BVwG W109 2100868-1

W109 2100868-1Tribunale amministrativo federale12 dic 2016

Regest

Bescheidabänderung, Beschwerdemängel, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einstellung, Mangelhaftigkeit, Rechtskraft der<br/>Entscheidung, Verfahrenseinstellung, Wegfall des<br/>Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse

Testo completo

BVwG W109 2100868-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W109.2100868.1.00

Spruch

W109 2100868-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Thomas Büchele als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , AZ II/7-EBP/ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I.1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.12.2011, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 gewährt, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.05.2012, wurde dem Bescheid vom 30.12.2011 derogiert (aus dem Rechtsbestand entfernt) und dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 gewährt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 12.02.2015 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das erkennende Gericht hat in einem Schreiben vom 28.01.2016 den Beschwerdeführer mit dem Vorhalt der Mangelhaftigkeit der Beschwerde welche nur gegen den Bescheid vom 30.12.2011 vorliegt konfrontiert und hat ihn diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert.

Der Beschwerdeführer nahm zu dem Vorhalt nicht Stellung.

I.2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zur Einstellung des Verfahrens:

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde ein Akt vorgelegt, der keine Beschwerde gegen den, somit in Rechtskraft erwachsenen zuletzt ergangenen Bescheid, enthält.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Da keine Beschwerde gestellt wurde und der Akt trotzdem vorgelegt wurde, war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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