W208 2112364-1•BVwG W208 2112364-1
W208 2112364-1Tribunale amministrativo federale6 dic 2016
Bemessungsgrundlage, ersatzlose Behebung, Gebührenpflicht,<br/>Pauschalgebühren, Räumungsklage, Streitwertänderung, Zahlungsauftrag
W208 2112364-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN XXXX vom 17.07.2015, XXXX (XXXX) betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid (Zahlungsauftrag) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren (XXXX) brachte die beschwerdeführende Partei am 03.12.2014 eine Mietzins- und Räumungsklage ein. Die ausstehende Miete wurde dabei mit € 1.165,-- und die Räumung mit € 750,-- (gesamt: € 1.915,70) bewertet und dafür die Gerichtsgebühren gem. TP 1 iVm § 16 Abs. 1 GGG entrichtet.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2015 wurde in der Folge die Klage hinsichtlich der Summe der ausstehenden Miete um € 317,74 auf €
1. 483,46 ausgedehnt, gleichzeitig aber um die Räumung (€ 750,--) eingeschränkt.
2. Mit Bescheid vom 17.07.2015 wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid gem. § 57 Abs. 3 AVG aufgrund einer fristgerecht eingebrachten Vorstellung außer Kraft getreten war) ein Zahlungsauftrag erlassen und der beschwerdeführenden Partei eine restliche Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem. TP 1 iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG und Abs. 3 leg. cit., zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG von € 8,--, in Summe € 69,-- vorgeschrieben.
In der Begründung wird nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass die Einschränkung des Streitbegehrens um die Räumung gem. § 18 Abs. 3 GGG keinen Einfluss auf die Berechnung der Gerichtsgebühr habe, während die Ausdehnung hinsichtlich der begehrten Miete zu berücksichtigen gewesen wäre, wodurch sich eine neue Bemessungsgrundlage von € 2.233,46 (Bemessungsgrundlage € 1.483,46 Miete plus € 750,-- Räumung) ergeben habe.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 23.07.2016) richtet sich die am 05.08.2016 zur Post gegebene Beschwerde der rechtsfreundliche vertretenen beschwerdeführenden Partei, mit der die ersatzlose Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Gericht aufgrund der Rechtsprechung des BVwG vom 19.05.2014, W176 2002160-1 sowie des VwGH vom 29.04.2014, 2012/16/0130 verkenne, dass neben der Ausdehnung auch die Einschränkung der Klage zu berücksichtigen gewesen wäre. Insgesamt gesehen sei es mit der Überreichung des Schriftsatzes vom 09.01.2015 zu einer Einschränkung des Streiwertes gekommen, sodass gem. GGG keine neue Gebühr hätte vorgeschrieben werden dürfen.
4. Mit Schreiben vom 12.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
5. Mir Schreiben vom 06.04.2016 wurde vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei der Verfahrensstand urgiert.
6. Auf Grund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) erfolgte bis dato keine Entscheidung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass es mit dem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 09.01.2015 in Summe zu einer Einschränkung des Streitwertes gegenüber der ursprünglich eingebrachten Klage kam, für die bereits Gerichtsgebühren entrichtet worden waren.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags (der hier ohnehin nicht vorliegt) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. 110/1895
(JN).
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. c GGG beträgt bei Räumungsklagen die Bemessungsgrundlage € 750,-.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird.
Gemäß § 18 Abs. 3 GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage und gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, begründet.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungspflicht der Streitwert der Mietzins- und Räumungsklage € 1.915,16 betragen hat. Später wurde die Klage zwar hinsichtlich der Höhe des Mietzinses um eine Monatsmiete € 317,74 ausgedehnt, gleichzeitig aber, da der Mieter das Mietobjekt zurückstellte, um das gem. § 16 Abs. 1 lit. c GGG mit € 750,-- bewertete Räumungsbegehren, eingeschränkt, sodass sich insgesamt nur mehr ein Streitwert von € 1.483,46 ergab.
Die belangte Behörde vermeint nun, dass aufgrund § 18 Abs. 3 GGG die Zurückziehung des Räumungsbegehrens keine Verringerung des Streitwertes um die Pauschalgebühr von € 750,- bewirken könne, während die Ausdehnung um eine Monatsmiete gem. § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen wäre. Was insgesamt zu einer höheren Bemessungsgrundlage und zu einer Nachforderung gem. TP 1 GGG führe.
Die beschwerdeführende Partei - die die Einbeziehung der höheren Miete gem. § 18 Abs. 2 Z 2 GGG nicht bestreitet - argumentiert, unter Anführung einer VwGH Entscheidung vom 29.04.2014, 2012/16/0130, dass die Bemessungsgrundlage um den Streitwert der Räumungsklage zu verringern wäre, was insgesamt im konkreten Fall zu keiner höheren Bemessungsgrundlage führe, sondern zu einer niedrigeren. Demgemäß wären daher keine Gebühren nachzufordern.
Der VwGH hat in der oa. Entscheidung, der kein Räumungsbegehren zugrunde lag, sondern "Aufwendungen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, für welchen die Beklagte hafte, sowie Beträge aus dem Titel ‚Wertsicherung und Betriebskostenabrechnung' und letztlich offene Beträge an verschiedenen Grundbesitzabgaben" das Folgende erkannt (Hervorhebung durch BVwG):
"Eine Aufspaltung in eine Klagsausdehnung hinsichtlich der Titel, in denen sich die Beträge vergrößerten, und einer Klagseinschränkung hinsichtlich der Titel, hinsichtlich welcher sich die Beträge verringerten, [...], ändert bei einer derartigen Gestaltung des Schriftsatzes den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E. 12 zu § 1 GGG zitierte hg. Rechtsprechung). Mit dem erwähnten Schriftsatz [...] wurde das durch den begehrten Urteilsspruch formulierte Klagebegehren somit [...] eingeschränkt, weshalb sich gemäß § 18 Abs. 3 GGG der Wert des Streitgegenstandes für die Pauschalgebühren nicht geändert hat."
Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E. 17c und E. 147 zu § 18 GGG interpretieren dieses Erkenntnis wie folgt (Hervorhebung durch BVwG):
"E. 17c: Führt eine in einem Schriftsatz vorgenommene Einschränkung und gleichzeitige Ausdehnung des Klagebegehrens dazu, dass insgesamt ein niedrigerer Betrag begehrt wird, entsteht keine neue Gebührenschuld. Auch eine Aufspaltung in eine Klagsausdehnung hinsichtlich jener Titel, bei denen sich die Beiträge vergrößern, und einer Klagseinschränkung hinsichtlich der Titel, bei welchen sich die Beträge verringern, ändert den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsspruch angeführten - sich nach Saldierung des einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag."
"E. 147: Die Pauschalgebühr ist auch bei Einschränkung und Ausdehnung nur einmal zu entrichten, allerdings vom höchsten geltend gemachten Betrag."
Das BVwG ist vor dem Hintergrund, dass § 18 Abs. 3 GGG iVm § 18 Abs. 1 GGG zu interpretieren, die Gebührenpflicht bei der Einbringung der Klage entstanden ist sowie die Gebühren zu diesem Zeitpunkt von der insgesamt höheren Bemessungsgrundlage berechnet und auch bezahlt wurden, der Ansicht, dass die Zurückziehung der Räumungsklage gem. § 18 Abs. 3 GGG solange keine Änderung des höchsten Streitwertes und damit der Bemessungsgrundlage herbeigeführt hat, als durch die gleichzeitige Ausdehnung der Klage dieser höhere Streitwert nicht überschritten wurde.
Angewendet auf den vorliegenden Fall konnte es daher, da die Höchstbemessungsgrundlage von der schon Gebühren bezahlt wurden, durch die Ausdehnung aufgrund der gleichzeitigen Einschränkung nicht überschritten wurde, nicht zum Entstehen einer neuen Gebührenpflicht kommen.
Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem Grundgedanken des oa. VwGH-Judikates, wonach Ausdehnung und Einschränkungen zu saldieren sind und es nur auf den begehrten Urteilsspruch ankommt.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der beschwerdeführenden Partei angeführten Gründen anzulasten ist, ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidung des VwGH - die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist - wird verwiesen.
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