BVwG G302 2130441-1

G302 2130441-1Tribunale amministrativo federale7 dic 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG G302 2130441-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2130441.1.00

Spruch

G302 2130441-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices vom 17.06.2016, GZ.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.04.2016 wurde der Antrag von Herrn XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 11.04.2016 gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),

BGBl. Nr. 609/1997 in geltender Fassung, und Artikel 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit a der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde an, dass der BF im Zuge seiner Antragstellung am 11.04.2016 bekannt gegeben hätte, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen und während seiner Beschäftigung in Österreich ein Firmenquartier der Bauunternehmung XXXX (im Folgenden: Firma G) bewohnt habe. Der BF habe niederschriftlich angeführt, dass er während seiner Beschäftigung unregelmäßig in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Seine Familie lebe in Polen und er besitze einen PKW, welcher in Polen zugelassen sei. Auch wenn er seit 16.03.2015 an der Adresse XXXX formal einen Nebenwohnsitz angemeldet habe, handle es sich hierbei um einen Zweitwohnsitz. Da er im Zuge seiner Antragsstellung angegeben habe, dass seine Gattin und sein Kind in Polen wohnhaft seien und sein PKW in Polen zugelassen sei, erscheine ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich unglaubwürdig und es könne davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Polen liege. Da sein Lebensmittelpunkt in Polen liege, sei für die Leistungsgewährung Polen zuständig. Sein Antrag auf Arbeitslosengeld sei somit mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass richtig sei, dass er sowohl in Österreich, als auch in Polen einen Wohnsitz habe. Der Mittelpunkt seines Lebensinteresses würde sich nicht in Polen befinden, sondern am Arbeitsplatz bzw. im Arbeiterquartier der Firma G in Österreich, welches er mit einem weiteren Arbeitskollegen teile. Er sei kein Grenzgänger und halte sich ständig im Gebiet der Republik Österreich auf. Folge dessen hätte die belangte Behörde als die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates über den Antrag in der Sache entscheiden müssen und der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wäre deshalb nicht zurückzuweisen gewesen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2016, GZ.: XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass ein Hauptwohnsitz ein tatsächliches Moment erfordere, nämlich die Niederlassung an einem Ort und die Absicht, am Ort der Niederlassung bis auf weiteres einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu schaffen. Dadurch, dass an einem Ort bloß eine berufliche Tätigkeit verrichtet wird, werde noch kein solcher Wohnsitz begründet. Der Hauptwohnsitz im Sinne des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen sei nicht im Firmenquartier in Österreich, sondern bei seiner Familie in Polen. In Österreich verfüge er über keine persönlichen oder sozialen Bindungen, die über jene in Polen, wo seine Kernfamilie lebe, hinausgingen. Für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei der Wohnmitgliedsstaat Polen zuständig.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der nicht näher begründete fristgerecht eingelangte Vorlageantrag.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 21.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und hat am 11.04.2016 ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Zuvor war von 28.10.2013 bis 31.03.2016 als Arbeiter bei der Firma G sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung wurde aus saisonalen Gründen beendet. Seit 30.05.2016 ist der BF wieder bei der Firma G sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Er an in Polen an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dort leben auch seine Gattin, sein Kind und seine Schwiegereltern. Die Entfernung zwischen Graz und dieser Adresse beträgt ca. 600 km. Dies entspricht ca. einer sechsstündigen Fahrzeit mit einem Auto.

In Österreich weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen (mit den ersichtlich gemachten Wohnqualitäten) auf:

27.06. 2012 bis 29.12.2012 XXXX Nebenwohnsitz

14.03. 2014 bis 26.05.2014 XXXX Nebenwohnsitz

Seit 16.03.2015 bis laufend XXXX Nebenwohnsitz

Eine Hauptwohnsitzmeldung konnte nicht festgestellt werden.

Unterkunftsgeberin des BF an der Anschrift XXXX, ist dessen Dienstgeberin, die Firma G. Beim Objekt XXXX handelt es sich um ein Arbeiterquartier, in dem weitere, bei der Firma G beschäftigte Arbeitskollegen des BF untergebracht sind.

Im genannten Gebäude bewohnt der BF eine im Wesentlichen aus einem Zimmer (ca. 20 m²) bestehende Räumlichkeit, die er mit seinem Arbeitskollegen, XXXX (im Folgenden: MS) teilt. Die Küche wird gemeinschaftlich von allen Bewohnern des Hauses genutzt. Der BF zahlt für dieses Arbeiterquartier keinen Mietzins. Ein Mietvertrag besteht nicht. Der Bruder des BF XXXX (im Folgenden: MK) und der Bruder von MS XXXX (im Folgenden: KS) sind ebenfalls als Arbeiter der Firma G im gegenständlichen Quartier untergebracht.

Während des vor seiner Arbeitslosigkeit gelegenen Beschäftigungsverhältnisses fuhr der BF jede zweite Woche nach Hause in den Wohnmitgliedstaat Polen. Für den Heimweg benützte er zumeist einen Kleinbus (VW T 5) des Transportunternehmen XXXX, der täglich zwischen Wien und Polen verkehrt. Dieses Unternehmen bietet Transporte auch zwischen Graz und Polen an. Der BF besitzt ein eigenes, auf ein polnisches Kennzeichen behördlich zugelassenes, Fahrzeug. Auch mit diesem Fahrzeug legte er gelegentlich die Wegstrecke zwischen seinem Heimatort im Wohnmitgliedstaat und Graz zurück. Wenn mit eigenen Fahrzeugen gefahren wurde, bildeten sich Fahrgemeinschaften, bestehend aus dem BF, MK, MS und KS. Dabei benützten die Genannten abwechselnd ihre Fahrzeuge.

In Österreich hat der BF, mit Ausnahme seines Bruders, keine weiteren Angehörigen und verfügt abgesehen von seinen polnischen Arbeitskollegen über keine persönlichen und sozialen Beziehungen. Der BF verfügt über keine österreichische Bankverbindung.

Die Beschwerden von MS und KS gegen die gleichgelagerten zurückweisenden Bescheide der belangten Behörde wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 02.09.2016 (Zahlen G305 2128493-1/12E und G305 2128289-1/10E) rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerde von MK wird mit Erkenntnis des heutigen Tages

Zl. G302 2128286-1/3E abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die zu den Beschäftigungszeiten des BF in Österreich getroffenen Feststellungen gründen sich auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zu den Wohnsitzmeldungen in Österreich und deren Qualität getroffenen Feststellungen gründen auf den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister.

Zur Entscheidungsfindung werden die niederschriftlichen Angaben des BF vor der belangten Behörde vom 11.04.2016 und der Inhalt der Verhandlungsprotokolle der Verfahren der Arbeitskollegen des BF (Zahlen G305 2128493-1 und G305 2128289-1) herangezogen. Im Zuge der am 29.08.2016 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen wurden Herr Ing XXXX (Angestellter und Prokurist der Firma G), Herr XXXX (Polier bei der Firma G), Herr XXXX (Arbeiter bei der Firma G), der BF, MK, MS, und KS zum Sachverhalt vernommen. Aus der Niederschrift und den beiden Verhandlungsprotokollen ergibt sich ein übereinstimmendes Bild der tatsächlichen Umstände und Gegebenheiten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren insbesondere unter Einbeziehung der Ergebnisse der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den oben angeführten Zahlen als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Einvernahme des BF bzw. der schon einvernommenen Personen. Die im Verfahren aufgenommenen Verhandlungsprotokolle bilden vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG über Gegenstand und Verlauf der Befragungen. Der Beweis des Gegenteils wurde nicht geführt. Die Verhandlungsprotokolle wurden den Verfahrensparteien am 01.09.2016 mit der Einladung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung nehmen, übermittelt. Es erfolgten keine Stellungnahmen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

3.3. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.

Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").

Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Gemäß Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.

Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

3.4. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger", somit ein "unechter Grenzgänger".

Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Beschäftigungsstaat).

3.5. Der VwGH hat sich in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047) zur Frage der Feststellung des Lebensmittelpunktes sowie der Grenzgängereigenschaft wie folgt geäußert:

"Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer - nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger - zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat (atypischer Grenzgänger), dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit -abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte.

Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist.

Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich.

Kehrt der Nicht-Grenzgänger - vorerst - nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt."

3.6. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht (vgl. Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 1 VO 883/2004, Rz 34), er gibt aber -ebenso wie der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil III, Bestimmung des Wohnortes" - weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn.

Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während ihrer letzten

Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - VwGH vom 22.01.2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056).

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

3.7. Der BF hat seinen Hauptwohnsitz in Polen. In Österreich, wo der BF bei der Firma G einer Beschäftigung nachging, wurde ihm von der genannten Dienstgeberin eine Arbeiterunterkunft zur Verfügung gestellt und begründete er hier einen Nebenwohnsitz. Der BF ist nicht täglich bzw. nicht zumindest einmal wöchentlich nach Polen zurückgekehrt.

Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen ist der einzige Anknüpfungspunkt des BF in Österreich dessen Arbeitsplatz und dem damit verbundenen Arbeiterquartier. Sonstige persönlichen und sozialen Beziehungen sind nicht erkennbar.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF, der über eine Wiedereinstellungszusage der Firma G verfügte, die Zeit zwischen 10.04.2016 und 29.05.2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit bei seiner Familie in Polen verbracht hat. Dass der BF diese Zeit fern von seiner Familie, die er wegen der Beschäftigung in Österreich ohnehin nur selten sieht, mit seinen polnischen Landsleuten in einem kleinen Zimmer bis zur Wiedereinstellung sozial abgekapselt verbringt, erscheint lebensfremd. Darüber hinaus führte der BF in der Verhandlung am 29.08.2016 aus, dass er seinen "Urlaub" immer bei seiner Familie in Polen verbringt.

Der BF ist aufgrund des Wegfalls der mit seiner früheren Beschäftigung verbundenen Interessen und in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Wohnmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Polen dauernd lebenden Familie, seiner familiären Bindungen in Polen, seiner geringen Rückkehrfrequenz, in Polen zugelassenes Kfz) und der damit in Gegenzug vorliegenden Wohnverhältnisse im Beschäftigungsstaat (kleines Zimmer in einem Arbeiterquartier) als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten.

Das erkennende Gericht kommt im Rahmen der genannten Gesamtabwägung somit zum Ergebnis, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF - wie von der belangten Behörde festgestellt - in Polen befindet. Der BF ist in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beschäftigung als Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) zu werten.

Im konkreten Fall hat sich der BF - der kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - nicht für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Polen zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Polen hat.

Somit ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass gemäß Artikel 65 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 5 lit. a der EU-VO Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat Polen für die Leistungsgewährung zuständig ist. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde somit zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

3.8. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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