L524 2139375-1•BVwG L524 2139375-1
L524 2139375-1Tribunale amministrativo federale7 dic 2016
Abschiebungsnähe, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-<br/>und Zwangsgewalt, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsverletzung, Zurückweisung
L524 2139375-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 XXXX , gegen einen "Festnahmeauftrag", eine "Ladung unter Angabe eines unrichtigen Zwecks" sowie eine "Information über die bevorstehende Abschiebung" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, beschlossen:
A)I. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wird gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 7 VwGVG werden Kosten nicht zugesprochen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2015 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag wurde zugelassen.
Auf Grund der vom BFA erhobenen Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.07.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
2. Am 08.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein, die sich gegen eine Ladung des BFA vom 13.10.2016 für den 07.11.2016 zum Zweck der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks, ein mit 13.10.2016 datiertes Schreiben mit dem Titel "Information über die bevorstehende Abschiebung" sowie einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG richtet. In der Ladung sei ein unrichtiger Zweck angegeben, da nicht ein Schriftstück zugestellt werden sollte, sondern der Beschwerdeführer nach Bulgarien hätte abgeschoben werden sollen. Im Schreiben mit dem Titel "Information über die bevorstehende Abschiebung" werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2016 abgeschoben werde. Der Festnahmeauftrag sei dem Beschwerdeführer nie ausgefolgt worden. Beantragt wurde, diese Akte für rechtswidrig zu erklären und ersatzlos aufzuheben.
3. Diese Beschwerde wurde am 21.11.2016 der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Ladung vom 13.10.2016 hat das BFA den Beschwerdeführer für den 07.11.2016 von 8:00 Uhr bis 08.30 Uhr vor die Polizeiinspektion XXXX geladen. Dieser Ladung ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachgekommen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde ein mit 13.10.2016 datiertes Schreiben mit dem Titel "Information über die bevorstehende Abschiebung" übergeben. Im Akt des BFA befindet sich außerdem ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem Verwaltungsakt des BFA.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) I. Zurückweisung der Beschwerde
1. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032). Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991).
2. Zur Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3
BFA-VG:
Bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Festnahmeauftrages wird – auch wenn der Wortlaut des Abs. 5 in erster Linie an eine Maßnahme denken ließe – von einem behördeninternen Akt im Sinne einer generellen Weisung bzw. Ermächtigung des Bundesamtes gegenüber behördlichen Organen auszugehen sein. Als Adressat des Festnahmeauftrages ist sohin nicht der betroffene Fremde anzusehen, korrespondierend verfügt dieser auch über keine Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung eines ergangenen Festnahmeauftrages, zumal das Rechtsschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen sein wird. Wird ein Festnahmeauftrag sohin in Verletzung der in § 34 festgelegten Voraussetzungen erlassen, so ist eine diesbezügliche Geltendmachung erst im Rahmen der Beschwerde über die (auf dieser Grundlage) erfolgte Festnahme möglich (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 34 BFA-VG, K2).
Der Festnahmeauftrag als solcher kann vom Betroffenen nicht angefochten werden. Dies ist erst nach erfolgter Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages mittels Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 möglich (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 34 BFA-VG, Anm. 4).
Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits durch die bloße Erlassung eines Festnahmeauftrages in seinen Rechten verletzt worden wäre.
3. Zur Beschwerde gegen die Ladung unter Angabe eines unrichtigen Zwecks und die "Information über die bevorstehende Abschiebung"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d. h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2016/18/0008 unter Hinweis auf VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).
Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0231).
Dass im gegenständlichen Fall physischer Zwang gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübt wurde, wurde nicht einmal behauptet. Durch die Übergabe des Schreibens mit dem Titel "Information über die bevorstehende Abschiebung" am 07.11.2016 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde gegenüber dem Beschwerdeführer kein physischer Zwang ausgeübt. Auch durch die Ladung vom 13.10.2016 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer kein physischer Zwang ausgeübt. Darüber hinaus ist in der Ladung auch kein unrichtiger Zweck angegeben, da das Schreiben "Information über die bevorstehende Abschiebung" übergeben werde sollte (AS 423). Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer auch nicht eine bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht.
Die Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall wurde den Feststellungen das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, welches sich mit dem vorliegenden Akteninhalt deckt, zugrunde gelegt. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
II. Kosten:
Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Dies gilt auch für die belangte Behörde als Partei des Verfahrens, deren Parteistellung sich explizit aus § 18 VwGVG ergibt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 7. zu § 35 VwGVG). Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung.
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