I410 2138378-1•BVwG I410 2138378-1
I410 2138378-1Tribunale amministrativo federale7 dic 2016
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
I410 2138378-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2016, Zahl: 700715710 / 14045918, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2014 in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand dazu eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Am 14.04.2016 wurde der Beschwerdeführer, während er sich im Polizeianhaltezentrum, XXXX, zur Verbüßung eine Ersatzfreiheitsstrafe aufhielt, zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde einvernommen.
Laut eingeholter Melderegister-Auskunft war der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum im Zeitraum vom 14.04.2016 bis zum 04.07.2016 nicht gemeldet. Seit dem 04.07.2016 ist er mit einer an einer Obdachlosenstelle in XXXX obdachlos gemeldet.
Mit Bescheid vom 17.04.2016 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).
Die belangte Behörde hat am 19.04.2016, 27.04.2016, 02.05.2016 und 03.05.2016 Abfragen zum Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister vorgenommen und den Bescheid am 03.05.2016 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. In der Beurkundung der Hinterlegung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.
Per Fax brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 25.10.2016 bei der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid ein. Zur Rechtzeitigkeit wird darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer "derzeit" an einer Obdachlosenstelle gemeldet sei. Diese gelte nicht als Abgabestelle iSd § 2 Zustellgesetzes, weshalb der Bescheid nicht wirksam zugestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer habe diesen am 14.10.2016 tatsächlich entgegengenommen, weshalb die mit heutigem Datum eingebrachte Beschwerde rechtzeig sei.
Mit Verspätungsvorhalt vom 10.11.2016, GZ: I410 2138378-1/2Z, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die am 25.10.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet erweise. Erläuternd wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach einer Abfrage im Zentralen Melderegister im Zeitraum vom 15.04.2016 bis zum 03.07.2016 nicht gemeldet gewesen sei und er dem Verwaltungsakt zufolge der belangten Behörde für diesen Zeitraum auch keine neue Abgabestelle bzw. seinen Aufenthalt nicht mitgeteilt habe, weshalb der bekämpfte Bescheid am 03.05.2016 wirksam zugstellt worden sei. Gleichzeitig hat Das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter durch elektronischen Rechtsverkehr am 10.11.2016 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Zu Spruchteil A)
2.1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsalge stellt sich wie folgt dar:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2.1.2. § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2016, lautet auszugsweise:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) - (3) [...]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.
[...]"
2.1.3. § 16 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016 - nach der teilweisen Aufhebung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 23.02.2016, G 589/2015 ua., kundgemacht am 31.03.2016) und vor dem Inkrafttreten der Änderung des BFA-Verfahrensgesetztes mit BGBl. I Nr. 24/2016 am 21.05.2016 - lautet:
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
2.1.4. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird eine solche Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
2.2. Die Beschwerde ist aus folgenden Erwägungen verspätet:
2.2.1. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt der Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.04.2016 im Polizeianhaltezentrum, XXXX, aufgehalten; er war dort auch laut eingeholter Melderegister-Auskunft gemeldet. Er verfügte somit über eine Abgabestelle iSd ZustG. Im Zeitraum vom 15.04.2016 bis zum 03.07.2016 war der Beschwerdeführer laut eingeholter Melderegister-Auskunft nicht gemeldet - weder mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz an einer privaten Meldeadresse, noch an einer Obdachlosenstelle. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, nach seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum der belangten Behörde die Änderung seiner Abgabestelle mitzuteilen. Nach der Judikatur des VwGH stellt auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung dar (VwGH 10.04.2002, 2001/01/0559). Der Beschwerdeführer hat daher seine Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verletzt, weshalb die belangte Behörde nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG vorgehen konnte (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vgl. VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184), da eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten von der belangten Behörde festgestellt werden konnte.
Der bekämpfte Bescheid wurde daher rechtswirksam am 03.05.2016 durch Hinterlegung im Akt dem Beschwerdeführer zugestellt. Dass der Beschwerdeführer am 14.10.2016 eine Kopie des Bescheides erhielt, ändert daran nichts.
2.2.2. Der Lauf der Beschwerdefrist hat daher mit 03.05.2016 begonnen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua. (kundgemacht mit BGBl. I 17/2016 am 31.03.2016) hat der Verfassungsgerichtshof § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I 70/2015, der (u.a. auch für Entscheidungen wie im gegenständlichen Fall) eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorsah, (teilweise) als verfassungswidrig aufgehoben und in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2016, mit der in § 16 Abs. 1 BFA-VG für jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalem Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen, wieder eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeführt wurde, trat erst am 21.05.2016 - und damit nach dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - in Kraft. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist daher anhand der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG zu beurteilen. Die Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 31.05.2016 geendet. Selbst für den Fall, dass entgegen der hier vertreten Rechtsauffassung die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, zur Anwendung käme, wäre eine bis zum Ablauf des 31.05.2016 eingebrachte Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 11 VwGVG noch rechtzeitig gewesen, da gemäß der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides eine Beschwerde innerhalb von "4 Wochen" nach Zustellung einzubringen ist.
2.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch erst am 25.10.2016 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war sie als verspätet zurückzuweisen.
2.2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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