W108 2136129-1•BVwG W108 2136129-1
W108 2136129-1Tribunale amministrativo federale7 dic 2016
Befehls- und Zwangsgewalt, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde
W108 2136129-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vom 10.09.2016 gegen einen Zustellvorgang als in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck) den Beschluss gefasst:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 03.10.2016 ein als "Maßnahmenbeschwerde" gemäß "Art. 132 Abs. 2 B-VG iVm §§ 7ff VwGVG" bezeichneter - nicht unterschriebener - Schriftsatz vom 10.09.2016 "wegen: Gerichtsgebührenbescheid 1. Aufschub der Exekution 2. nichterfolgte Zustellung eines Schriftstücks Gerichtsgebühren EUR 990,00"ein.
2. Mit h.g. Anordnung vom 12.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer u.a. aufgetragen, binnen Frist eine schriftliche Äußerung zum Inhalt des (unter Punkt 1. dargestellten) Schriftsatzes abzugeben und klarzustellen, ob es sich bei dem Schriftsatz ausschließlich um eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Zustellung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.05.2016, Zl. 1 Jv 1474-33/14x, handle oder ob dieser Schriftsatz auch andere Anträge [andere Rechtsmittel/Rechtsbehelfe] beinhalte. Hingewiesen wurde darauf, dass für den Fall, dass hierzu keine Klarstellung erfolge, davon ausgegangen werde, dass lediglich eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG erhoben wurde.
3. Mit - unterschriebenem - Schriftsatz vom 01.11.2016 wurden unter Vorlage einer Kopie des Personalausweises die Identität (Nämlichkeit) des Beschwerdeführers und die Authentizität (Echtheit) des Schriftsatzes vom 10.09.2016 bestätigt. Eine Äußerung zum Inhalt des Schriftsatzes wurde nicht abgegeben.
4. Mit Anordnung vom 14.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dem Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck als belangte Behörde mit der Aufforderung, binnen Frist eine Äußerung zur Beschwerde, insbesondere aber zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen hinsichtlich der Tauglichkeit des Beschwerde- bzw. Anfechtungsgegenstandes, abzugeben sowie allenfalls vorhandene Verwaltungsakten vorzulegen.
5. Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Zurückziehung seiner (oben unter Punkt 1. dargestellten) Beschwerde, weil sich eine rechtswidrige Zustellung nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfen lasse.
6. Die belangte Behörde, die von der Zurückziehung der Maßnahmenbeschwerde mit h.g. Anordnung vom 28.11.2016 in Kenntnis gesetzt wurde, erstattete mit Schriftsatz vom 28.11.2016 eine Äußerung im Wesentlichen des Inhaltes, dass die bloße Zustellung eines Bescheides keinen Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Der unter Punkt I. dargelegte entscheidungsrelevante Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Erklärung des Beschwerdeführers über die Zurückziehung der Beschwerde, und steht unstrittig fest.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die Einstellung (gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG) steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde aufgrund einer ausdrücklichen, unmissverständlichen sowie frei von Willensmängeln abgegebenen - und daher wirksamen -Erklärung des Beschwerdeführers zurückgezogen. Durch die Zurückziehung der Beschwerde ging der Erledigungsanspruch verloren. Das Verfahren über die Beschwerde (gegen eine Zustellung eines Bescheides, die im Übrigen nicht Gegenstand einer Beschwerdeführung nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht sein kann [vgl. etwa VwGH 16.10.1990, 88/05/0013]) war daher durch Einstellung zu beenden.
3.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist dann, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im vorliegenden Fall hatte ein Zuspruch von Kosten an die belangte Behörde als obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG zu unterbleiben, weil diese den Ersatz von Kosten nicht begehrte. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandsersatz (nur) auf Antrag der Partei zu leisten.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Sinn der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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