L507 2138217-1•BVwG L507 2138217-1
L507 2138217-1Tribunale amministrativo federale7 dic 2016
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Drohungen,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Religion
L507 2138217-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.03.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 30.08.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und moslemischen (sunnitischen) Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe als Direktor einer Hauptschule gearbeitet und sei von schiitischen Milizen bedroht worden. Er hätte für Kinder von Angehörigen schiitischer Milizen positive Schulzeugnisse ausstellen oder Maturafragen abstempeln sollen. Nachdem der Beschwerdeführer dies nicht gemacht habe, und negative Zeugnisse an die Kinder gegangen seien, habe er einen Drohbrief samt einer Patrone erhalten und sei unter seinem Fahrzeug eine Bombe platziert worden. Die Situation für den Beschwerdeführer habe sich auch nach der Übersiedlung zu seinem Bruder nicht geändert. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass es sich um anonyme Bedroher handeln würde und man dagegen nichts machen könne. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer am 19.03.2015 den Irak mit einem Flugzeug verlassen.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 63 und 65, AS 73, AS 95 bis 119 und AS 125), wobei es sich bei dem auf AS 73 eingeordneten Schreiben offensichtlich um eine Kopie eines Drohbriefes handeln würde. Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2017 erteilt.
Ab Seite 9 des angefochtenen Bescheides wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden:
Die belangte Behörde traf sodann im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
"[ ]
Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind irakischer Staatsbürger und stammen aus Bagdad. Sie sind gesund und benötigen keine ärztliche Behandlung. Sie sind verheiratet und haben drei Söhne. Sie haben keine verwandtschaftlichen Bindungen oder sonstige familiäre Beziehungen in Österreich.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Irak der Gefahr einer individuellen, konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind. Sie konnten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen.
Die Situationen Bagdad ist nach wie vor unübersichtlich und instabil und es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein könnten."
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:
"[ ]
Ihre wahre Identität hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte aufgrund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Sie haben dem Bundesamt keine unbedenklichen Dokumente, die ihre Identität belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
[ ]
Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch sie persönlich glaubwürdig auftreten.
Sie haben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass sie von Angehörigen einer schiitischen Miliz bedrängt worden wären, illegale Zeugnisse für deren Kinder auszustellen. Der erste Kontakt durch diese Männer sei in ihrer Schule, an der sie Direktor waren, erfolgt. Sie wären durch diese Männer bestochen worden, die betreffenden Schüler (Kinder der Männer) mit positiven Zeugnissen zu versehen. Als Lohn wäre ihnen eine Beförderung versprochen worden. Sie haben angegeben, dieser Aufforderung nicht nachgekommen zu sein. Am neunten 29.01.2015 wären ihnen durch dieselbe Gruppe vorgefertigte Prüfungen zum Abstempeln vorgelegt worden. Wiederum hätten sie diese nicht unterfertigt bzw. abgestempelt. Aufgrund der Weigerung seien sie ein weiteres Mal von der Miliz aufgesucht worden. Bei diesem Zusammentreffen seien sie bedroht worden. Ihnen wurde gesagt, dass sie aufgrund der Tatsache dass sie Sunnite sind, mit dem Feuer spielen würden. Am 24.01.2015 sei ein Schreiben an ihrer Heimatsadresse zugestellt worden. Als Inhalt des Briefes war eine Patrone beigefügt. Über diesen Drohbrief hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Bei der Anzeigenerstattung hätten sie den Namen der Täter jedoch geheim gehalten. Aus Angst über diese Bedrohung hätten sie ihren Wohnsitz, gemeinsam mit ihrer Familie, zu ihrem Bruder verlegt. Im Rahmen von Prüfungen, an denen sie anwesend gewesen wären, wären sie in weiteres Mal von Vertretern der Miliz aufgesucht worden. Bei diesem Zusammentreffen wäre ihnen mit dem Tod gedroht worden. Sie hätten bei einem Polizisten, der vor der Schule Dienst versehen hätte, den Vorfall anzeigen wollen. Dieser hätte aber mit der Begründung "er könne nichts machen" die Anzeige abgewiesen. Am 30.01.2015 wäre schließlich eine Bombe unter ihrem Auto gefunden worden. Diese sei dann durch die Polizei entschärft worden. Aus Angst um ihr Leben hätten sie dann das Land verlassen. Vorweg ist anzumerken, dass ihre Angaben zur beruflichen Tätigkeit für die Behörde glaubhaft erscheinen. Auch der Umstand, dass Personen in höheren Funktionen Ziel von Bestechungsversuchen werden können, ist nachvollziehbar. In ihrem Fall ist jedoch anzumerken, dass die vorgebrachten Drohungen auf ihre Funktion zurückzuführen sind. Dass der Umstand, dass sie Sunnite sind als zusätzliches Druckmittel verwendet worden ist, unterstreicht den Wunsch dieser Männer Druck auszuüben um an ihr Ziel zu gelangen. Diesen Druck hätte die Miliz mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf einen nicht kooperativen Schiiten ausgeübt. Zusammengefasst wurden strafbare Handlungen gegen einen irakischen Staatsbürger ausgeübt. Für den Schutz vor solchen Straftaten ist die örtliche Sicherheitsbehörde zuständig. Sie haben nach eigenen Angaben Anzeige über den Sachverhalt der Polizei erstattet. Für die Behörde nicht nachvollziehbar, haben sie jedoch aus Angst vor der Polizei, keine Namen genannt. Dass durch eine anonyme Anzeige der Schutz durch die Polizei bescheiden ist, liegt in dem Fall auf der Hand. Ihre weiteren Angaben bezüglich der Autobombe, erscheinen der Behörde insgesamt unglaubhaft. Sie gaben an, dass nach dem Fund der Bombe die Polizei informiert worden sei. Sie durfte bei der Entschärfung aus einer Entfernung von wenigen Metern zuschauen. Dort hätten sie auch eine Bombe genau gesehen. Sie gaben an, dass es sich um eine Pepsi-Flasche handelte, die mit Sprengstoff und einem Mobiltelefon gefüllt war. Für die Behörde sind in diesem Zusammenhang mehrere Punkte nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass eine Bombenentschärfung ohne Evakuierung der näheren Umgebung stattfindet ist undenkbar. Zudem müssen sie sehr nahe an der Sprengfalle gewesen sein um die genannten Details der Bombe sehen zu können. Auch die Details der Entschärfung der Bombe erscheinen der Behörde bedenklich. Wie ein Roboter einen Draht einer in einer Kunststoffflasche befindlichen Sprengvorrichtung durchtrennen kann, verschließt sich der Behörde. Zudem gibt es bei einer Tötungsabsicht gegen ihre Person, wesentlich einfachere Möglichkeiten, als die Platzierung einer Bombe.
Insgesamt erscheinen ihre Angaben zu der Autobombe als wenig detailreich und unglaubhaft. In Zusammenschau des gesamten Fluchtvorbringens geht die Behörde von einer Bedrohung durch kriminelle Personen aus. Der Schutz einer solchen Bedrohung obliegt wie zuvor erwähnt der Sicherheitsbehörde ihres Landes. Nur aufgrund der Verweigerung einzelner Polizisten Hilfe zu leisten, kann nicht generell von einer Schutzverweigerung der Polizei ausgegangen werden. Einen asylrelevanten Fluchtgrund konnten sie nicht glaubhaft machen.
-Betreffend die Feststellungen zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr:
Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, ist die Situation im Irak insgesamt und vor allem in der Region Bagdad als instabil zu bezeichnen. Es ist zumindest von Kampfhandlungen und Anschlägen zwischen Oppositionsmitgliedern, den Milizen und dem Staat auszugehen. Es besteht somit ein erhebliches Risiko, Opfer der Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts zu werden.
[ ]"
In der rechtlichen Beurteilung wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt:
"[ ]
Zu Spruchpunkt I
[ ]
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus [].
Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wurde [].
Gemäß Art. 6 Statusrichtlinie kann die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden vom Staat ausgehen, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthafte Schaden im Sinne des Art. 7 Statusrichtlinie zu bieten.
Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes
[].
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – Asylrelevanz zukommen sollte [].
Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren [].
Fehlt es an einer der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren [].
Eine asylrelevante Verfolgung konnten sie nicht glaubhaft machen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
[ ]"
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 26.09.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde am 21.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
Begründend wurde unter anderem folgendes ausgeführt:
"[ ]
Es wird insbesondere gerügt, dass sich die belangte Behörde völlig unzureichend mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten auseinandergesetzt hat. So ist etwa anhand des Drohbriefes ersichtlich, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers eindeutig mit seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit in Zusammenhang steht. Der Beschwerdeführer übermittelt im Anhang erneut die Kopie der Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Anzeige bei der Polizei und des Drohbriefes.
Die belangte Behörde unterliegt einem Irrtum, wenn sie vermeint, die dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochenen Drohungen seitens der schiitischen Miliz seien nur auf seine Funktion als Direktor einer Schule zurückzuführen. Die Bedrohung des Beschwerdeführers hängt eindeutig auch mit seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit zusammen, was daran deutlich wird, dass seine Verfolger explizit darauf Bezug nahmen. Zudem versucht die belangte Behörde – indem sie die Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer auf strafbare Handlungen, von denen jeder Iraker in einer vergleichbaren Position betroffen sein könnte, reduziert – in ihrer Begründung Feststellungen und eine Beweiswürdigung zu den gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungshandlungen zu vermeiden. Sie vermeint, es wäre ausreichend, von vornherein die Asylrelevanz dieser Verfolgungshandlungen auszuschließen und nimmt in der Folge zu Unrecht eine rechtliche Beurteilung ohne geeignete Feststellungen und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor.
Abgesehen davon wäre selbst dann, wenn es in diesem Fall nicht um die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gehen sollte, der Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung zu prüfen gewesen.
[ ]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er infolge seiner Tätigkeit als Direktor einer Schule im Zusammenhang mit seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit von Mitgliedern einer schiitischen Miliz bedroht wurde.
Vom Beschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht, insbesondere auch eine Kopie eines Drohbriefes (AS 73) sowie Kopien von Anzeigebestätigungen und eine Kopie eines Schreibens des Innenministeriums.
Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einzuräumen sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung.
Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie im angefochtenen Bescheid in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich. Insbesondere war im konkreten Fall eine inhaltlich schlüssige Auseinandersetzung mit dem Umstand, ob im vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten (Droh) Schreiben die sunnitische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers eine Rolle spielt, nicht möglich.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren – nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache – mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.