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W183 2139244-1•BVwG W183 2139244-1
W183 2139244-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2016
Eintragungsgebühr, Ermäßigung, Grundbuchseintragung
W183 2139244-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Kurt WALDHÖR, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 18.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 6c Abs. 2 GEG und TP 9 Anm. 6 GGG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 26.04.2016 (verbessert durch Antrag vom 09.05.2016) beantragten XXXX und XXXX mehrere Grundbuchseingaben, unter anderem die Einverleibung zum Erwerb des Eigentums an der neu eröffneten EZ XXXX durch den BF. Im Antrag wurde die Gebühr mit 128,00 EUR beziffert, wobei eine zweimalige Ermäßigung von 21 EUR in Anspruch genommen wurde.
2. Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 wandte sich der Rechtsvertreter des BF gegen den Gebühreneinzug in der Höhe von 148,00 EUR. Begründend führte er aus, dass die Liegenschaft im Eigentum der Eltern des BF gestanden habe und ein Eigentumserwerb von zwei getrennten Eigentümern erfolgt sei, weshalb die Ermäßigung zweimal anfalle.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter am 24.08.2016 zugestellt) wurde der Antrag auf Rückzahlung von 21,00 EUR als unberechtigt abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe und im Anlassfall nur einmal eine Eintragungsgebühr entstanden sei, weshalb auch nur einmal eine Ermäßigung beantragt werden könne. Der Ermäßigungstatbestand knüpfe nicht an den Erwerbsvorgang, sondern an die daraus entstehende Gebührenschuld.
4. Mit Schriftsatz vom 19.09.2016 (Poststempel 20.09.2016) brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser argumentierte er, dass die EZ erst gebildet werden musste und die seinerzeit bestehende EZ seinen Eltern je zur Hälfte gehört habe. Erst in einem weiteren Schritt sei dem BF die Liegenschaft übertragen worden. Es habe daher zwei Erwerbsvorgänge gegeben. Es werde die Rückerstattung von 20,00 EUR zu viel eingezogener Gebühr beantragt.
5. Mit Schriftsatz vom 31.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Eltern des BF stellten einen Antrag (datiert 26.04.2016 bzw. verbessert am 09.05.2016) auf Vornahme mehrerer Grundbuchseintragungen, unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des BF.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Antrag vom 26.04.2016 (verbessert durch Antrag vom 09.05.2016).
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 6c GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
Nach TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums 1,1% vom Wert des Rechts. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 21 Euro (Anm. 6 zu TP 9 GGG).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob aufgrund des von den Eltern des BF gestellten Antrags dem gebührenpflichtigen BF die Ermäßigung nach Anm. 6 zu TP 9 GGG ein- oder zweimal zusteht.
Einleitend ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen ist, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).
Die Materialien zu Anm. 6 zu TP 9 GGG führen aus, dass durch die Gewährung einer Ermäßigung die Einziehung der Gebühren gefördert werden sollte, weil diese - im Verhältnis zu einer Vorschreibung mit Zahlungsauftrag - mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Der Telos der Ermäßigungsbestimmung liegt somit ganz eindeutig in einer Verwaltungsvereinfachung, nicht aber in einer Begünstigung des Gebührenschuldners.
Es folgt daraus, dass für eine fällig gewordene Gebührenschuld, welche grundsätzlich mit einem Zahlungsauftrag vorzuschreiben wäre, eine einmalige Ermäßigung gewährt werden soll. Wie viele Rechtsgeschäfte der gebührenpflichtigen Eintragung zugrunde liegen, ist dafür unerheblich und kann somit der Argumentation des BF nicht gefolgt werden. Auch ist die zivilrechtliche Beurteilung des Erwerbsvorgangs irrelevant, weil es sich gegenständlich um ein eigenständig zu führendes Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühren handelt. Aus dem Wortlaut der Anm. 6 zu TP 9 GGG ergibt sich, dass eine Eintragungsgebühr ermäßig wird. Schließlich ist auch nur eine Eintragungsgebühr aufgrund des Antrags nach TP 9 GGG fällig geworden.
Vor diesem Hintergrund ist dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 6c Abs. 2 GEG und TP 9 Anm. 6 GGG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter 3.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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