BVwG G302 2122104-1

G302 2122104-1Tribunale amministrativo federale7 dic 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rückforderung, Urlaubsersatzleistung,<br/>Widerruf

Testo completo

BVwG G302 2122104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2122104.1.00

Spruch

G302 2122104-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Hartberg des Arbeitsmarktservices vom 08.02.2016, GZ.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Hartberg des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.11.2015 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Arbeitslosengeldes von Herrn XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: BF) für den Zeitraum von 28.09.2015 bis 22.11.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und dieser gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 862,40 verpflichtet wird. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF nachträglich Krankengeld bis 22.11.2015 erhalten und dies nicht gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) dem BF mit 22.12.2015 rückwirkend Krankengeld für die Zeit von 01.10.2015 bis 22.11.2015 zuerkannt und zur Anweisung gebracht habe. Das Arbeitslosengeld hätte jedenfalls erst ab 01.10.2015 widerrufen bzw. zurückgefordert werden dürfen. Das Arbeitslosengeld für die Zeit von 28.09.2015 bis 30.09.2015 sei zu Recht bezogen worden, da sich ganz offensichtlich keine Überschneidung mit dem Krankengeldbezug ergebe. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob der BF überhaupt ein Rückforderungstatbestand erfüllt habe, da er keinerlei Meldepflichtverletzung begangen hätte. Die GKK habe erst rückwirkend Krankengeld zuerkannt, wobei der BF zunächst gutgläubig Arbeitslosengeld weiter bezogen hätte. Sobald klar gewesen sei, dass er Krankengeld bekomme, habe er dies auch gemeldet.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2016, GZ.: XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der BF für den Zeitraum von 28.09.2015 bis 30.09.2015 eine Urlaubsersatzleistung von der Tischlerei XXXX (im Folgenden: L) erhalten habe und das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruhe. Da der BF für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 22.11.2015 Krankengeld von der GKK bezogen habe, ruhe das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum gemäß § 16 Abs.1 lit. a AlVG. Da somit die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet gewesen sei, hätte die Zuerkennung von 28.09.2015 bis 22.11.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen werden müssen. Da der BF der belangten Behörde das laufende Arbeiterkammerverfahren, den mit der Tischlerei L geschlossenen Vergleich und die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung nicht gemeldet habe, sei dieser verpflichtet, das dadurch von 28.09.2015 bis 22.11.2015 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 862,40 der belangten Behörde rückzuerstatten.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der nicht näher begründete fristgerecht eingelangte Vorlageantrag.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 25.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2016 wurde der BF eingeladen, zu Fragen bezüglich der rechtzeitigen Meldung an die belangte Behörde schriftlich Stellung zu nehmen und diesbezügliche Bescheinigungsmittel vorzulegen.

7. Es erfolgte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben sich folgende unbestrittene gespeicherten Versicherungszeiten:

06.08. 2012 30.09.2015 B1 Lehrling Tischlerei L

30.04. 2014 31.08.2014 N2 Vollrente

01.09. 2014 31.08.2015 N1 Unfallrente

01.10. 2015 22.11.2015 36 Krankengeld Tischlerei L

Der BF hat mit Hilfe der Arbeiterkammer gegen die Tischlerei L ein Verfahren angestrengt. Dieses wurde außergerichtlich mit einem Vergleich über Urlaubsersatzleistungsansprüche abgeschlossen. Dem BF wurde eine Urlaubsersatzleistung für 40 Tage in Höhe von € 3.453,20 brutto (= € 2.340,66 netto) zuerkannt. Dies hat der BF der belangten Behörde nicht gemeldet.

Aufgrund der Nachzahlung der Urlaubsersatzleistung musste von der Steuerberatungskanzlei der Tischlerei L die Pflichtversicherung rückwirkend bis 30.09.2015 verlängert werden und die GKK den dadurch "eingesparten" Krankengeldbezug (der BF war bereits mit 27.09.2015 ausgesteuert) auf den Zeitraum nach dem 30.09.2015 verschieben, so dass sich ein Krankengeldbezug von 01.10.2015 bis 22.11.2015 in Höhe von € 1.037,74 ergab.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Insofern der BF in der Beschwerde vorbringt, dass er keine Meldepflichtverletzung begangen hat, wird diesem entgegengehalten, dass ihm der vorliegende Sachverhalt mit der Einladung zu Fragen bezüglich der rechtzeitigen Meldung an die belangte Behörde schriftlich Stellung zu nehmen und diesbezügliche Bescheinigungsmittel vorzulegen übermittelt worden ist. Es erfolgte keine Stellungnahme. Somit kann der BF dem Vorwurf der belangten Behörde, er habe eine Meldepflichtverletzung begangen, nicht substantiiert entgegentreten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, idgF lauten:

"§ 16 AlVG (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

......

l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für

Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem

Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung

besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils

geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

......

(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

§ 24 AlVG (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 AlVG (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 50 AlVG (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, erhielt der BF für den Zeitraum von 28.09.2015 bis 30.09.2015 von der Tischlerei L eine Urlaubsersatzleistung. Das Arbeitslosengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG für diesen Zeitraum. Aufgrund des Bezuges von Krankengeld für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 22.11.2015 ruht das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG.

3.4. Der BF kann der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen treten, wenn die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 28.09.2015 bis 22.11.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt hat.

3.5. Die belangte Behörde ist auch insoweit im Recht, als sie das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert hat.

Der BF hat der belangten Behörde das laufende Arbeiterkammerverfahren, den mit der Tischlerei L geschlossenen Vergleich, die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung bzw. des Krankengeldes nicht mitgeteilt.

Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH vom 23. 04.2003, Zl. 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (zB Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH vom 20.09.2006, Zl. 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611).

Die Rückforderung des im angeführten Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes erweist somit als berechtigt. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages wurde vom BF nicht bestritten und ist gesetzeskonform.

3.6. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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