BVwG W221 1409059-3

W221 1409059-3Tribunale amministrativo federale7 dic 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, unterstellte politische Gesinnung

Testo completo

BVwG W221 1409059-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.1409059.3.00

Spruch

W221 1409059-3/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zl. 830988306-14077925, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2016 und am 28.09.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Erstbefragung am 06.04.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.09.2009 zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat von der Regierung verfolgt worden sei, da sein Vater Leiter einer Milizdienststelle gewesen sei. Als er erwachsen geworden sei, sei er deshalb zwei Mal festgehalten und misshandelt worden. Weiters hätten sie verlangt, dass er Dokumente unterschreibe, damit er irgendwelche Verbrechen auf sich nehme.

Mit Bescheid vom 08.09.2009, Zahl: 09 04.119-BAG, wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.09.2009 fristgerecht Beschwerde.

Am 19.10.2010 übermittelte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde sowie sein Studienbuch im Original. Weiters legte er seinen russischen Inlandspass in Kopie vor.

Mit Schreiben vom 08.11.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines russischen Führerscheines.

Am 10.02.2012 legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

  • Bestätigung über den Besuch einer Deutschqualifizierung vom 23.12.2011

  • Bestätigung des Flüchtlingsheim vom 17.01.2012, wonach der Beschwerdeführer im Umfeld des Flüchtlingshauses bei gemeinnützigen Tätigkeiten mitgearbeitet habe

  • Psychologischer/Psychotherapeutischer Befundbericht vom 03.02.2012 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung

  • Anmeldung für die Abendhauptschule zum Orientierungstest

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2009 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2012, Zl. D13 409059-1/2009, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung am 14.08.2012 in Rechtskraft.

Am 11.07.2013 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wozu er im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag angab, er stelle einen neuen Antrag und halte alle seine Angaben aus seinem ersten Verfahren aufrecht. Seine Angaben entsprächen der Wahrheit, jedoch wolle er ergänzend hinzufügen, dass er gegen die russische Regierung als Widerstandskämpfer gekämpft habe.

Befragt, seit wann ihm diese Änderungen bekannt wären, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm diese Gründe immer bekannt gewesen wären und diese im ersten Verfahren nur nicht angegeben hätte.

Im Bericht über die Dokumentenüberprüfung vom 11.07.2013 wurde festgehalten, dass bei der russischen Geburtsurkunde samt Übersetzung sowie beim Ehevertrag des Islamischen Zentrums Wien vom XXXX keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt worden seien.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.07.2013 gab er zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung zusammengefasst an, seine nunmehrigen Angaben hätten mit seinem bisherigen Verfahren nichts zu tun. Er habe mit anderen eine eigene Republik namens Itschkeria gegründet und eine Armee aufgebaut. In dieser Armee sei er ab XXXX tätig gewesen. Er sei Leibwächter eines Feldkommandanten gewesen. Der Beschwerdeführer brachte zum Beweis seiner Angaben Fotos, wo er mit anderen im Wald zu sehen sei, in Vorlage und verwies darauf, dass es Videos im Internet gebe. Im ersten Verfahren habe er nicht über all seine Probleme gesprochen und sei es zudem nicht korrekt, dass er zwei Mal mitgenommen worden sei, da er nicht mehr zu Hause gewesen sei. Er habe seine eigenen Probleme verschwiegen, diese seien jedoch der Hauptgrund, weshalb er ausgereist sei. Befragt, weshalb er im ersten Verfahren nicht alle seine Fluchtgründe zur Sprache gebracht hatte, erwiderte er, man habe ihm geraten nicht darüber zu sprechen, da er sonst abgeschoben werde.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er, in Österreich lebe er zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die er nach islamischem Recht geheiratet habe, und seiner Tochter, zudem seien sein Onkel und seine Cousins väterlicherseits hier aufhältig. Er habe mittlerweile einen Deutschkurs besucht. Er sei aber kein Mitglied in einem Verein. Er lebe in einer Unterkunft für Asylwerber und erhalte Leistungen aus der Grundversorgung. Er habe jedoch auch gearbeitet.

Anlässlich der Einvernahme wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:

  • Arbeitsbestätigung des Flüchtlingsheims, wonach der Beschwerdeführer seit April 2011 gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde im Ausmaß von 80 Stunden pro Monat leistet,

  • Psychologischer/Psychotherapeutischer Befundbericht vom 15.10.2012, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 wegen des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10:F43.1) psychotherapeutische Behandlung erhält

  • Bestätigung des Flüchtlingsheims vom 17.01.2012,

  • Einstellungszusage vom 04.10.2012, wonach der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung eines Aufenthaltstitels mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt als Abwäscher (Vollzeit) im Unternehmen zu arbeiten beginnen kann,

  • Diplom eines Deutschkurses (Niveau A2) vom 15.11.2012,

  • diverse Fotografien von bewaffneten Personen im Wald

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zahl 13 09.883-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

In der Begründung wurde ausgeführt, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt sei, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise, also auch zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages vorgelegen, sei jedoch von ihm bisher schuldhaft nicht vorgebracht worden. Da er bereits im ersten Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, seine Fluchtgründe zur Gänze anzuführen, er dies jedoch nicht getan habe und da dies diesem Asylverfahren vorausgegangene Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei, unterliege gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Weiters sei zu bemerken, dass seine Angaben zu einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung in der Russischen Föderation nicht glaubhaft seien, da es jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber Gründe für eine tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint oder diese maßgeblichen Sachverhalte nicht vorbringt.

Auch könnten die in Vorlage gebrachten Fotos keine Änderung dieser Entscheidung nach sich ziehen, da der Beschwerdeführer zwar mit einer Waffe posierend abgelichtet sei und zusammen mit weiteren bewaffneten Personen zu sehen sei, daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass er in seiner Heimat deswegen tatsächlich einer Bedrohung durch russische Behörden ausgesetzt sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.8.2013, Gz. D4 409059-2-2013, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht habe, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten sei. Im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers sei nichts entscheidungsrelevantes Neues vor dem Bundesasylamt vorgebracht worden, weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung am 30.08.2013 in Rechtskraft.

Am 04.02.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab anlässlich seiner Erstbefragung am 05.02.2014 zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, im Jahr 2009 habe er falsche Angaben zu seinen Asylgründen gemacht. Seine Angaben aus dem Jahr 2013 - er werde von Kadyrows Leuten verfolgt, da er als bewaffneter Widerstandskämpfer im Jahr XXXXfür sein Land gekämpft habe - entsprächen der Wahrheit. Darüber hinaus, sei er Mitte XXXX von einem Kadyrowzy namens XXXX telefonisch bedroht worden, nach Hause zu kommen, ansonsten würden seine Angehörigen in Tschetschenien gravierende Probleme bekommen. Ende XXXX habe er noch einen Drohanruf erhalten. Er könne allerdings nicht nach Tschetschenien zurückkehren, da er sonst getötet werde.

Am 17.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden.

Ende XXXX sei er nach Deutschland gereist und habe dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ende XXXX sei er mit seiner Familie weiter in die XXXX gereist, wo er bis zum XXXX aufhältig gewesen sei. Zum Nachweis legte der Beschwerdeführer einen XXXX Mietvertrag vor. Die XXXX habe er verlassen, da er dort zwei Mal telefonisch bedroht worden sei, man werde seiner Familie in Tschetschenien etwas antun, was sie auch in die Tat umgesetzt hätten. So habe er von seiner Mutter erfahren, dass Kadyrow-Leute vor drei Tagen seinen Bruder fast totgeschlagen und seiner Mutter die Schulter gebrochen hätten. Er könne keine entsprechenden Krankenhausbefunde vorlegen, werde jedoch versuchen Beweise zu besorgen.

Befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei bedroht worden, da ihm vorgeworfen worden sei Widerstandskämpfer zu sein. Er habe von XXXX den Widerstandskämpfern angehört, wobei er keine Anschläge verübt, sondern nur verteidigt habe. Auf Nachfrage die Bedrohung zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine XXXX Telefonnummer gehabt. Wie der Bedroher seine Telefonnummer in Erfahrung gebracht habe, wisse er nicht. Er glaube, dass das Telefon seiner Familie abgehört werde. Gegen ihn bestehe im Herkunftsstaat auch ein offizieller Haftbefehl; Bekannte von ihm hätten einen Steckbrief auf einer Polizeistation gesehen.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.03.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, im Herkunftsstaat habe er zuletzt die Universität besucht und sei von seiner Mutter unterstützt worden. Seine Mutter, ein Bruder und drei Schwestern lebten noch im Herkunftsstaat und halte er noch Kontakt ihnen. In Österreich lebe neben seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter noch ein asylberechtigter Onkel. Er habe Deutschkurse besucht und als Saisonarbeiter bei der Gemeinde gearbeitet.

Zu seinen Ausreisegründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, von XXXX habe er mit einer Gruppe namens "Freies Tschetschenien" zusammengelebt. Ein Cousin seines Vaters habe ihn aufgefordert in den Wald zu ziehen. Zuerst sei er im Sektor XXXX gewesen, anschließend XXXX und zuletzt in XXXX. Ende XXXX habe es Bombardements im Sektor XXXX gegeben, wobei die meisten Leute seiner Gruppe ums Leben gekommen seien. Ein Überlebender sei im Gefängnis und ein zweiter sei nach Europa ausgereist. Bis XXXX sei er im Wald geblieben, allerdings in einer anderen Gruppe. Er sei der Bewacher von XXXX gewesen, der später vergiftet worden sei. Befragt, von wem er in der Ukraine angerufen worden sei, erklärte er, dies nicht zu wissen, aber man nenne ihn XXXX. Er habe ihm mitgeteilt, dass seine Verwandten in Tschetschenien große Probleme haben würden, wenn er nicht zurückkehre. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er zu Hause angerufen und erfahren, dass sein Bruder XXXX heftig geschlagen worden sei. Als ihn die Mutter zu schützen versucht habe, sei diese mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Sein Bruder sei ebenfalls von zu Hause weggegangen und treibe sich in der Russischen Föderation herum. Auf Nachfrage, woher ein Unbekannter seine Telefonnummer gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, in der XXXX lebten viele Tschetschenen und sei es üblich zu fragen, wer man sei und woher man komme. Sein Nachname würde alles verraten. Außerdem bestünde die Möglichkeit, dass "Russland" in abgehört habe, als er etwa seine Mutter angerufen habe. Nach Vorhalt, warum er im ersten Asylverfahren angegeben habe, aufgrund der Probleme seines Vaters ausgereist zu sein, erwiderte er, es sei wahr, dass sein Vater Probleme gehabt habe, da er gegen die russischen Besatzungsmächte gekämpft habe; er habe deshalb jedoch keine Probleme gehabt.

Zudem legte der Beschwerdeführer vor

  • EU-Führerschein im Original

  • Kopie seines russischen Führerscheins samt beglaubigter Übersetzung

  • Kopie seiner russischen Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, zugestellt am 21.04.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Tschetschenien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bereits um das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers handle, wobei er seine Ausreisegründe unterschiedlich darstellte. So gab er während seines ersten Asylverfahrens noch an aufgrund der Probleme seines Vaters ausgereist zu sein, erklärte er im zweiten Verfahren, er selbst sei Widerstandskämpfer gewesen und werde deshalb verfolgt. Den dritten Antrag begründete er damit, dass er nach seiner Ausreise XXXX wegen seiner Vergangenheit telefonisch bedroht worden sei. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sprach auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, überzeugend vorzubringen, woher ein Unbekannter seine Telefonnummer gehabt habe. Bei den vorgelegten Fotos könne nicht festgestellt werden, wann und wo diese aufgenommen worden seien. Für die belangte Behörde sei es zudem nicht schlüssig, dass man eine Person, die lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt habe - der Beschwerdeführer habe nämlich nicht behauptet, dass es sich bei seiner Person um einen Rebellenführer gehandelt habe - über einen längeren Zeitraum suchen sollte. Ebenso seien die Angaben über Repressalien gegen seine noch in Tschetschenien lebenden Verwandten nicht geeignet gewesen sein Vorbringen als glaubhaft zu werten. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Herkunftsstaat verfolgt und gesucht worden wäre, wäre wohl davon auszugehen gewesen, dass seine Familienangehörigen bereits viel früher belangt worden wären, zumal sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX nicht mehr in Tschetschenien befinde.

Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 20.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 05.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe die vorgelegten Unterlagen, insbesondere Fotos und Dokumente, einer Überprüfung zu unterzeihen. Sie habe auch keinerlei Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er Widerstandskämpfer gewesen sei, getätigt. Dass der Beschwerdeführer Drohanrufe erhalten habe, sei sehr wohl nachvollziehbar und sein Vorbringen stehe im Einklang mit den Länderberichten. Da der Beschwerdeführer in Tschetschenien bereits in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Familie des Beschwerdeführers weiteren Verfolgungen ausgesetzt wäre.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 05.02.2016 wurden der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2016 geladen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte sowohl am 16.03.2016 als auch am 28.09.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurden zwei Zeugen einvernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte Ermittlungen zur Familie des Beschwerdeführers und ihren Funktionen an (siehe Länderfeststellungen).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2016 sowie am 28.09.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt dem im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX in Österreich die Beschwerdeführerin zu W221 1403718-5 nach islamischem Ritus und hat mit ihr eine gemeinsame Tochter (W221 1421150-3).

Der Beschwerdeführer reiste illegal aus der Russischen Föderation aus, reiste am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

In Tschetschenien leben noch die Mutter des Beschwerdeführers, seine zwei Schwestern, drei Tanten mütterlicherseits und vier Tanten väterlicherseits. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Moskau.

Der Onkel des Beschwerdeführers war XXXX, ein tschetschenischer Feldkommandant, der als einer der ersten im kriminellen Hauptbusiness der Rebellen, der Geiselnahmen, tätig gewesen ist und auch den Schmuggel mit Ölprodukten kontrolliert hat. Er wurde XXXX getötet. Sein gerade volljährig gewordener Sohn wurde im XXXX vor seinem Haus hingerichtet.

Der Vater des Beschwerdeführers war XXXX, der Leiter der Abteilung des Innenministeriums des Rajons Atschchoj-Martan, und wurde ebenfalls XXXX getötet.

Im XXXX schloss sich der damals 18-jährige Beschwerdeführer seinem Verwandten XXXX in dessen Lager bei XXXX als Rebell an und half bei der Bewachung des Lagers. Im XXXX wurde das Lager angegriffen und der Beschwerdeführer verletzt, woraufhin er zuerst in einem anderen Lager Schutz suchte und dann im XXXX das Land verließ.

Nach seiner Asylabweisung im Jahr XXXX verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie Österreich und lebte einige Zeit in der XXXX. Dort wurde der Beschwerdeführer telefonisch bedroht.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:

"Sicherheitslage

Nordkaukasus allgemein

Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).

Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).

Der islamistische Rebellenführer Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte getötet worden. Das russische Anti-Terror-Komitee teilte am Montag mit, Kebekow sei bei dem Einsatz in der Teilrepublik Dagestan "neutralisiert" worden. Bei der Operation in Buinasksk seien zudem vier weitere Menschen, darunter zwei regionale Rebellenführer, getötet worden. Die Website Kavkaz Center, die von den Rebellen zur Veröffentlichung ihrer Erklärung verwendet wird, bestätigte den Tod des Kommandeurs der Extremistengruppe Kaukasus Emirat (Zeit Online 20.4.2015, vgl. Kavkaz Center 20.4.2015). Kavkaz Center berichtet weiter, dass der "ungleiche" Kampf in der Siedlung Gerei-Alak im Vorort der Stadt Temir Khan Shura [früherer Name der Stadt Buinaksk] in Dagestan stattfand und dass der Emir des Untsukulsky Distrikts der Provinz Dagestan Shamil Balakhani (aka Shamil Khasanov) ebenso unter den Getöteten sei (Kavkaz Center 20.4.2015).

Nachdem einige Kommandanten des Kaukasus Emirates (von Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien/Karatschai) dem IS ihren Treueeid schworen, verlautbarte am 23.6.2015 Abu Muhammad al-Adnani - Sprecher des IS - die Schaffung der Provinz Kaukasus (Vilayat Qavqaz). Diese Entwicklung ist keine große Überraschung, da seit Herbst 2014 einige der Kommandanten von Tschetschenien und Dagestan dem IS den Treueeid leisteten. Der IS-Sprecher gratulierte den "Soldaten des Islamischen Staates im Kaukasus" und richtete aus, dass der Kalif den Treueeid annimmt und Sheikh Abu Mohammad al-Qadari (Rustam Asilderov) als "Gouverneur" des Kaukasus ernennt. Dies zeugt wohl davon, dass die Kaukasusgruppe vom IS als wichtige Organisation gesehen wird, da nicht jede Gruppe, die den Treueeid leistet, auch anerkannt wird. Natürlich ist der Ruf der tschetschenischen bzw. der nordkaukasischen Kämpfer im IS ein sehr guter. Dies dürfte wohl auch ein ausschlaggebender Punkt in der Anerkennung gewesen sein. Obwohl die "übergelaufenen" Kommandanten verlautbarten, dass "alle Mudschahedin des Kaukasus in dieser Entscheidung einig sind" haben jedoch das Vilayat Nogai Steppe und Karatschai-Tscherkessia ihre Position noch nicht öffentlich gemacht. Auch gibt es einige Anführer im Kaukasus Emirat, die sich weigern, dem IS die Treue zu schwören, wie z.B. Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov), der angeblich momentan dem Emirat vorstehen bzw. der Nachfolger von Aliaschab Kebekow (alias Ali Abu Muhammad) sein soll (siehe vorige Kurzinformation) (TOL 1.7.2015).

Bis jetzt hat die Abreise von Kämpfern aus dem Nordkaukasus nach Syrien dazu geführt, dass die Terroraktivitäten in Russland im vergangenen Jahr nachgelassen haben. Nur wenige kehrten bis jetzt zurück - in ganz Russland wurden weniger als 100 Strafverfahren gegen die Rückkehrer eingeleitet. Doch jetzt scheint sich die Lage zu verändern. Die Folgen für Russland könnten sehr ernst sein. Die Kampfmethoden könnten sich verändern (öffentliche Hinrichtungen, auch der Zivilbevölkerung). Der ehemalige Anführer der Islamisten im Kaukasus, Kebekow, sprach sich gegen brutale Aktionen gegen die Zivilbevölkerung aus und wollte sich auf die Anschläge auf russische Sicherheitskräfte konzentrieren. In den nordkaukasischen Republiken waren die Terroristen auch auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung angewiesen. Doch im April 2015 wurde Kebekow getötet. Sein Nachfolger war offenbar nicht stark genug, um die Verbreitung des IS-Einflusses zu stoppen (Welt.de 25.6.2015).

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtete Anfang Oktober 2015, dass das Kaukasus Emirat einen neuen Anführer haben könnte. Hintergrund für diese Aussage ist ein Video, das im September auf dem Online-Videoportal YouTube gepostet wurde. Darin zu sehen war eine Gruppe von sechs maskierten, schwarz gekleideten Männern, zwei davon mit Handwaffen. Der Sprecher, der sich als Amir Muslim identifizierte, erklärte, dass er und seine Kameraden mit Gottes Hilfe "nach Hause zurückgekehrt" seien (von woher ist nicht klar), um den Jihad weiterzuführen. Er ruft seine "Brüder", die das Vilayat Nokhchiycho (der Name des Kaukasus Emirats für Tschetschenien) auch verlassen haben zur Rückkehr auf. Ebenso ergeht ein Appell an alle Muslime des Kaukasus "aus ihrem Schlummer" zu erwachen und den Kämpfern gegen den gemeinsamen Feind zu helfen. Amir Muslims Gruppe benennt Abu-Khamza Umarov (Kampfname von Akhmed Umarov, dem älteren Bruder von Doku Umarov, welcher 2007 das Emirat ausgerufen hatte und es bis zu seinem Tod 2013 führte) als seinen Anführer. Erwähnt wird im Video auch, dass Akhmed Umarov der Gruppe geholfen haben soll zurückzukehren und Leute zu finden, die sie brauchen um den Jihad zu führen (RFE/RL 7.10.2015).

RFE/RL schreibt weiter, dass Akhmed Umarov hier zum ersten Mal als Anführer des Kaukasus Emirates genannt wird. Jedoch sind an dem Video einige Dinge auffällig: erstens zeigt sich die Gruppe nicht wie normalerweise üblich im Kampfanzug, sondern schwarz gekleidet und mit verhüllten Gesichtern. Zweitens erwähnt Amir Muslim den IS in keiner Weise, weder als potentiellen Verbündeten, noch als Rivale. Und drittens erwähnt er nicht, aus welchem Land er mit seinen Männern nach Hause gekommen ist. Jedoch wird explizit erwähnt, dass es Akhmed Umarov war, der ihnen geholfen habe "nach Hause zu kommen" und "Personen zu finden, die sie brauchen". Dies könnte darauf hindeuten, dass diese "Rückkehrer" mit der Situation in Tschetschenien nicht vertraut sind und keine Kontakte vor Ort haben. RFE/RL mutmaßt hier, dass es sich um Personen handeln könnte, die während der Kriege in den 1990er Jahren Tschetschenien als Kinder verlassen haben und in Europa aufgewachsen sind (RFE/RL 7.10.2015). Denkbar wäre somit auch, dass es sich um junge Männer aus Europa handelt, die schon in Europa geboren sind.

Die Jamestown Foundation berichtete Ende Oktober 2015, dass Abu Khamza eine unerwartete Stellungnahme abgab. Abu Khamza war die letzten Jahre der Amir (Anführer) der Majlis Shura (beratendes Gremium) des Nokhchiycho Velayats außerhalb des Kaukasus Emirats. Diese Majlis Shura befindet sich in Istanbul. In seiner Stellungnahme sagte Abu Khamza, dass er nach einem Treffen der Majlis Shura beschlossen hat, zurückzutreten. Es gab Berichte, dass Abu Khamza das Vertrauen der Majlis Mitglieder verloren habe. Anders als sein Bruder Doku Umarov hatte Abu Khamza einen skandalösen Ruf unter den Tschetschenen und der nordkaukasischen Diaspora in der Türkei. Sein Rücktritt hängt mit dem oben erwähnten Video in Zusammenhang, wo eine Gruppe tschetschenischer Kämpfer ihm persönlich Treue schworen. Viele, die diese Aussage hörten, sahen darin den Versuch Abu Khamzas seinen Status von einem Repräsentanten im Ausland zum Amir des Velayat Nokhchiycho aufzusteigen. Die im Video Beteiligten wollten offensichtlich klarmachen, dass nicht alle Kämpfer vom Emirat zum IS wechselten [vgl. vorige KIs]. Dass die Gruppe im Video erklärte, dass sie auf jegliche Anweisung von Abu Khamza hören würde, war der Streitpunkt, der ihn zum Rücktritt zwang. Bemerkenswert an diesem Vorfall ist jedoch, dass es eine Gruppe Militanter, die unabhängig von Amir Khamzat (er schwor dem IS seine Treue) - auch wenn sie klein und schwach ist - geschafft hat, Tschetschenien zu infiltrieren. Nachdem die verbliebenen tschetschenischen Kämpfer unter Amir Yakub (im Dezember 2014) und Amir Khamzat (im Juni 2015) dem selbsternannten Kalifen des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi ihre Treue schworen, waren sich die meisten Analysten einig, dass alle tschetschenischen Kämpfer sich dem IS angeschlossen hätten. Abu Khamza war offensichtlich mit der Entscheidung der Kämpfer das Emirat zu verlassen nicht glücklich. Seine Initiative, eine Gruppe von Kämpfern nach Tschetschenien zu entsenden sollte wohl nicht nur die Behörden, sondern auch die abtrünnigen Kämpfer herausfordern. Mitglieder des bewaffneten islamistischen Untergrundes der Velayate von Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und Kabardino und Karatschai betrachteten Abu Khamzas Initiative wohl mit Argwohn und forderten seinen Rücktritt. Sein Rücktritt könnte dem Kaukasus Emirat den letzten Schlag verpasst haben, wenn nicht bald ein neuer Amir in Dagestan eingesetzt wird (Jamestown 30.10.2015).

Quellen:

Tschetschenien

In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).

2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).

Quellen:

Rechtsschutz

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

Menschenrechtslage

Tschetschenien

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Quellen:

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2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche den Parteien im Rahmen eines der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Kopien des russischen Inlandspasses und des russischen Führerscheines. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.

Die Feststellungen zum Aufenthalt in der XXXX gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Mietvertrag.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich zuzustimmen ist, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine verschiedenen Angaben im Rahmen von drei Asylverfahren grundsätzlich gelitten hat.

Letztendlich hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente jedoch zum Anlass genommen, genauere Ermittlungen zur Familie des Beschwerdeführers und dem Lager des XXXX anzustellen, die bestätigten, dass die meisten männlichen Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Tschetschenienkrieg als Rebellen und Anführer verstrickt waren und deshalb getötet worden sind. Auch die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Verwandten XXXX und dessen Lager sowie den Angriff auf das Lager im Jahr XXXX haben sich bestätigt.

Der Beschwerdeführer konnte außerdem zwei Zeugen stellig machen, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angaben, dass sie den Beschwerdeführer im besagten Lager gesehen haben. Beide Zeugen haben in Österreich Asyl erhalten, unter anderem aufgrund der Versorgung von Rebellen. Die Angaben, wann sie den Beschwerdeführer im Lager gesehen haben, stimmen mit ihren Angaben in ihrem eigenen Asylverfahren überein, wovon sich das Gericht durch die Einsichtnahme in die entsprechenden Verwaltungsakten versichern konnte.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass er als Rebell in einem Lager war und XXXX verletzt wurde. Er ist dadurch bereits ins Blickfeld der Behörden geraten und noch XXXX deshalb telefonisch bedroht worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er sich XXXX den Kämpfern in den Wäldern angeschlossen hat, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund dessen Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und möglicherweise körperlichen Misshandlungen oder sogar einer Verschleppung von tschetschenischen und russischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre, ist doch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Mitnahme und Misshandlung von Rebellen auf der Tagesordnung im Kampf gegen den islamistischen Widerstand stehen und keinerlei wirksame Maßnahmen dagegen ergriffen werden können.

Die Aktualität des Vorbringens hat sich dadurch erwiesen, dass der Beschwerdeführer noch XXXX in der XXXX telefonisch bedroht wurde.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am XXXX, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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