W176 2010669-1•BVwG W176 2010669-1
W176 2010669-1Tribunale amministrativo federale6 dic 2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Gerichtsbarkeit, Sachverständigengebühr, Strafverfahren
W176 2010669-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.06.214, Zl. Jv 2458/14z-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In der Strafsache gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als Angeklagten wegen der Vergehen nach §§ 126c Abs. 1 Z 1, 126 a Abs. 1 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 (StGB), bestimmte das Bezirksgericht St. Pölten mit Beschluss vom 23.05.2012, Zl. 9 U 328/11v-40, die Gebühren des Sachverständigen XXXX mit EUR 680,--. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2012 zugestellt.
Auf dem Beschluss findet sich ein Vermerk vom 14.04.2014, wonach er rechtskräftig und vollstreckbar ist.
2. Mit Urteil vom 20.06.2012, Zl. XXXX, sprach das Bezirksgericht St. Pölten den Beschwerdeführer gemäß § 259 Z 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), in allen Anklagepunkten frei.
3. Der von der Staatsanwaltschaft St. Pölten dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht St. Pölten mit Urteil vom 12.11.2012, Zl. XXXX, Folge und hob das genannte Urteil (zur Gänze) auf.
Darin hielt es u.a. fest, dass sich ein Beschluss, mit dem XXXX zum Sachverständigen bestellt werde, im gesamten Verfahrensakt nicht finde und weder dem Beschwerdeführer noch der Staatsanwaltschaft St. Pölten zugestellt worden sei.
4. Im zweiten Rechtsgang wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 27.05.2013, Zl. XXXX, wegen der Vergehen gemäß §§ 118a Abs. 1, 126a Abs. 1, 126c Abs. 1 Z 1 sowie §126c Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.
5. Mit Urteil vom 31.03. 2014, Zl. XXXX, wies das Landesgericht St. Pölten die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wegen Nichtigkeit zurück und gab dessen Berufung wegen Schuld und Strafe keine Folge.
6. In der Folge wurde auf der Urschrift des unter Punkt 4. genannten Urteils vermerkt, dass dieses seit 31.03.2014 rechtskräftig sei.
7. Mit Endverfügung vom 07.04.2014 verfügte die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes St. Pölten die rechtskräftig mit EUR 680,-- bestimmten Sachverständigengebühren beim Verurteilten einzuheben.
8. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.06.2014, Zl. XXXX, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer die Sachverständigengebühren idHv EUR 680,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 688,-- zur Zahlung vor.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren seien bei einer Verhandlung entstanden, bei der er von allen Anklagepunkten freigesprochen worden sei. Weiters sei diese Verhandlung später u.a. aufgrund der unzulässigen Bestellung von XXXX für nichtig erklärt worden. Bei der Bestellung sei gegen § 126 Abs. 3 StPO verstoßen worden, da weder der Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft das Recht bekommen hätten, Einwände gegen den Sachverständigen zu erheben. Überdies sei XXXX befangen gewesen, da er Professor des Beschwerdeführers an der Technischen Universität Wien sei und sogar dessen Diplomarbeit betreue.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) wies der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten die Vorstellung zurück, wobei er begründend Folgendes ausführte: Der angefochtene Zahlungsauftrag entspreche dem Beschluss des Gerichtes. Überdies könne die erst jetzt behauptete Befangenheit des Sachverständigen im Vorschreibungsverfahren nicht wahrgenommen werden.
11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde, in dem er das von ihm in der Vorstellung erstattete Vorbringen wiederholte.
9. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes zur Bezahlung der mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Sachverständigengebühren verpflichtet ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Dass dem Vorschreibungsverfahren rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers zu Grunde liegen, stützt sich zum einen auf den unter Punkt I.1. dargestellten Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten, mit dem die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 680,-- bestimmt wurden sowie den unter Punkt I.4. angeführten Beschluss dieses Gerichtes, mit dem der Beschwerdeführer u.a. zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt wurde. Aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen ist ersichtlich, dass diese Beschlüsse dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt wurden und in Rechtskraft erwachsen sind. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 1 Z 4 GEG sind u.a. die Kosten des Strafverfahrens - zu denen gemäß § 381 Abs. 1 Z 2 StPO die Gebühren der Sachverständigen zählen - von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:
3.2.2.1. Die in der Beschwerde der Sache nach vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung der Sachverständigengebühren im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen bezüglich der Bestimmung der Sachverständigengebühren sowie der Tragung der Verfahrenskosten besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).
Dem - in einem Rechtsmittel gegen den unter Punkt I.1. erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten geltend zu machen gewesenen - Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bestellung des Sachverständigen sei unwirksam gewesen bzw. unter Verstoß gegen § 126 Abs. 3 StPO erfolgt, kann daher ebenso wenig Erfolg beschieden sein wie seinem Hinweis, die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren seien bei einer Verhandlung entstanden, bei der er von allen Anklagepunkten freigesprochen worden sei, wobei zu Letzterem Folgendes festzuhalten ist: Das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten, mit dem der Beschwerdeführer in allen Anklagepunkten freigesprochen wurde, wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten zur Gänze aufgehoben; an seine Stelle ist jenes (rechtskräftig gewordene) Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten getreten, mit dem der Beschwerdeführer nicht nur nach den oben angeführten Tatbeständen des StGB zu einer Geldstrafe, sondern auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt wurde. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Gebühren einen Verfahrensabschnitt beträfen, dessen Kosten er nicht zu tragen habe.
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn daher davon ausgehen wäre, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).
Da dem angefochtene Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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