BVwG G302 2127802-1

G302 2127802-1Tribunale amministrativo federale7 dic 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG G302 2127802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2127802.1.00

Spruch

G302 2127802-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservices vom 18.05.2016, GZ.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.03.2016 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, VSNR: XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 16.03.2016 bis 26.04.2016 verloren habe, da er durch sein aggressives Verhalten beim Vorstellungsgespräch eine mögliche Arbeitsaufnahme mit Arbeitsbeginn am 16.03.2016 bei der Firma XXXX(im Folgenden: Firma W) vereitelt hätte. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass er am 25.02.2016 bei der Firma W ein Vorstellungsgespräch wahrgenommen habe. Ihm wäre mitgeteilt worden, dass ein Schweißer für "schwarzes Material" aufgenommen werde. Der BF hätte eine Ausbildung für das Schweißen von Edelstahl und sei aufgrund der fehlenden Qualifikation nicht eingestellt worden. Er habe gegenüber der Mitarbeiterin der Firma W kein aggressives Verhalten gesetzt.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2016, GZ.: XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz vorsehe, dass Arbeitswilligkeit als eine der Grundvoraussetzungen vorliegen müsse, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Arbeitswilligkeit liege unter anderem dann vor, wenn die arbeitslose Person bereit sei, eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung nicht vereitle. Um nach den vorliegenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes arbeitswillig zu sein, müsse sich die arbeitslose Person darauf einstellen, jede zugewiesene und zumutbare Beschäftigung bzw. jede sonst sich bietende, zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit anzunehmen. Dazu sei ein aktives Handeln, wie z.B. das Bewerben bei einem potentiellen Dienstgeber notwendig, sowie das Unterlassen von Verhaltensweisen, die dazu geeignet seien, den potentiellen Dienstgeber von einer Arbeitseinstellung der arbeitslosen Person abzuhalten. Der BF habe sich zwar am 25.02.2016 bei der Firma W vorgestellt, aber laut glaubwürdiger Rückmeldung des Dienstgebers wäre er nicht eingestellt worden, weil er sich sehr aggressiv verhalten und das Vorschweißen verweigert habe.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der nicht näher begründete fristgerecht eingelangte Vorlageantrag.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 10.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF befand sich seit 24.12.2015 im Arbeitslosengeldbezug.

In der Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2016 wurde festgehalten, dass der BF die belangte Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Schweißer mit dem Arbeitsausmaß Vollzeit in den Bezirken Voitsberg, Graz und Umgebung unterstützt. Festgehalten wurde in dieser Betreuungsvereinbarung weiters, dass der BF passende Stellen zugeschickt bekommt, da er sofort eine Arbeit aufnehmen könne.

Am 22.02.2016 hat der BF die ab 16.03.2016 zu besetzende und kollektivvertraglich entlohnte Dauerstelle als Schweißer bei der Firma W zugewiesen bekommen. Der Dienstgeber suchte WIG-Schweißer für eine Langzeitbaustelle im Raum Graz. Geboten wurde eine Vollzeitstelle mit kollektivvertraglicher Entlohnung in Höhe von €

2. 043,33 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überbezahlung. Der Vermittlungsvorschlag als WIG Schweißer entspricht unbestritten der bisherigen Berufspraxis und Ausbildung.

Der BF hat die Lehre zum Installateur (1 Jahr) nicht abgeschlossen und Praxis als angelernter Metallhilfsarbeiter. Er hat die WIG Schweißausbildung absolviert und am 21.07.2014 die Prüfung abgelegt (Zertifikat für den Geltungsbereich 141, 142, 143, 145: Wolfram-Inertgasschweißen) und war zuletzt als Schweißer und Schlosser beschäftigt.

Der BF kam wie vereinbart am 25.02.2016 zum Probeschweißen zur Firma W. Da der Firmenchef einen Termin außer Haus hatte, wurde der BF von einer Mitarbeiterin der Firma W in die Werkstatt geführt, wo der Werkstättenleiter alles für ein Vorschweißen vorbereitet hatte.

Als der BF die schwarzen Rohre sah, wurde er gleich laut, aggressiv und schrie, dass er diesen schwarzen Dreck nicht schweißen würde. Er verweigerte das Vorschweißen. Der BF verlangte dann sehr forsch von einer Mitarbeiterin, dass diese das mitgebrachte Schreiben der belangten Behörde mit einem Firmenstempel versehen solle. Diese war durch das Auftreten des BF derart eingeschüchtert, dass sie das Schreiben mit dem Stempel versah.

In weiterer Folge verständigte die Firma W die belangte Behörde und schilderte das Verhalten des BF.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen zum Verhalten des BF während des Vorstellungsgesprächs ergeben sich aus der telefonischen Rückmeldung der Firma W vom 26.02.2016 an die belangte Behörde sowie aus deren schriftlichen Ausführungen vom 26.04.2016. Es bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des potentiellen Dienstgebers, da dieser ein großes Interesse an der Vermittlung der Arbeitskraft gehabt hätte und keinerlei Hinweise erkennbar sind, dass dieser unwahre Angaben machen sollte. Vielmehr bestätigte dieser, dass der BF die Qualifikationen und Voraussetzungen für die gegenständliche Stelle gehabt hätte. Aufgrund dessen aggressiven und unkooperativen Verhaltens sei es jedoch zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen. Im Gegensatz dazu versucht der BF den Sachverhalt für ihn in ein besseres Licht zu rücken, um der Sanktion (Sperre des Arbeitslosengeldes) entgehen zu können. Im Gesamten gesehen sind die Angaben des potentiellen Dienstgebers glaubhafter als die des BF.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

(AMFG),

BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist nach Abs. 3 eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.3. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0100).

3.4. Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2007/09/0268). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025).

3.5. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen war das unkooperative und aggressive Verhalten sowie die Weigerung des Probeschweißens beim Vorstellungsgespräch ursächlich für das Nichtzustandekommens der Beschäftigung. Der BF hat vorsätzlich ein Verhalten gezeigt, dass das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt hat.

Wie die belangte Behörde zu Recht zum Einwand des BF, aufgrund der fehlenden Qualifikation nicht eingestellt worden zu sein, ausführt, wurde von der Firma W ein WIG Schweißer gesucht und der BF erfüllte diese Voraussetzungen. Das vom BF zur Vorstellung mitgebrachte Bestätigungsschreiben für die belangte Behörde bezüglich des Bewerbungsergebnisses wurde von der Mitarbeiterin der Firma W unter Druck ausgefüllt bzw. mit dem Firmenstempel versehen. Zum geforderten Profil für die Stelle als WIG Schweißer ist auszuführen, dass seitens des erkennenden Senates davon ausgegangen wird, dass es sich um eine für den BF zumutbare Beschäftigung gehandelt hätte. Die angebotene Beschäftigung war für den BF sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich. Ebenso war dem BF die Wegzeit zumutbar. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom BF die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016). Das bedeutet, dass der BF objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet gewesen ist. Somit gehen diese Einwände in der Beschwerde ins Leere.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

3.6. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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