G303 2107963-1•BVwG G303 2107963-1
G303 2107963-1Tribunale amministrativo federale9 dic 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2107963-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 27.04.2015, Passnummer: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1,
und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 25.02.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein (datiert mit 24.02.2015). Mit Antragstellung wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln in Vorlage gebracht.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.03.2015 wurde, nach einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Abnützung der Wirbelsäule mit Fehlhaltung Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Fehlhaltung und Befall mehrerer Wirbelsäulenabschnitte ohne neuromotorische Ausfälle
40
2
Depression bei sozialen Problemen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert unter Medikation stabil, sozial integriert
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 1 durch die GS 2 nicht angehoben werde, da keine negative Wechselwirkung bestehe.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2015 wurde der BF zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt.
4. Die BF nahm mit Schreiben vom 31.03.2015 dazu schriftlich Stellung und teilte mit, dass einiges beim Gutachten nicht mit ihrem derzeitigen Zustand übereinstimme. So sei beispielsweise falsch angegeben worden, dass sie derzeit beim AMS angemeldet sei, richtig sei nämlich bei der GKK XXXX. Auch liege keine geringe Rundrückenbildung, sondern laut Befund von XXXX eine vermehrte Rundrückenbildung vor. Es würden auch seit 26 Jahren Varizen bestehen; dies trotz OP. Sie könne nicht lange Stehen und Gehen. Sie habe je nach Bewegung starke Schmerzen, die auf die Hände und Füße bis zum Kopf ausstrahlen würden. Beim Ein- und Aussteigen ins Auto hätte sie Probleme. Auch bestehe eine Taubheit im rechten Zehen. Die BF nehme laufend Schmerzmittel und sei in orthopädischer Behandlung und mache eine Physiotherapie, die jedoch keine merkbare Verbesserung bringe. Aufgrund der Schmerzen könne die BF trotz Schmerzmittel nicht durchschlafen. Die BF gehe auch laufend zur Psychosozialen Beratungsstelle.
In einem legte die BF weitere medizinische Beweismittel vor.
5. Der Sachverständige XXXX wurde aufgrund der im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs geltend gemachten Einwendungen um eine Überprüfung der Einschätzung ersucht. Im Rahmen einer ausführlichen Stellungnahme vom 21.04.2015 wurde zusammengefasst dargelegt, dass keine Änderung der Einschätzung der medizinisch objektivierbaren Funktionsminderung erfolge.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2015 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Damit erfülle die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass der Antrag vom 24.02.2015 seitens der belangten Behörde abgewiesen wurde.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Die ärztliche Stellungnahme des Sachverständigen XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.
In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
7. Mit Schreiben vom 21.05.2015 brachte die BF fristgerecht bei der belangten Behörde gegen den oben bezeichneten Bescheid Beschwerde ein.
Darin wurden ausgeführt, dass die Gesundheit der BF durch Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule stark beeinträchtigt sei. Selbst bei der geringsten körperlichen Belastung trete eine Schmerzverstärkung ein. Die Kniegelenke seien schmerzhaft abgenützt. Die BF habe zahlreiche und extrem schmerzhafte Bandscheibenschäden. Sie habe zudem einen labilen Kreislauf, bei Hitze sowie bei längerem Stehen ständig Venenprobleme, erhöhte Blutdruckwerte, Schwindelanfälle, bei Stress Magenbeschwerden, eine Schilddrüsenunterfunktion, zwei Myome, die extrem stark ausgeprägt seien und würde durch das klimakterische Syndrom bedingt stark Schwitzen.
Immer wieder komme es zum Auftreten von massiven Kopfschmerzen. Zusätzlich sei die BF "nervlich arg in Mitleidenschaft gezogen". Sie sei überhaupt nicht mehr belastbar und keinem Zeitdruck mehr gewachsen und ermüde rasch.
Die BF beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht aussprechen möge, dass sie dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und dass der Grad der Behinderung mindestens 50% betrage, somit auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden.
Zum Beweis fordere sie einen Sachverständigen für innere Medizin, für Orthopädie, für Neurologie und Psychiatrie und für Dermatologie.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.05.2015 vorgelegt und sind am 03.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für Arbeitsmedizin, vom 30.08.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 17.03.2016 und unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Keilwirbelbildung, Bandscheibenveränderungen (oberer Rahmensatzwert entspricht der mittelgradigen Funktions-einschränkung in 2 Ebenen)
40
2
Depression (1 Stufe über unterem Rahmensatzwert entspricht dem unter Medikation stabilen Verlauf bei exogener Belastung)
20
Bluthochdruck (fixe Position bei Kombinationstherapie)
20
einseitige Bewegungseinschränkung an der Schulter bei degenerativen Veränderungen (fixe Position bei leichter einseitiger Funktionseinschränkung)
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes ausgeführt:
"Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS2 nicht um eine weitere Stufe angehoben, da im Alltag keine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt wird, sondern Symptomüberschneidung bezüglich reaktiver Depression besteht. GS4 hebt nicht weiter an, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden sind. GS 3 hebt nicht weiter an, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit einer anderen Gesundheitsschädigung vorliegt".
Folgende Gesundheitsschädigungen, welche vorgebracht bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostiziert wurden, würden keinen Grad der Behinderung erreichen:
Schilddrüsenveränderungen, da unter Medikation euthyreote Funktionslage besteht
Kniegelenksabnützungen und x-Beinstellung bei Schmerzen aber altersentsprechender Beweglichkeit
Schmerzen an Daumengrundgelenken bei beginnenden degenerativen Veränderungen jedoch altersentsprechender Beweglichkeit
hochgradiges Übergewicht, hat keinen Behinderungswert, jedoch Krankheitswert
Muskelschwäche, allgemeines Schwächegefühl und Ermüdung bei hochgradigen Übergewicht sind durch Lifestyleänderung besserbar. Es besteht keine behandlungswerte Frailty
Zustand nach Varizenoperation und Venenerweiterung in diesem Ausmaß, da die Beschwerden durch das Tragen von Kompressionsstrümpfen besserbar, und kein Befund vorliegt, der eine hochgradige Venenerweiterung mit massiver Schwellneigung belegt
Schwindelanfälle da kein Befund über das Ausmaß und die Art der Schwindelanfälle vorliegt
Magenbeschwerden, da keine Untersuchungen vorliegen, die das Ausmaß und die Art der Beschwerden belegen.
Myome an Gebärmutter
klimakterisches Syndrom stellt keine behinderungsrelevante Erkrankung dar, die begleitende Depression wurde in GS2 berücksichtigt.
Kopfschmerzen werden in GS1 berücksichtigt.
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.10.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
10.1. Mit Schreiben der BF vom 17.10.2016 wurden folgende medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:
Befund betreffend MRT des linken Schultergelenkes vom XXXX vom 20.04.2016
Arztbrief von XXXX, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 04.10.2016
Befund von XXXX vom 14.10.2016
Eine Stellungnahme zum vorliegenden Sachverständigengutachten wurde seitens der Verfahrensparteien nicht übermittelt.
11. Am 24.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Sachverständige XXXX, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Der Amtssachverständige XXXX führte medizinisch aus, dass die am 17.10.2016 seitens der BF vorgelegten Befunde und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachte arbeitsmedizinische und arbeitspsychologische Stellungnahme keine Änderung der Einschätzung von XXXX bewirken.
Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Bei der BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:
Bandscheibenveränderungen
Depression
Bluthochdruck
Einseitige Bewegungseinschränkung an der linken Schulter
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben der BF bei der Antragstellung.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch die festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einstufung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus.
Alle in der Beschwerde angeführten Leiden wurden im Rahmen der medizinischen Begutachtung berücksichtigt.
Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.
Nach der ärztlichen Begutachtung von XXXX wurden seitens der BF weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
Diese wurden im Rahmen der am 24.11.2016 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung seitens des Amtssachverständigen XXXX medizinisch beurteilt.
Die vorgelegten medizinischen Beweismittel ergeben laut der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten gutachterlichen Stellungnahme, welche seitens des erkennenden Gerichtes als schlüssig und widerspruchsfrei bewertet wurde, keine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung, welche von XXXX vorgenommen wurde.
Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.
Hinsichtlich des Vorbringens der BF, dass XXXX "nur eine Allgemeinmedizinerin sei" wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Das Sachverständigengutachten von XXXXvom 30.08.2016 und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 erstattete gutachterliche Stellungnahme von XXXXwerden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 24.11.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von XXXX vom 30.08.2016 und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 erstattete gutachterliche Stellungnahme von XXXX zugrunde gelegt.
Alle in der Beschwerde angeführten Gesundheitsschädigungen der BF wurden im vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt; für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden wurde ein Grad der Behinderung korrekt und nachvollziehbar nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Insgesamt konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden.
Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Hinsichtlich des Vorbringens der BF, dass sie "nur" von einer "Allgemeinmedizinerin" begutachtet worden sei, ist folgendes festzuhalten:
Das in der gegenständlichen Rechtssache anzuwendende Bundesbehindertengesetz enthält keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde.
Die BF hat demnach keinen Anspruch auf die Beiziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an. (VwGH Zl. 396/80; VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014). Dieses Erfordernis erfüllt das Sachverständigengutachten von XXXX im höchsten Ausmaß.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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