BVwG I410 2137257-1

I410 2137257-1Tribunale amministrativo federale12 dic 2016

Regest

Beschwerde, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung

Testo completo

BVwG I410 2137257-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I410.2137257.1.00

Spruch

I410 2137257-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die "Beschwerde" von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, "gegen den Asylbescheid", "Zahl: IFA 1101542006", den Beschluss gefasst:

A)

Das als Beschwerde bezeichnete Anbringen wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig sowie gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 12.01.2016 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Mit Ladung vom 15.03.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2016 geladen. Diesem Termin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Mit Ladung vom 29.03.2016 wurde der Beschwerdeführer zu einem neuen Termin am 13.04.2016 zur Einvernahme geladen. Diese Ladung konnte dem Beschwerdeführer nicht mehr zugstellt werden.

Mit Bescheid vom 23.04.2016, Zahl: IFA 1101542006, Verf. Zl. 160051969, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2016 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III). In Spruchpunkt IV wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2016 durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG zugestellt. Einem im Akt einliegenden Bericht des Stadtpolizeikommandos Donaustadt vom 11.04.2016 zufolge war der Beschwerdeführer seit 26.03.2016 nicht mehr an seiner ursprünglichen Abgabestelle im Quartier an der Adresse XXXX, aufhältig und war der dortigen Heimleitung auch keine neue Abgabestelle bekannt. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Auszüge über die Grundversorgung und Meldedaten-Abfrage vom 26.04.2016 und 30.05.2016 enthalten ebenfalls keinen Hinweis auf eine neue Abgabestelle. Mit Email vom 01.06.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der für die Grundversorgung XXXX zuständigen Stelle mitgeteilt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer noch keine Abmeldung im GVS erfolgt sei und um Überprüfung und Bekanntgabe des Aufenthaltsortes bzw. um Abmelden des Beschwerdeführers ersucht. Ein Hinweis über eine erfolgte Bekanntgabe eines (neuen) Aufenthaltsortes findet sich nicht im Akt. Im Auszug über die Grundversorgung vom 25.07.2016 findet sich jedoch der Eintrag, dass der Beschwerdeführer vom 01.02.2016 bis zum 26.03.2016 betreut wurde. Als Entlassungsgrund ist "Unbekannter Aufenthalt" angegeben.

Laut Eingangsstempel langte am 26.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine handschriftliche, einseitige Eingabe ein, die mit der Überschrift "Beschwerde auf arabisch gegen den Asylbescheid", überschrieben ist. Der Überschrift folgen die Angaben: "Zahl: IFA 11 1542006", "Herr: XXXX" und "Geb: Algerien". Im Anschluss findet sich ein achtzeiliger Text in arabischer Sprache, sowie eine Unterschrift.

Die von der belangten Behörde veranlasste Übersetzung des arabischen Textes durch einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache lautet wie folgt:

"Ich möchte betreffend meinen Asylantrag eine Beschwerde erheben und ich habe den Grund für meine Anhaltung hier nicht erfahren. Ich beantrage daher meinen Asylantrag nochmals zu prüfen.

Der Grund:

Ich habe gehört, dass mein Bruder, von dem ich Ihnen erzählt habe, hier in Österreich ist und sich in meiner Nähe befindet. Er trinkt sehr viel Alkohol und meine ganze Familie sucht nach ihm. Ich bitte Sie meine Angelegenheit zu verstehen, und mir so bald wie möglich eine Antwort zu geben, da e sehr wichtig ist, ihn zu finden und ihn die Heimat zu schicken, wie die Familie nach ihm sucht.

Ich bitte Sie mir zu helfen und meine Situation zu verstehen und dieser Beschwerde bald stattzugeben."

Mit Schreiben vom 12.10.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers sowie den Behördenakt zum Bescheid vom 23.04.2016, Zahl: IFA 1101542006, Verf. Zl. 160051969, übermittelt.

Mit Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt vom 02.11.2016, dem Beschwerdeführer laut Übernahmebestätigung am 04.11.2016 persönlich zugestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nach näherer Darlegung der Gründe, aus denen es die Beschwerde als mangelhaft erachtet, gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen, die aufgezählten Mängel dadurch zu beheben, dass dieser

1. klarstellt und präzisiert, was Gegenstand seiner Beschwerde ist, insbesondere gegen welchen Bescheid welcher Behörde sich die Beschwerde konkret richtet (vgl § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG),

2. die Beschwerde um Gründe und ein Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ergänzt,

3. alle Angaben ergänzt, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG) und

4. sich dazu zu äußert, dass die Beschwerde, sofern sie sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2016, Zahl: IFA 1101542006, Verf. Zl. 160051969 richten sollte, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verspätet ist.

Zur Frage der Verspätung hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2016, Zahl: IFA 1101542006, Verf. Zl. 160051969, ihm am 26.04.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei, weil er an der von ihm angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei und eine neuerliche Abgabestelle vom Bundesamt nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt habe werden können, so dass die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (am 26.09.2016) bereits abgelaufen gewesen sei. Nach der Aktenlage stelle sich die Beschwerde daher als verspätet dar.

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde bzw. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Der Beschwerdeführer hat sich zum Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt nicht geäußert. Auch eine Verbesserung der Beschwerde erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellt Verfahrensgang lässt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt entnehmen. Die Feststellungen zur Zustellung des Verbesserungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2016 an den Beschwerdeführer ergeben sich unzweifelhaft aus dem im Akt einliegenden Rückschein, welcher eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Übernahmebestätigung enthält.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die Abs. 1 und 3 des § 13 AVG lauten:

"3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) ...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

3.3. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen. Beides geht aus der vorliegenden Beschwerde nicht klar hervor. Eine Bezeichnung der belangten Behörde fehlt. Zwar wird eine IFA Zahl und damit die Aktenzahl des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz genannt und ausgeführt: "Ich möchte betreffend meinen Asylantrag Beschwerde erheben und ich habe den Grund für meine Anhaltung hier nicht erfahren. Ich beantrage daher meinen Asylantrag nochmals zu prüfen." Das dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2016, Zahl: IFA 1101542006, Verf. Zl. 160051969, mit dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2016 entschieden wurde, Beschwerde erheben möchte. Gleichzeitig stellt sich aber die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls eine Schubhaftbeschwerde erheben möchte, nachdem er sich in seinem Vorbringen auf den "Grund seiner Anhaltung" bezieht.

3.4. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, und ein Begehren zu enthalten. Die kurzen Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Situation des Bruders des Beschwerdeführers erfüllen diese Anforderungen nicht, da sie in keinster Weise auf den angefochtenen Bescheid eingehen. Weiters bittet der Beschwerdeführer lediglich um Stattgabe der Beschwerde, ohne auszuführen, in welchen Umfang er eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3.5. Schließlich hat die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG die Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich sind. Solche Angaben fehlen zur Gänze.

3.6. Nach der Aktenlage war die Beschwerdefrist, sollte sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2016, Zahl: IFA 1101542006, Verf. Zl. 160051969, zugestellt am 26.04.2016 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG, richten, zum Zeitpunkt ihrer Einbringung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.09.2016 bereits abgelaufen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an seiner ursprünglichen Abgabestelle nicht mehr aufhältig und eine neuerliche Abgabestelle konnte den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesetzten und im Akt dokumentierten Ermittlungsschritten zufolge nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden (vgl. die Ausführungen im Verfahrensgang). Die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgte daher wirksam am 26.04.2016.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua. (kundgemacht mit BGBl. I 17/2016 am 31.03.2016) hat der Verfassungsgerichtshof § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I 70/2015, der (u.a. auch für Entscheidungen wie im gegenständlichen Fall) eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorsah, (teilweise) als verfassungswidrig aufgehoben und in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2016, mit der in § 16 Abs. 1 BFA-VG für jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalem Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen, wieder eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeführt wurde, trat erst am 21.05.2016 - und damit nach dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - in Kraft. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist daher anhand der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG zu beurteilen. Die Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 24.05.2016 geendet. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.09.2016 war die Beschwerdefrist daher jedenfalls bereits abgelaufen.

3.7. All dies wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG durch Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2016, I410 2137257-1/2Z, zur Kenntnis gebracht, wobei ihm aufgetragen wurde, die im Einzelnen aufgezeigten Mängel zu verbessern und sich zum Verspätungsvorhalt zu äußern. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und er brachte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein.

3.8. Die Beschwerde ist daher wegen Nichtverbesserung der aufgezeigten Mängel gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig sowie wegen Verspätung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG zurückzuweisen.

3.9. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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