BVwG W199 2126928-1

W199 2126928-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2016

Regest

Geschäftsführer, Gesellschaft, Nachlassantrag, Rechtsmittelfrist,<br/>verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W199 2126928-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2126928.1.00

Spruch

W199 2126928-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der XXXX vom 16.04.2016 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 26.02.2016, Zl. Jv 51086-33a/16 (Str 100239/15-9), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 30.9.2014 verhängte das Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht) gegen in der Folge aufgezählte "juristische oder natürliche Personen" Zwangsstrafen von jeweils 700 Euro, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. Unternehmensgesetzbuch verstoßen hatten, den vollständigen Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht einzureichen. Aufgezählt sind insgesamt vier Personen, darunter die XXXX. (eine Gesellschaft nach ungarischem Recht, die in Österreich über eine Zweigniederlassung verfügt; in der Folge als "Gesellschaft" bezeichnet) und Frau XXXX, die Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Beiden Personen wurde die Zwangsstrafverfügung (an verschiedenen Anschriften) am 7.10.2014 zugestellt.

Am 10.11.2014 stellte das Landesgericht fest, dass die Zwangsstrafverfügung gegen die Gesellschaft rechtskräftig sei, und ordnete ihre Einbringung an. Am 12.11.2014 erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der Präsidentin dieses Gerichtshofes gegenüber der Gesellschaft einen Auftrag zur Zahlung einer Zwangsstrafe zuzüglich einer Einhebungsgebühr von 8 Euro (Mandatsbescheid).

Nach der Aktenlage scheint es, dass die Gesellschaft bereits am 13.10.2014 die Strafe von 700 Euro bezahlt hatte.

1.1.2. Einem e-mail-Verkehr, der im vorgelegten Verwaltungsakt auszugsweise enthalten ist, lässt sich entnehmen (e-mail vom 4.2.2016), dass die belangte Behörde der Ansicht ist, die gegen XXXX verhängte Zwangsstrafe sei gezahlt worden, nicht aber die gegen die Gesellschaft verhängte.

XXXX ersuchte, die festgesetzte Summe von (nunmehr) 790,50 Euro zu erlassen, und wies auf ihre Einkommensverhältnisse hin.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX - die belangte Behörde - den "Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX, vertreten durch XXXX", die im Grundverfahren des Landesgerichtes vorgeschriebene "Geldstrafe/Zwangsstrafe" von 700 Euro gemäß § 9 Abs. 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) nachzulassen, zurück.

Begründend bezieht sich die belangte Behörde auf § 9 GEG und führt aus, § 9 Abs. 5 GEG ordne unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung fänden. Deshalb sei ein Nachlass oder eine Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde XXXX am 12.03.2016 persönlich zugestellt; er war an sie (als Zustelladressatin) adressiert.

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX am 16.4.2016 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ob sie diese Beschwerde im eigenen Namen oder namens der Gesellschaft erhob, darauf wird unten eingegangen.

2.2. Mit Schreiben vom 27.06.2016 hielt ihr das Bundesverwaltungsgericht vor, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach der Aktenlage verspätet sei, und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Es wies sie auf die Möglichkeit hin, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.

Mit Schreiben vom 16.7.2016 nahm XXXX Stellung und führte aus, sie habe "eine Körperverletzung von 28.03.2016" (gemeint vermutlich: seit 28.03.2016) gehabt; sie übermittle einen diesbezüglichen Beleg. Sie habe nicht gehen können und sei nicht an dem Ort gewesen, an dem sie wohne und arbeite. Sie habe keinen eigenen Computer und habe nur telefonisch arbeiten können. Erstmals sei sie am 19.04.2016 wieder an ihrem Arbeits- und Wohnort gewesen und habe dann sofort "den Preis des Rechtsmittels" überwiesen und am 21.04.2016 das Rechtsmittel zur Post gegeben. Nach dem beigelegten "Ambulanten Behandlungsblatt" (das in deutscher und in ungarischer Sprache vorliegt) verstauchte sie sich - nach ihren eigenen Angaben - am 28.03.2016 einen Knöchel, der dann stark anschwoll, sodass sie einige Tage nicht gehen konnte. Danach erhielt sie für vier Wochen eine "Soft-Cast-Fixierung", die am 21.04.2016 entfernt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Stundungs- und Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus § 9 Abs. 4 GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die gegen XXXX verhängte Zwangsstrafe gezahlt worden ist, nicht aber die gegen die Gesellschaft verhängte. (Ob dies zutrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.) Dementsprechend ordnete es das Nachlassgesuch der Gesellschaft zu, ging also offenbar davon aus, dass XXXX nicht in ihrem eigenen Namen, sondern in jenem der Gesellschaft - deren Geschäftsführerin sie ist - den Nachlass beantrage. Daher versteht das Bundesverwaltungsgericht auch die Adressierung an XXXX dahin, dass damit der Gesellschaft zu Handen ihrer Geschäftsführerin zugestellt werden sollte. Unter diesen Umständen geht es ferner davon aus, dass

XXXX die Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern in jenem der Gesellschaft erheben wollte.

2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

2.2. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Geschäftsführerin XXXX am 12.03.2016 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit - da das Ende der vierwöchigen Frist auf einen Samstag fiele, gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG - am 11.4.2016. Die Beschwerde wurde erst am 16.4.2016 und somit verspätet eingebracht.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Schreiben vom 16.7.2016 wertet das Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darüber wird gesondert entschieden.

4. Geht man davon aus, dass sich zwar der angefochtene Bescheid an die Gesellschaft richtete, dass aber XXXX - aus Rechtsunkenntnis - diesen Bescheid im eigenen Namen bekämpfte, dann wäre ihre Beschwerde schon wegen des Mangels der Legitimation dazu zurückzuweisen. Auf die Verspätung käme es dann nicht mehr an.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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