BVwG W192 1407294-3

W192 1407294-3Tribunale amministrativo federale7 dic 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,<br/>Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Meldepflicht,<br/>Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VwGH

Testo completo

BVwG W192 1407294-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.1407294.3.00

Spruch

W192 1407294-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Gambia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016, Zl. 472463302-151276937, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 11 Z2 AsylG idgF stattgegeben

und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 24.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 15.06.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2009 gem. §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 09.07.2009 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachtes, Vergehen nach § 27 Abs. 1 und 3 SMG begangen zu haben, verhängt. Mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 03.08.2009, wurde er wegen § 27 Abs 1, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt auf 3 Jahren verurteilt.

Am 02.09.2009 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Den nunmehrigen Antrag stelle er, da sein erster Asylantrag negativ abgewiesen worden sei, er aber in Österreich bleiben wolle. Mit Bescheid vom 12.09.2009 wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In dieser ersten Entscheidung sei auch der Refoulmentsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe keine relevanten familiären oder privaten Bindungen. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Im Vorverfahren seien die behaupteten Fluchtgründe als nicht glaubhaft festgestellt worden. Er berufe sich im nunmehrigen Verfahren auf genau diese Umstände, woraus sich ergebe, dass die Rechtskraft nicht durchbrochen werden könne. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.10.2009 abgewiesen.

Die zuständige Fremdenpolizeibehörde erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.01.2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 02.03.2010, wurde er wegen § 27 Abs 1, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt und zugleich die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom 03.08.2009 widerrufen.

Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 26.02.2012, wurde er wegen § 27 Abs 1, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Während der Strafhaft des Beschwerdeführers wurden durch die zuständige Polizeibehörde erfolglos Versuche unternommen, bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Heimreisezertifikat des zu erwirken.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Karte für Geduldete ausgestellt, zuletzt am 21.11.2016 mit Gültigkeit bis 21.11.2017.

2.1. Mit Eingabe vom 04.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Beigefügt wurden eine Kopie seiner Karte für Geduldete, ein Sprachdiplom über die Absolvierung der ÖSD-Prüfung B 1 Zertifikat Deutsch, sowie eine belegte Darstellung seines Privat- und Familienlebens, wonach er seit etwa sechs Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe, der ein gemeinsamer Sohn entstamme, für welchen eine gemeinsame Obsorge der Kindeseltern bestehe.

2.2. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.02.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Dokumente aufgefordert.

2.3. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.03.2016 dahingehend Stellung, es sei dem Beschwerdeführer - wie bereits im fremdenpolizeilichen Verfahren hervorgekommen sei - bisher nicht möglich gewesen ein Dokument seines Heimatsstaates zu erlangen. Es sei daher auch nicht möglich gewesen, seiner Ausreiseverpflichtung nach negativem Abschluss des Asylverfahrens nachzukommen, weshalb ihm in weiterer Folge der Duldungsstatus zuerkannt worden sei. Die Beibringung von Dokumenten sei ihm nicht möglich.

Es wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV beantragt, die Behörde möge von der Beibringung eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde absehen.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung des Bescheides wurde (kurz) der bisherige Verfahrensgang dargelegt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt und daher nicht am Verfahren mitgewirkt habe Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Absehen von der Beibringung eines Reisedokumente sowie einer Geburtsurkunde sei nicht stattzugeben, da dieser nicht nachgewiesen habe, dass er persönlich bei der dafür zuständigen gambischen Vertretungsbehörde oder den dafür zuständigen Behörden in Heimatland diese Dokumente erfolglos beantragt habe. Der Einwand, dass sich bereits im fremdenpolizeilichen Verfahren gezeigt hätte, dass die ghanaische Vertretungsbehörde dem Beschwerdeführer keine der Dokumente ausstellte, sei unbeachtlich, zumal lediglich der Antrag österreichischer Behörden auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates ohne Reaktion geblieben sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass die Frage, ob es für den Beschwerdeführer möglich sei, Personaldokumente von den Behörden seines Herkunftslandes zu beschaffen, bereits im Verfahren zur Ausstellung einer Karte für Geduldete geklärt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im fremdenpolizeilichen Verfahren unter anderem an einer persönlichen Befragung durch Vertreter der gambischen Botschaft mitgewirkt. Es sei auch zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer eine persönliche Vorsprache bei der gambischen Botschaft nicht möglich sei, da diese sich in London befinde und der Beschwerdeführer über kein Reisedokument und kein Visum für das Vereinigte Königreich verfüge. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörde sich von einem schriftlichen Reisepassantrag des Beschwerdeführers bei der Botschaft oder einer persönlichen Vorsprache beim unzuständigen gambischen Honorarkonsul in Wien ein anderes Ergebnis erwarte.

Mit Eingabe vom 13.07.2016 gab der Beschwerdeführer dem BVwG bekannt, dass er mittlerweile über einen Bekannten eine gambischen Geburtsurkunde beschaffen habe können, welche ihm mit DHL zugestellt worden sei, wobei eine Kopie vorgelegt werde.

4. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und der Mitteilung des Beschwerdeführers vom13.07.2016 sowie aus vom BFA, Regionaldirektion Wien, über Ersuchen des BVwG vorgelegten Auszügen aus dem dort geführten fremdenpolizeilichen Akt.

II. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

2.1. Gem. § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG idgF ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Tatsachen nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

2.2. Nach § 4. Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

3.1. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer einer allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Tatsachen nicht nachgekommen ist. Es wurden von ihm beispielsweise auch Fingerabdrücke abgenommen. Er ist seiner Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderten Mittels nachgekommen und hat auch seine Mitwirkungspflicht im Zuge des Parteiengehörs in dem vorliegenden Verfahren erfüllt und auch diesbezügliche Urkunden vorgelegt. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer untergetaucht oder ausgereist wäre. Vielmehr war er auch lückenlos gemeldet (lediglich im Jahre 2004 als obdachlos), was auch im Zuge fremdenpolizeilicher Kontrollen festgestellt wurde.

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012 Zl 2011/21/0209 festgestellt hat, lässt sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht ableiten. Es ist daher unzulässig, dem Beschwerdeführer in einer Art verschuldensunabhängiger Haftung die Unmöglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates (durch die belangte Behörde) als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen.

Da der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt, ist ihm das persönliche Betreiben der Ausstellung eines derartigen Dokumentes bei der zuständigen gambischen Vertretungsbehörde in London naturgemäß nicht möglich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile aus dem Herkunftsstaat eine Geburtsurkunde beschaffen konnte, belegt, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht ist, der Mitwirkungspflicht nachzukommen.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privatlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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