BVwG W240 2136540-1

W240 2136540-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Reiseroute

Testo completo

BVwG W240 2136540-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W240.2136540.1.00

Spruch

W240 2136542-1/4E

W240 2136545-1/4E

W240 2136540-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und

3. ) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 1.) Zl. 1103909601-160149993, 2.) 1103909503-160149942, und 3.) 1103891409-160149977, beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer, afghanische Staatangehörige, stellten am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zu den Beschwerdeführern liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Griechenland (GR2...22.01.2016) vor.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab der Erstbeschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung am 30.01.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er könne hinsichtlich der Länder, durch welche er mit seiner Familie gereist sei, lediglich Angaben über das Lager in Griechenland tätigen. Sie hätten dort eine Decke und Nahrung erhalten, es sei sehr kalt gewesen. Sie hätten in keinen der Länder um Asyl angesucht. Er wolle in kein anderes Land zurück, weil er bei seinem Bruder in Österreich bleiben wolle.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung im Wesentlichen an, sie hätten in Griechenland am Boden schlafen müssen. Sie wolle bei ihrem Ehemann bleiben. Sie hätten in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 24.07.2016 wurde der Mitgliedstaat Kroatien darauf hingewiesen, dass keine fristgerechte Ablehnung auf das geführte Konsultationsverfahren erfolgte und daher eine Zuständigkeit Kroatiens für die Asylverfahren besteht.

Am 21.09.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Im Wesentlichen gab er an, er sei mit seiner Frau traditionell und standesamtlich verheiratet. In Österreich befinde sich ein Neffe, mit welchem er nach Österreich gelangt sei und dessen Asylverfahren zugelassen sei. Zu diesem bestehe eine sehr enge Beziehung. Er wolle unbedingt bei diesem Neffen in Österreich bleiben.

Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, Österreich sei von Anfang an das Zielland für ihn und seine Familie gewesen. Hinsichtlich der Lage in Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an, die Polizei sei dort sehr brutal. Die kroatischen Polizisten hätten versucht seine Frau zu stoßen.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte medizinische Unterlagen hinsichtlich ihres Sohnes vor und gab im Rahmen der Einvernahme am 21.09.2016 im Wesentlichen an, sie hätten zum Neffen eine sehr gute Beziehung, dieser würde sie oft besuchen. Sie hätten von Beginn an nach Österreich gelangen wollen. Ihre Angaben würden auch für ihr Kind gelten. Die kroatische Polizei sei sehr brutal gewesen. In Kroatien sei sie beinahe von Polizisten gestoßen worden, sie hätten auch keine Nahrung dort erhalten.

Hinsichtlich der Beschwerdeführer wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:

  • slowenisches behördliches Schriftstück

  • serbisches behördliches Schriftstück

  • griechisches behördliches Schriftstück

  • mazedonisches behördliches Schriftstück

  • afghanisches Personaldokument

  • 2 Bestätigungen Spracherwerbsmaßnahme

  • medizinische Unterlagen

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer. Im Wesentlichen wurde darin auf die Flüchtlingsroute über die Balkanroute verwiesen und es wurde die Situation für Asylwerber in Kroatien bemängelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Im vorliegenden Fall ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, die nachstehenden Erwägungen getroffen:

"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.

Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).

Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.

Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."

Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweisen.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben im Hinblick des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.11.2016,

Ra 2016/18/0172 bis 0177, und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.

Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterbliebenen Ermittlungen der Reisebewegungen der Beschwerdeführer ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Notwendigkeit zur ergänzenden Erhebung des Sachverhalts und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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