BVwG W227 2129018-1

W227 2129018-1Tribunale amministrativo federale6 dic 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Schlüssigkeit, schulpsychologisches Gutachten, sonderpädagogischer<br/>Förderbedarf, sonderpädagogisches Gutachten

Testo completo

BVwG W227 2129018-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2129018.1.00

Spruch

W227 2129018-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, Erziehungsberechtigte ihres am XXXX geborenen Sohnes XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30. Mai 2016, Zl. 100.043/0604-kanz1/2016, den Beschluss:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 15. März 2016 erklärte sich die Beschwerdeführerin mittels Formblatt einverstanden, den sonderpädagogischen Förderbedarf für ihren Sohn XXXX festzustellen.

2. Das vom Stadtschulrat für Wien eingeholte schulpsychologische Gutachten vom 4. April 2016 ergab im Wesentlichen Folgendes:

Nach einem Intelligenztest (WPPSI-III) habe beim Sohn der Beschwerdeführerin insgesamt eine sehr niedrige Basalbegabung festgestellt werden können. Die Resultate im Allgemeinwissen und im sprachlich-analogen Schlussfolgern befänden sich an der unteren Durchschnittsgrenze. Unterdurchschnittliche Ergebnisse würden im Begriffswissen und in der visuomotorischen Koordination sichtbar werden. Die Leistungen im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken (räumliches Vorstellungs- und Kombinationsvermögen, abstrakte Denkfähigkeit, schlussfolgerndes Denken) und in der visuellen Diskrimination und Konzentration lägen deutlich unterhalb der Altersnorm.

Im Schulfähigkeitstest nach "Karas-Seyfried" habe der Sohn der Beschwerdeführerin noch kein positives Gesamtergebnis erzielen können. Seine Leistungen im grafomotorischen Bereich (Randverzierung, Abzeichnen, Formwiedergabe, Gestaltwiedergabe) seien als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Seine Speicherfähigkeit (Sätze nachsprechen, Zahlenreihen) sei ebenfalls sehr gering. Der Größenvergleich und die "Mann-Zeichnung" gelängen durchschnittlich. Die Stellenbestimmung bereite noch Schwierigkeiten. Mengenerfassung sei unterdurchschnittlich, der Sohn der Beschwerdeführerin könne anhand konkreter Materialien bis 7 zählen, Grundfarben könnten benannt werden.

Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse sei aus schulpsychologischer Sicht ein sonderpädagogischer Förderbedarf (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) notwendig. Zudem werde weiterhin zur entwicklungspsychologischen Betreuung und ergotherapeutischen Unterstützung geraten.

3. Das vom Stadtschulrat für Wien eingeholte sonderpädagogische Gutachten vom 2. Mai 2016 ergab Folgendes:

Beim Sohn der Beschwerdeführerin liege ein Entwicklungsrückstand in den Bereichen grafomotorischer Bereich und Merkfähigkeit vor. Diese Defizite würden über einen längeren Zeitraum die Leistungs- und Lernfähigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin einschränken. Daher sei aus sonderpädagogischer Sicht der Einsatz von sonderpädagogischer Maßnahmen unumgänglich.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Stadtschulrat für Wien Folgendes aus:

"1. FÜR DEN SCHÜLER XXXX, GEBOREN AM XXXX, WURDE DER

SONDERPÄDAGOGISCHE FÖRDERBEDARF AUF GRUND EINER BEHINDERUNG

FESTGESTELLT:

Art der Behinderung: Lernbehinderung/Lernbeeinträchtigung

Der Antrag auf Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs wurde von den Erziehungsberechtigten am 15.03.2016 gestellt.

2. BEFRISTUNG:

Der Sonderpädagogische Förderbedarf gilt bis zur Beendigung der Schullaufbahn.

3. UNTERRICHT UND LEHRPLAN:

Der Unterricht erfolgt in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule"

Begründend führte der Stadtschulrat für Wien neben der Zitierung des § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetzes (SchPfIG) bloß Folgendes aus:

"Bei der Schülerin liegt eine Behinderung vor, welche aus nachfolgenden Gründen zur Notwendigkeit eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs führt: Nach dem vorliegenden sonderpädagogischen Gutachten (und unter Berücksichtigung des schulpsychologischen Gutachtens vom 04.04.2016) liegt auf Grund einer auffallend großen Entwicklungsverzögerung eine starke Lernbeeinträchtigung vor. Der Einsatz sonderpädagogischer Maßnahmen ist daher unumgänglich. Der Unterricht und die Beurteilung nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule in allen Gegenständen werden laut sonderpädagogischem Gutachten empfohlen."

5. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Der Sohn der Beschwerdeführerin besuche seit ca. vier Jahren den Kindergarten. Seine Kindergartenpädagoginnen hätten der Beschwerdeführerin niemals signalisiert, dass ihr Sohn lernbehindert oder lernbeeinträchtigt sein könnte. Ihr Sohn habe weder die Vorschule noch die erste Volksschulklasse besucht und habe damit nicht zeigen können, was er zu leisten vermöge. Das Bestimmungsmerkmal "den Unterricht nicht folgen können" liege also nicht vor. Er hat bei einem schulpsychologischen Test von wenigen Minuten anscheinend nicht gut abgeschnitten, ihn deshalb jedoch gleich als lernbehindert oder lernbeeinträchtigt zu etikettieren sei vorschnell und ungerechtfertigt.

6. In Folge legte die Beschwerdeführerin dem Stadtschulrat für Wien einen klinischpsychologischen Befund vom 8. Juli 2016 vor. In diesem wird - zusammengefasst - Folgendes ausgeführt:

Im Rahmen der psychologischen Untersuchung sei beim Sohn der Beschwerdeführerin ein durchschnittliches, heterogenes Leistungsprofil festgestellt worden. Stärken zeige er beim abstrakten und kategorialen logischen Denken, beim schlussfolgernden Denken und beim aktiven Wortschatz. Schwächen hätten vor allem bei der Verarbeitungsgeschwindigkeit und beim Schlussfolgern aus verbalen Informationen sowie beim Alltagswissen erhoben werden können.

Der in seinem Kontaktverhalten aufgeschlossene, freundliche und neugierige Sohn der Beschwerdeführerin habe sich in seinem Leistungsverhalten bemüht und interessiert gezeigt, in seinem Arbeitstempo verlangsamt. Er habe eine angemessene Selbstsicherheit und altersentsprechende Frustrationstoleranz vermittelt. Seine Aufmerksamkeit und Konzentration sei stark schwankend gewesen. Das Aufgabenverständnis sei meist gegeben, die Sprache z.T. undeutlich und dysgrammatisch. Es sei eine deutliche motorische Unruhe beobachtet worden. Seine grafomotorischen Fähigkeiten seien leicht verzögert. Psychoemotional zeigten sich während der Untersuchung keine Auffälligkeiten.

Gesamt betrachtet erfülle der Sohn der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt die kognitiven Voraussetzungen für eine Einschulung im Herbst 2016. Schwächen im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit der Sprache und eine deutliche Aufmerksamkeitsschwäche würden erhöhte Anforderungen an den Sohn der Beschwerdeführerin beim Schulbesuch stellen.

Ideal für den Sohn der Beschwerdeführerin erscheine der Besuch einer Vorschule. Dadurch habe er die Möglichkeit, seine Defizite zu verringern bzw. auszugleichen (Erhöhung der Arbeitsgeschwindigkeit und Konzentrationsfähigkeit, Verbesserung der deutschen Sprache - besonders der Grammatik). Eine Lehrplanfestlegung bzw. die Empfehlung von sonderpädagogischen Förderbedarf sei vom jetzigen Zeitpunkt aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht zwingend notwendig.

Um den Sohn der Beschwerdeführerin in den Bereichen Sprache bzw. Verarbeitungsgeschwindigkeit zu fördern, sei eine Logopädie und Ergotherapie zu empfehlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat beschlossen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 18.5.2016, Ra 2016/20/0072 m.w.H.).

1.2. Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat gemäß § 8 Abs. 3 SchPflG die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben.

1.3. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 5a zu § 8 SchPflG).

Beim Wort "Behinderung" im § 8 Abs. 1 SchPflG handelt es sich nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. Das SchPflG selbst enthält dazu keine klarstellende Legaldefinition. Eine solche findet sich jedoch in § 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und der gleich lautenden Bestimmung in § 1 der Einschätzungsverordnung. Demnach ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben (hier Schulleben) zu erschweren. Dabei gilt als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Aus der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG, wonach behinderte Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden nicht als begünstigte Behinderte gelten, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich schon davon ausgeht, dass auch dieser Personenkreis von der Legaldefinition im § 3 leg.cit. umfasst ist. Dafür, dass der Gesetzgeber im § 8 Abs. 1 SchPflG von einer anderen Definition des Begriffs "Behinderung" als in § 3 BEinstG auszugehen beabsichtigt, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Teilhabe am Unterrichtsgeschehen mit jener am Arbeitsleben vergleichbar ist (vgl. BVwG 11.5.2015, W128 2008793-1).

Da Voraussetzung für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist, dass der Schüler "ohne diesem dem Unterricht nicht zu folgen vermag", ist eine solche Feststellung nur zulässig, nachdem die pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens ausgeschöpft wurden (vgl. BVwG 7.9.2015, W203 2108146-1).

1.4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der Stadtschulrat für Wien stützte sich ausschließlich auf das schulpsychologische Gutachten vom 4. April 2016 und das sonderpädagogische Gutachten vom 2. Mai 2016. Diese enthalten zwar Ausführungen über Auffälligkeiten des Sohnes der Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen, jedoch keine Schlussfolgerungen, ob diese auf Grund einer physischen oder psychischen Behinderung bestehen. Es finden sich auch keine Auseinandersetzungen, ob und in welchem Ausmaß andere pädagogische Möglichkeiten im Falle des Sohnes der Beschwerdeführerin zur Anwendung kommen könnten bzw. warum diese als nicht zweckmäßig erachtet würden. Damit wird die im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ausschlaggebende Frage, ob der Sohn der Beschwerdeführerin infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, nicht geklärt. Abgesehen davon kommt der klinische Befund vom 8. Juli 2016 teilweise zu anderen Ergebnissen als das schulpsychologische Gutachten vom 4. April 2016 und das sonderpädagogische Gutachten vom 2. Mai 2016.

Somit fehlen nachvollziehbare Feststellungen, ob die Voraussetzungen für einen sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG beim Sohn der Beschwerdeführerin tatsächlich vorliegen.

Überdies ist zu Spruchteil 2. ("BEFRISTUNG") des angefochtenen Bescheides, wonach "[d]er Sonderpädagogische Förderbedarf bis zur Beendigung der Schullaufbahn [gelte]", Folgendes festzuhalten:

Dieser Ausspruch ist schon deswegen rechtlich verfehlt, weil der Landesschulrat gemäß § 8 Abs. 3 SchPflG die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes aufzuheben hat, sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann.

1.5. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in zentralen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat, entspricht der oben unter Punkt

1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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