äußersten Falle in Haft genommen werden, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen. Das Wohl des Minderjährigen nach Maßgabe von Artikel 23 Absatz 2 zu berücksichtigen ist ein vorrangiges Anliegen der Mitgliedstaaten In Haft befindliche Minderjährige müssen Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten erhalten.
(3) Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen.
Gerade die im gegenständlichen Fall im Raum stehende Überprüfung der exakten Identität in einem zeitlichen Ausmaß von 1 bis gar 4 Monaten zeigt, dass den Tatbestandselementen "kürzestmöglichen Zeitraum" und "so schnell wie möglich", prognostisch gesehen, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht entsprochen werden kann.
Auch unter dem Aspekt der Sicherheit - durch die in § 5a Abs. 3 der Anhalteordnung lediglich bestehende Videoüberwachung erscheinen auch Fälle wie die im Sachverhalt dargestellte "Messerattacke" nicht ausgeschlossen, mag dieser Fall auch nur ein Einzelfall sein - ist eine weitere Anhaltung nicht geboten.
In diesem Sinne schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der vom gesetzlichen Vertreter, dem Jugendwohlfahrststräger, in der Schubhafteinvernahme geäußerten Ansicht in Bezug auf die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers, wenn schon nicht in der "Drehscheibe", dann doch in einer anderen "geeigneten Unterkunft" an.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen NICHT vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da weder die Verwaltungsbehörde noch der Beschwerdeführer vollständig obsiegten, war das Kostenbegehren beider Parteien im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung des § 79a AVG - vgl. etwa VwGH v. 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209 -, welche den Zuspruch an Kosten nur im Falle vollständigen Obsiegens vorsah, zu verwerfen, zumal die Bestimmungen schon vom Wortlaut her keinen Anhaltspunkt dafür bieten, abweichend zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt V. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen (Spruchpunkt IV.).
In der Frage des Kostenersatzes jedoch fehlt es an einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Problemkreis "teilweises Obsiegen" und ist nicht abschließend geklärt, ob die Judikatur zur Vorläuferbestimmung des §79a AVG auf § 35 VwGVG anzuwenden ist. In diesem Sinne war die Revision zuzulassen (Spruchpunkt V.).
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