I413 2140629-1•BVwG I413 2140629-1
I413 2140629-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall
I413 2140629-1/5.Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol (BFA) vom 14.11.2016, Zl. 1021662504-151231941, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und hält sich zumindest seit 13.06.2014 in Innsbruck auf. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Beschwerdeführer drei Mal strafgerichtlich wegen Diebstahls, Einbruchdiebstahls und Suchtmitteldelikten zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt.
2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.11.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.) und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
Den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründete das BFA zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer wiederholt im Bundesgebiet straffällig geworden sei und daher die Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf jeden Fall erforderlich sei und bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.
3. Gegen diesen Bescheid einschließlich der in Spruchpunkt III. erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erhob der Antragsteller Beschwerde und beantragte ua die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Begründung seines Antrages stützt sich der Beschwerdeführer auf § 17 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, (BFA-VG). Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn ua ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, was im gegenständlichen Verfahren, in dem nie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nicht gegeben ist. Ungeachtet des Vergreifens in der Vorschrift war über den Antrag abzusprechen, wenn auch nicht auf der Grundlage des § 17 BFA-VG, sondern auf Grundlage des für das gegenständliche Verfahren anzuwendenden § 18 Abs 2 BFA-VG.
1.2. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist durch das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
1.3. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2016 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ab.
2.2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom 25.11.2016 gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.3. Der Beschwerdeführer ist während seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet seit Juni 2014 bereits dreimal rechtskräftig strafrechtlich wegen Eigentums- und Suchtgiftdelikten zu Haftstrafen verurteilt worden. Damit ist die Frage zu stellen, ob nicht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen ist, weil im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Die vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen, die kurz hintereinander erfolgten, zeugen von einem Verhalten, die Rechtsordnung im Bundesgebiet nicht zu respektieren. Die angelasteten Delikte - Diebstahl, Einbruchsdiebstahl und unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln - dienten dazu, sich eine fortlaufende Einkunftsquelle zu verschaffen und zeugen von einer für den Rechtsfrieden in Österreich abträglichen Gefahr durch den Beschwerdeführer. Damit liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich vor, es sei denn, es liegt eine reale Gefahr der Verletzung der Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention für den Beschwerdeführer im Heimatstaat im Falle seiner Abschiebung vor. Es ist sohin eine Interessensabwägung vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer macht lediglich in Wiederholung des Gesetzestextes eine Gefährdung geltend, ohne auch nur einen Hinweis auf eine konkrete Gefährdung zu liefern. Aus dem Akt und den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zu berücksichtigenden Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich. Marokko ist gemäß § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat. Persönliche oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers in Österreich sind aus dem Akt nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die im Einzelfall für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung vorzunehmende Interessensabwägung ergibt daher angesichts der mangelnden Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Falle seiner Rückkehr und dem Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Überwiegen des Interesses der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Vor diesem Hintergrund ist - jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens - kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte.
3. Daher war der Beschwerde vom 25.11.2016 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung über die Zuerkennung oder Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer Interessensabwägung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage auslöst.
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