W131 2008144-1•BVwG W131 2008144-1
W131 2008144-1Tribunale amministrativo federale6 dic 2016
Behebung der Entscheidung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, geringfügige Beschäftigung, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, Zurückweisung
W131 2008144/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin XXXX (= Bf) gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 03.10.2013, GZ: XXXX, mit dem ein Einspruch gegen einen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach einem schriftlichen Vorhalteverfahren
A)
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, mit dem ein Einspruch gegen einen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse mit zwei spruchmäßigen Negativfeststellungen zur Vollversicherungspflicht und einer Positivfeststellung zur Teilversicherungspflicht unter Bestätigung des Krankenkassenbescheids abgewiesen wurde, wird gemäß § 27 VwGVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG zur Gänze aufgehoben.
II. beschlossen:
In Erledigung des nach der vorstehenden Kassation neuerlich offenen Antrags der XXXX vom 30.05.2012 auf "bescheidmäßige Entscheidung" wird dieser Antrag, soweit er auf die Tätigkeitszeiträume der Frau XXXX von 01.01.2008 bis 15.05.2008, von 01.07.2008 bis 31.01.2009 bzw von 01.03.2009 bis 30.06.2009 und diesbezüglich auf Feststellungsaussprüche abzielt, gemäß § 6 AVG iVm und § 28 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Bf stellte nach einer GPLA - Prüfung am 30.05.2012 den in Spruchpunkt A) II. insoweit zurückgewiesenen Antrag, mit dem entsprechend den gesamten vorgelegten Verwaltungsakten jedenfalls auch angestrebt wurde, dass festgestellt werden soll, ob Frau XXXX in den in Spruchpunkt A) II. konkretisierten Zeiträumen echte oder freie Dienstnehmerin gewesen wäre. (Derart ist zB auch das nachmalige Primärbegehren des Einspruchs gegen den Bescheid der WGKK vom 13.12.2012 darauf gerichtet, eine Feststellung bzw Qualifikation des Rechtsverhältnisses der Frau XXXX zur XXXX in den fraglichen Zeiträumen als geringfügig freie Dienstnehmerin zu erhalten.)
2. Die WGKK stellte in drei Spruchpunkten im Rahmen von zwei Negativfeststellungen fest, dass Frau XXXX weder als echte noch als freie Dienstnehmerin vollversicherungspflichtig gewesen wäre; und in einem weiteren Spruchpunkt, dass Frau XXXX in den fraglichen Zeiträumen geringfügig beschäftigt teilversichert gewesen wäre.
Insb auch ausweislich der zur Spruchinterpretation heranzuziehenden Bescheidbegründung, siehe dazu Seite 16 des Bescheids der WGKK, qualifizierte die WGKK das die Teilversicherungspflicht begründende Rechtsverhältnis der Frau XXXX zur XXXX als echtes Dienstverhältnis und gerade nicht als freies Dienstverhältnis.
(Die Negativfeststellungen des Kassenbescheids iZm der fehlenden Vollversicherungspflicht erscheinen dabei gemäß §§ 411 und 415 ASVG idgF zustellungs - rechtserheblich.)
3. Nach Einspruchserhebung erging der hier vom BVwG gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG zu beurteilende und in Berufung gezogene Einspruchsbescheid des Landeshauptmanns von Wien, mit dem der Einspruch der XXXX unbegründet abgewiesen worden war. Auch der Landeshauptmann von Wien wollte insb auch ausweislich der Seite 17 seiner Bescheidbegründung zum Ausdruck bringen, dass Frau XXXX in den fraglichen Zeiträumen echte und keine frei Dienstnehmerin gewesen wäre.
4. Das BVwG verhandelte über diese ihm im Wege des Zuständigkeitsübergangs vorgelegte Rechtssache, verbunden mit (der Rechtsfrage nach zumindest teilweise) gleichartigen Rechtssachen und führte nach der Verhandlung rücksichtlich des jüngst ergangenen VwGH - Erkenntnisses zu Zl Ra 2016/08/0057 betreffend die hier spruchgegenständlichen Tätigkeitszeiträume ein schriftliches Vorhalteverfahren durch, in dem sich ergab, dass die Feststellung, ob ein echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegt, rücksichtlich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs 2 ASVG - zwischen der XXXX und der WGKK - nunmehr unstrittig unzulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Verfahrensgangsschilderung mit den dort aufgelisteten Tatsachen wird als spruchtragender Sachverhalt festgestellt, wobei jedenfalls auch unstrittig ist, dass Frau XXXX in den fraglichen Zeiträumen nur unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG verdiente.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3.1. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, da insoweit (bereits mangels Senatsentscheidungsantrags) weder über § 414 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen ist.
Bis 31.12.2013 eingebrachte Berufungen gegen Einspruchsbescheide des Landeshauptmanns sind dabei gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ab 01.01.2014 als Beschwerden iSd § 132 B-VG zu behandeln.
Weiters ist festzuhalten, dass analog der bis 31.12.2013 geltenden Verfahrensrechtslage iZm Berufungsentscheidungen im administrativen Instanzenzug nach AVG auch Einspruchsbescheide des Landeshauptmanns, mit denen eine abweisliche oder stattgebende Sachentscheidung getroffen wurde, als neue Sachentscheidung dem ursprünglichen Bescheid der (hier:) WGKK endgültig derogiert haben. Siehe insoweit zB VwGH Zlen 2003/08/0225 und insb 2006/08/0323, wo die Sachentscheidungskompetenz der früheren Einspruchsbehörde betont wird.
Demtentsprechend hatte das BVwG nach Kassation der abweislichen Sachentscheidung des Landeshauptmanns im Rahmen seiner eigenen Entscheidungskompetenz den dadurch im ursprünglich erledigten Umfang insoweit wieder offenen Bescheidantrag der XXXX zu erledigen - § 28 VwGVG.
Verfahrensrechtlich hat gegenständlich gemäß § 17 VwGVG mangels gesetzlicher Sondervorschriften im ASVG das VwGVG und subsidiär das AVG Anwendung zu finden.
Die Kassation hatte gegenständlich gemäß §§ 27f VwGVG in Erkenntnisform zu erfolgen, während die Antragszurückweisung des interpretierten Antrags in Beschlussform zu ergehen hatte, dies gemäß § 6 AVG und 28 Abs 1 VwGVG
Zu A)
3.2. Der VwGH hat am 01.06.2016 zur Zl Ra 2016/08/0057 ua ausgeführt wie folgt:
... Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass es sich um geringfügige Beschäftigungen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG gehandelt hat, sind abstrakte Qualifikationen eines Beschäftigungsverhältnisses, das von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen ist, weder erforderlich noch zulässig, zumal aus ihrer Rechtskraft keine Bindungswirkung für andere Beschäftigungszeiten der Erst- und Zweitmitbeteiligten oder gar für andere Beschäftigte erwachsen kann (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Feststellung bloßer rechtlicher Zwischenschritte bzw. Tatbestandsmomente wie zB der Dienstgebereigenschaft etwa das hg. Erkenntnis vom 16. März 1999, Zl. 97/08/0001). ...
3.3. In Anwendung dieses Rechtssatzes aus der Rsp des VwGH war daher die abweisliche Sachentscheidung des Landeshauptmanns von Wien für den im Spruchpunkt A).I. ersichtlichen Zeitraum gemäß § 27 VwGVG mangels sachlicher Feststellungskompetenz im Bereich unstrittig geringfügiger Beschäftigungszeiten aufzuheben, zumal der VwGH bereits zu Zl 95/08/0262 iZm der einschränkenden Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ausgeführt hatte:
... anderseits deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache jedenfalls dann unzulässig ist, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: in diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen (vgl. zur Zulässigkeit von Leistungsbefehlen in Bescheiden gemäß § 410 Abs. 1 ASVG das Erkenntnis vom 4. Juli 1985, Slg. Nr. 11824/A, zur Verpflichtung dazu u.a. das Erkenntnis vom 13. Dezember 1984, Zl. 83/08/0118; zur Unzulässigkeit der Feststellung bloßer vorfrageweiser Elemente in diesem Zusammenhang vgl. die Erkenntnisse vom 20. Juni 1985, 85/08/0015, und vom 11. Dezember 1986, 86/08/0147, hingegen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden über Beitragsgrundlagen, wenn von niemandem ein anderer Abspruch begehrt wurde vgl. die Erkenntnisse vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0239, vom 19. November 1987, Zl. 87/08/0152 und vom 3. Juli 1990, 88/08/0138).
Insoweit war entsprechend den Wertungen der VwGH- Rsp zu den Zlen Ra 2016/08/0057 und 95/08/0262 jedenfalls auch von der Unzulässigkeit von Negativfeststellungen iZm einer korrespondierenden, allerdings nach Zl Ra 2016/08/0057 ausdrücklich unzulässigen Positivfeststellung auszugehen.
3.4. Da ausweislich des Akteninhalts das gemäß § 13 AVG zu interpretierende Rechtsschutzziel des Antrags der XXXX vom 30.05.2012 in Bezug auf die unstrittig im Verfahrenszeitraum geringfügig beschäftigte Frau XXXX jedenfalls die Vermeidung der Qualifikation des Rechtsverhältnisses der Frau XXXX als echte Dienstnehmerin war und solche feststellenden Qualifikationsaussprüche gemäß VwGH Zl Ra 2016/08/0057 bei geringfügig Beschäftigten jedenfalls unzulässig sind, war der derart interpretierte Bescheidantrag in diesem Umfang, also iZm dem Bestreben auf bescheidmäßige Qualifikation, zurückzuweisen, nachdem das BVwG nach Kassation des Bescheids des Landeshauptmanns gemäß § 28 VwGVG dafür zuständig geworden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Siehe zu alledem insb VwGH Ra 2016/08/0057 mwN; bzw die sonst zitierte VwGH - Rsp.
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