W197 1420293-2•BVwG W197 1420293-2
W197 1420293-2Tribunale amministrativo federale9 dic 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, Verfolgungsgefahr, wohlbegründete Furcht, Zumutbarkeit
W197 1420293-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Beatrix PUSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, Zahl 13-538100602 BMI-BFA RD Wien, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F. der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 03.12.2010 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor der Polizei gab er an, aus Bangladesch geflohen zu sein, weil er Funktionär der Partei BFP gewesen sei. Diese Partei sei 1996 verboten worden. Seit 2009 würden die Anhänger der BFP systematisch verfolgt. Da einige Funktionäre der BFP zum Tode verurteilt und hingerichtet worden seien und dem Beschwerdeführer und seinen Parteifreunden das strafrechtliche Delikt "Staatsfeindlichkeit" vorgeworfen worden sei, habe der Beschwerdeführer gefürchtet, in Bangladesch in einem nicht fairen Verfahren zum Tode verurteilt zu werden, weshalb er sich dazu entschlossen habe, Bangladesch zu verlassen.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.02.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, 2001 der BFP beigetreten zu sein. 2002 sei er zum "Aeracouncellor" ernannt worden, das sei eine provisorische Funktion, in der er beauftragt worden sei, die Parteistruktur aufzubauen. In weiterer Folge wäre der Beschwerdeführer Parteiobmann geworden, dazu sei es aber nicht gekommen, weil die Partei nicht öffentlich agieren habe dürfen. 2008 hätten die Parlamentswahlen stattgefunden, die Partei Awami League (AL) sei daraufhin an die Macht gekommen. 2010 seien fünf Funktionäre der BFP erhängt worden. Nach diesen Hinrichtungen sei die AL systematisch gegen die BFP vorgegangen. Am 11.11.2010 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter von der Polizei festgenommen und angezeigt werden sollten. Es sei gefährlich, der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter sollten sich sofort in Sicherheit bringen, das Land verlassen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Indien geflohen, am 13.11.2010 habe der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau erfahren, dass die Polizei die Wohnung des Beschwerdeführers umstellt und durchsucht worden sei. Das Delikt, das man dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, könne mit der Todesstrafe sanktioniert werden. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer mit Sicherheit bereits am Flughafen festgenommen und ihm drohe ein Schauprozess.
3. Mit Bescheid vom 22.06.2011, Zahl 10 11.422-BAW wies das Bundesasylamt unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. subsidiären Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Erkenntnis vom 13.08.2012, Zahl C2 420293-1/2011/6E behob der AsylGH den Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
6. Am 15.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Hiebei brachte er soweit wesentlich vor, seit 1996 Mitglied der BFP gewesen zu sein. Diese sei grundsätzlich verboten gewesen, aber deren Mitglieder seien von der Partei BNP, die bis 2009 die Macht gehabt hätte, nicht behelligt worden. 2009 sei die AL an die Macht gekommen und es seien fünf Funktionäre der BFP gehängt worden. Die Mitglieder der BFP hätten versucht, im Geheimen aktiv zu bleiben, wobei der Beschwerdeführer daran nicht beteiligt gewesen sei. Dennoch sei der Beschwerdeführer von Geheimdienstleuten darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, staatsfeindlichen Tätigkeiten nachzugehen. Daher habe der Beschwerdeführer die Reise nach Indien angetreten.
7. Mit Bescheid vom 07.04.2014, Zahl 13-538100602 BMI-BFA RD Wien, wies das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. subsidiären Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig ist und setzte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers fest (Spruchpunkt III.).
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin rechtzeitig Beschwerde.
9. Anlässlich einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde, des Bundesverwaltungsgerichts und in vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumente wurden dargetan.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten zur BFP und der Situation der BFP-Mitglieder in Bangladesch ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist bengalischer Staatsangehöriger und ist sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Der Beschwerdeführer war hochrangiger Funktionär der BFP. Kurz vor seiner Ausreise aus Bangladesch hat der Beschwerdeführer erfahren, dass er wegen des Delikts der "Staatsfeindlichkeit" gesucht wird. Dieses Delikt kann mit der Todesstrafe sanktioniert werden. Dies war der Grund für seine Flucht aus Bangladesch.
Zurzeit wird die Regierung durch die Awami League geführt. Die Awami League verfügt über die absolute Mehrheit im Parlament (über 260 Sitze). Die Awami League versucht sich zurzeit mit allen Mitteln an die Macht zu klammern. Die Sicherheitsapparate werden zurzeit sehr häufig von der regierenden Partei missbraucht. Fingierte Anzeigen sind ein Druckmittel der Regierung um ihre Gegner einzuschüchtern.
Am 15.08.1975 wurde der Parteigründer der Awami League (derzeit regierende Partei) Sheikh Mujibur Rahman und der Großteil seiner Familie von Militärangehörigen im Zuge eines Staatsstreiches getötet. Im November 1975 wurde den Putschisten im Zuge einer Generalamnestie ein Schutz vor einer strafrechtlichen Verfolgung zugesichert.
1996 wurde Sheikh Hasina (im Ausland überlebende Tochter des ermordeten Parteigründers der Awami League) Ministerpräsidentin. Ihre Regierung widerrief die Immunitätsregelung und bahnte den Weg für einen Prozess gegen die Mörder und den Führern der Verschwörung an. 20 hochrangige Funktionäre der Bangladesh Freedom Party (BFP) wurden angeklagt. Im Jahre 1998 verurteilte ein Richter in Dhaka 15 von ihnen zum Tode. Nur vier von ihnen befanden sich in Haft. Sie beriefen an den High Court und es kam zu mehreren Rechtsgängen. Die Verurteilten blieben in Haft. Im November 2009 bestätigte der oberste Gerichtshof mehrere Todesurteile. Am 27.01.2010 wurden fünf Putschisten hingerichtet.
Die BFP wurde in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts von einigen der Mörder des Sheikh Mujibur Rahmans gegründet. Der Partei wurden Verbindungen zu Islamistischen Kreisen nachgesagt. In der Zeit der BNP-Regierung zwischen 1991 und 1996 hatten die Mitglieder der BFP keine Schwierigkeiten. Während der AL Regierung (1996 bis Oktober 2001) hatten die BFP-Leute es nicht so leicht wie früher. Die Parteiaktivisten wurden unter falschen Anschuldigungen angeklagt, festgehalten und von Beamten oder Aktivisten der regierenden Partei misshandelt.
Während der Legislaturperiode von 1996 bis 2001 wurden die Parteistrukturen der BFP von der AL-Regierung fast zur Gänze zerschlagen. Öffentliche Aktivitäten der BFP konnte man während dieser Zeit nicht wahrnehmen. Aber die Partei war im Untergrund weiterhin aktiv. Ende 2008, als die AL wieder an die Macht kam, wurden mehrere Aktivisten der BFP festgenommen und in Polizeigewahrsam misshandelt.
Im Zuge der Aktenstudie des betreffenden Aktes stellte der beigezogene Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Informationen der BFP verfügt und durchaus in der Lage war über die parteiinternen Strukturen Auskunft zu erteilen.
Zurzeit ist die Lage, sowohl für die Funktionäre der BFP als auch für einfache Mitglieder dieser Partei, in Bangladesch sehr kritisch.
Die strafrechtlichen Verfahren gegen BFP-Leute werden von den Sicherheitsbehörden streng geheim geführt und ständig wird die Zuständigkeit gewechselt, um eine Rückverfolgung auszuschließen. Daher hat eine vor-Ort-Ermittlung über ein Strafverfahren des Beschwerdeführer keine Erfolgsaussichten bzw. keine Chance ein objektives Ergebnis einzuholen.
2.1. Die Feststellungen zu Identität und der Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Urkunden.
2.2. Die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus dem glaubwürdigen und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers. So berichtete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren konstant und stringent davon, von bengalischen Behörden verfolgt worden zu sein und er habe im Falle einer Rückkehr die Sorge, von den bengalischen Behörden verfolgt zu werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers konnte insbesondere in Verbindung mit den Länderfeststellungen und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden verifiziert werden. Die Feststellungen fußen nicht zuletzt auch auf dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in öffentlicher mündlicher Verhandlung gewinnen konnte.
2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten.
Unter Zugrundelegung des asylrelevanten Vorbringens und der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, von den bengalischen Behörden verfolgt, verletzt und/oder getötet zu werden. Der Beschwerdeführer hat mangels eines tragfähigen Netzwerks keine innerstaatliche Fluchtalternative.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise konnte wegen Entscheidungsreife auf sich beruhen.
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl I 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl I 1974/78, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i. S.
d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z. B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m. w. N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) - kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen, im Herkunftsland verfolgt, verletzt oder getötet zu werden. Da der Beschwerdeführer von den bengalischen Behörden der "Staatsfeindlichkeit" bezichtigt wurde, der Beschwerdeführer vor den bengalischen Behörden kein faires Verfahren zu erwarten hat und er daher Gefahr läuft, von den bengalischen Behörden verfolgt, verletzt oder getötet zu werden, ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Bangladesch nicht zumutbar.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Parteien darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
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