W197 1424799-2•BVwG W197 1424799-2
W197 1424799-2Tribunale amministrativo federale7 dic 2016
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe,<br/>unterstellte politische Gesinnung
W197 1424799-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb.,
StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2014, Zahl: 811188104/1412811, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 09.10.2011 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am Tag der Einreise einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe in Feindschaft mit der Familie des ehemaligen Provinzoberhauptes von XXXX, XXXX, und XXXX gelebt. Sie seien mit ihnen verfeindet gewesen, weil die Familie des Beschwerdeführers politisch auf der Seite der Regierung gewesen sei. 1996 hätten Angehörige der verfeindeten Gruppe seinen Bruder XXXX und vor drei Monaten seinen Bruder XXXX getötet. Die Anhänger dieser Gruppe hätten auch ihn bedroht, weshalb der Beschwerdeführer seine Heimat habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführer fürchte auch, getötet zu werden.
2. Am 10.01.2012 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX zu stammen und mit zwölf Jahren von dort weggegangen zu sein, um für einen Zeitraum von zehn bis zwölf Jahren in der Stadt XXXX zu leben. Danach habe er wieder etwa vier bis fünf Jahre in seinem Heimatort gelebt. Wegen der Feindschaft habe er dann nach Pakistan umziehen müssen. In den letzten vier bis fünf Jahren vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen neun Kindern in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gelebt. In dieser Zeit sei er als Landwirt tätig gewesen. Die Feindschaft mit der Familie des ehemaligen Provinzoberhauptes von XXXX sei der Grund für die Ausreise aus der Heimat gewesen. Im Herkunftsstaat gebe es keinen Haftbefehl gegen ihn, er sei auch nie in Strafhaft gewesen.
3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde den erstinstanzlichen angefochtenen Bescheid und sprach aus, dem Beschwerdeführer weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Zugleich wurde der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat ausgewiesen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer besuchte jeweils im Zeitraum von Oktober 2012 bis Jänner 2013, Jänner 2013 bis März 2013 und von Oktober 2013 bis Dezember 2013, einen Deutschkurs und legte entsprechende Teilnahmebestätigungen des Flüchtlingsdienstes der Diakonie vor.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014, W143 1424799-1/9E, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes, Aktenzahl 11 11.881-BAT, vom 07.02.2012 behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
7. Am 09.04.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der er im Wesentlichen vergleichbare Angaben wie zuvor machte.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 11.08.2014, Zahl 811188104/1412811, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 11.08.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt führte aus, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine glaubhafte und aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers festzustellen gewesen seien.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
10. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.10.2015, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Dargetan wurden die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten allgemeinen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und sunnitischen Bekenntnisses zu sein. Seine Familie stamme aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er sei verheiratet und habe sieben Söhne und zwei Töchter im Alter zwischen fünf und 16 Jahren. Seine Familie lebe in Pakistan, zu der er regelmäßigen Kontakt habe. Der Beschwerdeführer hätte gerne einen Fremdenpass, dies erleichtere den Verkehr mit den Behörden. Er habe auch schon einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, ein Reisepass vereinfache es seiner Familie, nach Österreich zu kommen.
Zwei Onkel mütterlicherseits hätten in der Regierung XXXX mitgearbeitet und seien nach dem Sturz von XXXX getötet worden. Es seien Panzer von Mujaheddin in ihr Dorf gekommen und hätten ihre Wohnung zerstört wobei elf Familienmitglieder getötet worden seien. Inzwischen seien auch seiner zwei Brüder getötet worden. Die Gegner hießen XXXX, XXXX und XXXX. Bei diesen handle es sich um den damalige Provinzgouverneur und seine beiden Söhne. XXXX sei nunmehr Vorsitzender des Provinzrates der Provinz XXXX, XXXX stellvertretender XXXX des afghanischen XXXX. Seine Onkel seien aus politischen Gründen getötet worden, er gehe davon aus, seine zwei Brüder seien auch aus diesen Gründen getötet worden. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer an sich keine Gefahr für diese mächtigen Personen darstelle, die vielfach in kriminellen Machenschaften verfangen seien, jedoch sei nicht sichergestellt, im Falle seiner Rückkehr von diesen Personen nicht getötet zu werden. Diese Menschen seien gefährlich und könnten ihm unterstellen, dass er auch Kommunist sei. Er sei in Afghanistan vielfach übersiedelt jedoch immer verfolgt worden, selbst wenn er unter falschem Namen aufgetreten sei. Zwar hätte einer seiner Onkel die Verfolger angezeigt. Ihm sei dennoch keinerlei staatlicher Schutz zugekommen. In Pakistan sei die Frau des Beschwerdeführers krankenhausreif geschlagen worden. Auch habe "man" versucht, seinen ältesten Sohn zu entführen, möglicherweise um ihn in Geiselhaft zu nehmen, damit der Beschwerdeführer nach Afghanistan oder Pakistan zurückkehre. Damals hätten Dorfbewohner dem Beschwerdeführer geholfen, weshalb dieses Unterfangen fehlgeschlagen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat mit den Behörden oder der Polizei nie Probleme. Ebenso hatte der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit vier Jahren und neun Monaten in Österreich, ist gesund, hat im Bundesgebiet - im Gegensatz zum Herkunftsstaat - keine Verwandten, hat zwar
bereits Deutschkurse besucht, verfügt aber bisher nur über geringfügige Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat trotz der verhältnismäßig langen Zeit seines Aufenthalts in Österreich keine nennenswerten Integrationsanstrengungen unternommen.
1.3. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgesellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Ehemalige Kommunisten versuchen zwar in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Im Parlament stellen säkulare Kräfte zwar eine Minderheit dar, doch sind sie vertreten. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr zu laufen, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.
Das niederländische Außenministerium erwähnt in seinem allgemeinen Amtsbericht vom September 2014 (Berichtszeitraum Dezember 2013 bis Juli 2014) unter der Überschrift "(Ex)Kommunisten", dass viele ehemalige Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) und ehemalige Mitarbeiter der früheren Geheimdienste KhAD und WAD derzeit für die afghanische Regierung arbeiten würden. Sie würden z.B. als Provinzgouverneure oder Bürgermeister fungieren oder seien in hochrangigen Positionen in der Armee und der Polizei beschäftigt. Ehemalige DVPA-Mitglieder hätten mehrere neue Parteien gegründet. Von Seiten der Regierung hätten ehemalige Kommunisten, soweit bekannt, nichts zu befürchten. Im Berichtszeitraum sei nichts über Risiken im Hinblick auf die Verletzung der Menschenrechte von ehemaligen Kommunisten bekannt geworden, die keinen Schutz durch einflussreiche Fraktionen oder Stämme genossen hätten (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, September 2014, S. 64).
1.4. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan 2015.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren.
2.2. Es kann der Beweiswürdigung der Behörde im angefochtenen Bescheid, unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht entgegengetreten werden, wenn sie das asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertete. Insbesondere erscheint nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer jemals persönlich bedroht wurde, weil der Beschwerdeführer dies weder in seiner Erstbefragung am 09.10.2011 noch in seiner Einvernahme am 10.01.2012 von sich aus, sondern erst auf Seite 9 und erst auf Nachfragen des BAA vorbrachte. Schon durch diese Steigerung des Vorbringens wurden die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Im Lichte der Widersprüche zwischen den Einvernahmen am 09.04.2013, in der der Beschwerdeführer einerseits ausgeführt hat, in XXXX niemals persönlich bedroht worden zu sein, und derjenigen am 10.01.2012, in der der Beschwerdeführer ins Treffen geführt hat, in XXXX mehrmals bedroht worden zu sein, erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdiger. Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 10.01.2012 erst auf Nachfragen des BAA, aus, dass er in XXXX versteckt gelebt habe - ein Umstand, der in einem glaubwürdigen Fluchtvorbringen nicht erst erfragt werden muss. Da es dem Fluchtvorbringen an jedweder Stringenz und Plausibilität fehlt und auch das Bundesverwaltungsgericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen konnte, der Beschwerdeführer referiere über tatsächlich erlebtes, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient, die in keiner Weise die Mindestanforderungen eines glaubwürdigen Fluchtvorbringens erfüllt.
Weiters ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer über 30 Jahre unbehelligt in Afghanistan und Pakistan leben konnte, und jetzt - aus dem Nichts - asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Der Beschwerdeführer hat im ganzen Verfahren nicht vorgebracht, jemals politisch aktiv gewesen zu sein. Wieso man ihn für einen Kommunisten halten sollte, ist nicht plausibel, zumal Kommunisten in Afghanistan keine Verfolgungen zu befürchten haben, wie aus der Länderfeststellung erhellt. Wieso die Machthaber sich für den Beschwerdeführer interessieren sollten bzw. wieso sie mit dem Beschwerdeführer ein Problem hätten, kann nicht nachvollzogen werden.
2. 3 Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan 2015. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise konnte wegen Entscheidungsreife auf sich beruhen.
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 leg. cit.) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
3.2. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer eine wie immer geartete, erhebliche und aktuelle Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan nicht glaubhaft bzw. nicht konkret geltend gemacht und ergibt sich für den Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität und aus asylrelevanten Gründen. Selbst die schwierige allgemeine Lage im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die sonstigen Umstände wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes entsprechend berücksichtigt.
Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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