BVwG W203 2129799-1

W203 2129799-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2016

Regest

Erfolgsnachweis, günstiger Studienerfolg, Studienbeihilfe,<br/>Studienwechsel

Testo completo

BVwG W203 2129799-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2129799.1.00

Spruch

W203 2129799-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Studierende an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 03.05.2016, GZ 5/SS 2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 17 StudFG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Bescheid vom 12.01.2016 wird vollinhaltlich bestätigt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) betrieb im Wintersemester 2013/14 und im Sommersemester 2014 das Bachelorstudium Kunstgeschichte an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: Universität Innsbruck) und hat dafür Studienbeihilfe bezogen.

2. Ab dem Wintersemester 2014/15 wechselte die BF auf das Studium Geschichte an der Universität Innsbruck. Anlässlich der Antragstellung auf Gewährung von Studienbeihilfe für das nunmehrige Studium Geschichte legte die BF der Stipendienstelle Innsbruck eine am 15.12.2014 von der Universität Innsbruck erstellte "Bestätigung des Studienerfolges" vor, aus der ersichtlich ist, dass sie in der Zeit vom 07.03.2014 bis zum 11.12.2014 im Studium Kunstgeschichte 8 Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 30 ECTS-Anrechnungspunkten positiv abgelegt hat. Basierend auf diesem Erfolgsnachweis aus dem Vorstudium wurde der BF abermals Studienbeihilfe - diesmal für das Studium Geschichte - zuerkannt.

3. Ab dem Wintersemester 2015/16 wechselte die BF auf das an der Universität Innsbruck eingerichtete Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)" mit den beiden Unterrichtsfächern "XXXX" und "XXXX" und beantragte dafür am 15.12.2015 die Gewährung von Studienbeihilfe. Mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolgs wurde dieser Antrag mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.01.2016, Dok.Nr. 350719501, abgewiesen.

4. Am 18.01.2015 erhob die BF Vorstellung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2016 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie alle Voraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe - insbesondere die Kriterien betreffend Studienwechsel und den günstigen Studienerfolg - erfülle. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass sie bis 15.12.2015 einen Studienerfolg in der Studienrichtung Geschichte im Ausmaß von insgesamt 40 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen habe. Die BF legte ihrer Vorstellung eine am 14.01.2016 von der Universität Innsbruck erstellte "Bestätigung des Studienerfolges" vor, aus der ein Studienerfolg im Ausmaß von insgesamt 39,750 ECTS-Anrechnungspunkten hervorgeht. Darin enthalten sind 3 im Zeitraum vom 23.01.2015 bis zum 23.09.2015 abgelegte Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 11 ECTS-Anrechnungspunkten sowie sechs per Bescheid der Universität Innsbruck vom 11.12.2015 anerkannte Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 28,750 ECTS-Anrechnungspunkten. 4 dieser anerkannten Prüfungen in einem Ausmaß von insgesamt 15 ECTS-Anrechnungspunkten finden sich bereits in der am 15.12.2014 erstellten Bestätigung des Studienerfolgs, mit dem die BF den günstigen Studienerfolg zum Erhalt einer Studienbeihilfe im Studienjahr 2014/15 für das Bachelorstudium Geschichte nachgewiesen hat.

5. Mit Vorstellungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 03.02.2016 wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF aus ihrem im Studienjahr 2014/15 zwei Semester lang betriebenen Vorstudium Geschichte keinen ausreichenden günstigen Studienerfolg nachgewiesen habe. Der im Zuge des Vorstellungsverfahrens vorgelegte Studienerfolgsnachweis, aus dem insgesamt positiv absolvierte Studienleistungen im Ausmaß von 39,750 ECTS-Anrechnungspunkten hervorgingen, sei nicht ausreichend, da darin auch aus der Studienrichtung Kunstgeschichte anerkannte Prüfungen enthalten wären, die bereits in einem früheren Verfahren von der BF als Studienerfolgsnachweis herangezogen worden wären.

6. Am 17.02.2016 erhob die BF "Vorstellung" gegen den Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) der belangten Behörde vom 03.02.2016 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, dass - wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt werde - bereits einmal als Studienerfolgsnachweis verwendete Studienleistungen nicht noch ein zweites Mal dafür herangezogen werden könnten. Weder ergebe sich dies aus den einschlägigen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes, noch gebe es auf der Website der Studienbeihilfenbehörde www.stipendium.at einen diesbezüglichen Hinweis.

Dieses als "Vorstellung" bezeichnete Anbringen der BF wurde von der Stipendienstelle Innsbruck inhaltlich zu Recht als Vorlageantrag im Sinne des 44 StudFG gewertet.

7. Am 03.05.2016 entscheid der bei er Stipendienstelle Innsbruck eingerichtete Senat der belangten Behörde, dass die Vorstellung abgewiesen und die Vorstellungsvorentscheidung vom 03.02.2016 vollinhaltlich bestätigt werde.

Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst wie folgt: Es liege aus dem unmittelbar vor dem nunmehrigen Studium "Lehramt Sekundarstufe" betriebenen Studium kein günstiger Studienerfolgsnachweis vor. Die Entscheidung werde auch durch ein einschlägiges Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, in dem es heißt: "Bei der Regelung des § 17 (Studienwechsel) handelt es sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung. Es widerspricht der Zielsetzung des Studienförderungsgesetzes, würde man bei einem Studienwechsel durch studienrechtliche Anerkennung von Prüfungen aus dem Vorstudium den für das neue Studium günstigen Studienerfolg nachweisen können, obwohl man bei Fortsetzung des bisherigen Studiums (Vorstudium) keinen Anspruch auf Studienbeihilfe mangels günstigen Studienerfolges mehr hätte. (VwGH 14.09.1994, 94/12/0081)."

8. Am 19.06.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der belangten Behörde vom 03.05.2016 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie alle für den Bezug einer Studienbeihilfe erforderlichen Kriterien erfülle. Der Anerkennungsbescheid der Universität Innsbruck sei für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Demnach betrage der Studienerfolgsnachweis für das Bachelorstudium Geschichte 40 ECTS-Anrechnungspunkte. Dies entspreche dem gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 StudFG geforderten Ausmaß des Studienerfolges. Dass eine Berücksichtigung von aus einem Vorstudium anerkannten Prüfungen § 17 StudFG widerspreche werde im angefochtenen Bescheid bloß behauptet, aber nicht begründet.

Außerdem habe sie 4 der aus dem Studium Kunstgeschichte anerkannten Prüfungen bereits während der Zeit ihres Geschichtestudiums - nämlich zu Beginn des Wintersemesters 2014/15 - abgelegt. Diese wären daher jedenfalls für den Studienerfolgsnachweis aus Geschichte zu berücksichtigen.

Schließlich habe sie in der Zeit vom 27.06.2015 bis zum 07.08.2015 zwei Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 12 ECTS-Anrechnungspunkten an der "University of New Orleans - Division of international Education" an der Universität Innsbruck absolviert, die ebenfalls für den Studienerfolgsnachweis zu berücksichtigen wären.

9. Einlangend am 11.07.2016 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat im Studienjahr 2013/14 das Bachelorstudium Kunstgeschichte, im Studienjahr 2014/15 das Bachelorstudium Geschichte und ab dem Wintersemester 2015/16 das Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe", jeweils an der Universität Innsbruck, betrieben.

In den beiden Studienjahren 2013/14 und 2014/15 hat sie für ihr Studium Studienbeihilfe bezogen.

Der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studienjahr 2015/16 wurde von der belangten Behörde mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges aus dem Vorstudium Geschichte abgewiesen. Dabei ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass aus dem Vorstudium anerkannte Prüfungen, die bereits in einem früheren Verfahren als Studienerfolgsnachweis verwendet worden sind, nicht ein weiteres Mal zum Nachweis des Studienerfolges herangezogen werden können.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:

Gemäß § 46 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i. d.g.F., kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

Gemäß § 6 Z 3 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

Gemäß § 16 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende

1. Sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17).

2. Die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Nachweis des günstigen Studienerfolges spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 StudFG erbringen Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen den Nachweis des günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.

3.2.2. Mit ihrem Vorbringen ist es der BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Verfahrensgegenständlich scheiterte die Gewährung einer Studienbeihilfe an die BF daran, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.12.2015 keinen günstigen Studienerfolg nachweisen konnte.

Der günstige Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist in engem Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip zu sehen. Primär sind die Eltern nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der Weiterbildung ihres Kindes verpflichtet. Mangels entsprechender Möglichkeiten der Eltern übernimmt die öffentliche Hand die Teil- oder Vollfinanzierung für ein Studium. Damit ergibt sich als Konsequenz aber auch die Übernahme von Grundsätzen des Unterhaltsrechtes in das Studienförderungsrecht.

Für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern, die eine Weiterausbildung auf sich nehmen, hat die Zivilrechtsjudikatur folgende Voraussetzungen konkretisiert: die grundsätzliche Fähigkeit für die gewählte Ausbildung und das ernsthafte und zielgerichtete Bestreben, den Abschluss der Ausbildung zu erreichen. Die im Studienförderungsgesetz genannten Komponenten des Studienerfolges orientieren sich an dieser Leitlinie (RV 473, BlgNR, XVIII. GP, Erl. zu § 16 StudFG).

Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erkannt: "Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 lit. a und lit. b StudFG 1983 (nunmehr: § 17 und 18 Abs. 1) zielen darauf ab, dass die durch Studienbeihilfe geförderten Studierenden ihr Studium zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit absolvieren (VwGH 21.05.1990, 87/12/0066).

Auf Grund dieser Erwägungen kann kein Einwand dagegen bestehen, dass die belangte Behörde in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung dem Passus "aus dem vorhergehenden Studium" (vgl. § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG) eine Bedeutung dahingehend beigemessen hat, dass für den Erfolgsnachweis nur jene Studienleistungen herangezogen werden können, die nicht bereits anlässlich eines früher erfolgten Studienwechsels als Erfolgsnachweis berücksichtigt worden sind.

Aus den Wechselbestimmungen des Studienförderungsgesetzes (§ 17 StudFG) im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den günstigen Studienerfolg von Studierenden an Universitäten (§ 20 StudFG) lässt sich ohne Zweifel ableiten, dass der Gesetzgeber in Anbetracht der Tatsache, dass sich die von einem Studierenden zunächst getroffene Studienwahl im Laufe der Studieneingangsphase als nicht richtig erweisen kann, diesen Studierenden zwar innerhalb bestimmter Grenzen (höchstens zweimaliger Wechsel, jeweils spätestens nach dem zweiten Semester) die Möglichkeit eines Studienwechsels einräumen wollte, ohne deswegen den Anspruch auf Studienbeihilfe zu verlieren, dass er damit aber keineswegs dieser Gruppe von Studierenden ermöglichen wollte, für einen längeren Zeitraum oder unter erleichterten Bedingungen gegenüber jenen Studierenden, die ihr Studium nicht wechseln, in den Genuss einer Studienbeihilfe zu gelangen. So ist auch zu erklären, dass im Falle eines Studienwechsels von dem Grundsatz, dass der Studienerfolg in Form von positiv absolvierten Prüfungen nur einmal während des gesamten Studiums, nämlich nach den insgesamt ersten beiden Semestern, zu erbringen ist, abgegangen wird und diesfalls nach den ersten beiden Semestern des nunmehrigen Studiums abermals ein Studienerfolg in Form von positiv absolvierten Prüfungen nachzuweisen ist. Der nunmehr nachzuweisende Studienerfolg ist dabei im Sinne von "durch nach dem Wechsel neu erworbene Studienleistungen" - und nicht im Sinne von "durch aus dem Vorstudium anerkannte Studienleistungen" - zu verstehen. Ausgenommen davon sind nur jene Konstellationen, in denen die anerkannten Studienleistungen bislang noch nicht für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges verwendet worden sind. Nur durch diese - von der belangten Behörde zu Recht herangezogene - Vorgehensweise wird gewährleistet, dass Studierende, die ihr Studium bereits ein- oder zweimal gewechselt haben, im Hinblick auf die Gewährung einer Studienbeihilfe besser gestellt werden als Studierende ohne Studienwechsel. Genau zu diesem Ergebnis gelangt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem unter Punkt 7 des Verfahrensganges zitierten Erkenntnis 94/12/0081 vom 14.09.1994. Da sich die hier maßgeblichen Bestimmungen über den Studienwechsel und den Studienerfolgsnachweis seit dem zitierten Erkenntnis nicht geändert haben, ist die dazu ergangene Judikatur des VwGH nach wie vor von Relevanz.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen darauf bezieht, dass einige der anerkannten Prüfungen ohnehin bereits während des Zeitraums, in dem die BF zum Bachelorstudium Geschichte zugelassen war, abgelegt worden sind, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 16 Abs. 2 StudFG der Studienerfolgsnachweis spätestens bis zum Ende der Antragsfrist - bei Anträgen im Wintersemester also spätestens bis 15. Dezember - erworben werden muss. Die BF konnte demnach also die an sich bereits in ihrem insgesamt dritten Studiensemester erbrachten Studienleistungen zum Nachweis ihres günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern insgesamt (vgl. § 20 Abs. 1 Z 2 StudFG, erste Fallkonstellation) heranziehen und hat von dieser Möglichkeit anlässlich der Beantragung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2014/15 und das Sommersemester 2015 auch Gebrauch gemacht. Damit scheidet aber eine neuerliche Verwendung dieser im Rahmen des Studiums Kunstgeschichte erworbenen und mittlerweile für das Studium Geschichte anerkannten Studienleistungen auf Grund der oben ausgeführten Erwägungen zum Nachweis des günstigen Studienerfolges bei der Antragstellung auf Gewährung von Studienbeihilfe im Wintersemester 2015/16 aus.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.12.2015 keinen für die Gewährung einer Studienbeihilfe ausreichenden günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat.

Der zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem die Vorstellungsvorentscheidung vom 03.02.2016 vollinhaltlich bestätigt wurde, war deswegen abzuändern, weil die Vorstellungsvorentscheidung durch Einbringung des Vorlageantrages durch die BF am 17.02.2016 außer Kraft getreten ist (RV 473 BlgNR, XVIII. GP, Erl. zu §§ 42 bis 45 StudFG). Da eine Bestätigung eines nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides nicht möglich ist, war der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass nicht die inzwischen außer Kraft getretene Vorstellungsvorentscheidung vom 03.02.2016, sondern der ursprüngliche Bescheid vom 12.01.2016 bestätigt wird.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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