W178 2124194-1•BVwG W178 2124194-1
W178 2124194-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2016
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß, persönliche<br/>Abhängigkeit, wirtschaftliche Abhängigkeit
W178 2124194-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.03.2016, GZ: VA-ED-K-0576/2015, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach dem ASVG in der Höhe von 1.800,00 Euro zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2016 wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.10.2015 gegen 14.05 Uhr fand an der Adresse XXXX, XXXX eine Kontrolle von Prüforganen des Finanzamtes XXXX statt.
Bei dieser Kontrolle stellten die Bediensteten fest, dass zwei moldawische Staatsangehörige (Herr XXXX und Herr XXXX) an der Kellerfassade eines Hauses Dämmplatten anbrachten und die beiden Arbeitnehmer nicht vor Dienstantritt gemäß § 4 Abs. 1 Z1 iVm Abs. 2 ASVG zur Sozialversicherung angemeldet wurden.
2. Am 14.01.2016 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 1.800,00 Euro vorgeschrieben wird, weil er die Anmeldung für 2 namentlich im Bescheid genannte Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe.
Die belangte Behörde verwies weiter auf die Feststellungen der Prüforgane (siehe Pkt 1.).
Der Beitragszuschlag setze sich wie folgt zusammen: Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung: 1000,00 Euro, Teilbetrag für den Prüfeinsatz: 800,00 Euro.
3. Der Beschwerdeführer erhob am 26.01.2016 fristgerecht Beschwerde.
Herr XXXX sei ihm bekannt, da er diesen von 02.01.2015 bis 31.08.2015 als Arbeiter bei sich beschäftigt gehabt habe. Dieser sei in diesem Zeitraum ordnungsgemäß angemeldet gewesen. Als er erfahren habe, dass dieser schwarz arbeite, habe er ihn mit 31.08.2015 entlassen.
Herr XXXX sei ihm völlig unbekannt. Der Beschwerdeführer habe einmal eine Baustelle an der im Bescheid genannten Adresse gehabt. Er habe dort 3 Arbeiter zur Verfügung gestellt um den Keller zu errichten. Darunter sei auch Herr XXXX gewesen. Die Baustelle sei jedoch im Mai 2015 fertig gewesen. Außerdem habe er noch nie Fassadenarbeiten durchgeführt. Das Baumeistergewerbe habe er seit 01.09.2015 ruhend gemeldet, es sei nur mehr das Handelsgewerbe aufrecht.
Für ihn sei offensichtlich, dass die beiden Arbeiter auf eigene Rechnung auf der angeführten Baustelle gearbeitet hätten. Er vermutet, dass Herr XXXX den anderen Arbeiter angestiftet habe und nun von seiner Schuld ablenken wolle. Es sei verwunderlich, warum die Finanzpolizei nicht telefonisch mit ihm in Kontakt getreten sei. Er habe im Oktober 2015 nachweislich keine Arbeiten auf der Baustelle vorgenommen, noch nie Fassadenarbeiten durchgeführt und auch keinen Auftrag dazu.
4. Die belangte Behörde erließ am 04.03.2016 unter der GZ VA-ED-K-0576/2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 01.04.2015 sei zwischen der Firma des Beschwerdeführers und dem Bauherren des Hauses ein entgeltlicher Bauvertrag über die Errichtung eines Kellergeschosses geschlossen worden. Die vertraglich vereinbarte Leistung habe unter anderem die
"Kelleraußenisolierung
Hohlkehle zwischen Platte und senkrechter Kelleraußenwand
Teerdickbeschichtung inkl. Gewebeeinlage (...)
Aufbringung von XPS 14 cm Hartschaumplatten"
umfasst.
Weiters sei am 03.06.2015 ein entgeltlicher Bauvertrag über die Errichtung von Betonwänden, VWS und Swimmingpool geschlossen worden. Die vertraglich vereinbarte Leistung habe unter anderem die
"Kellerfassade
1. Im Bereich der Südfront im Freibereich der Kelleraußenwand werden die 14 cm XPS Platten gedübelt, gespachtelt, genetzt und mit einem Silikatputz ihrer Wahl versehen.
2. Aufbringen von EPS 10cm Platten an der Unterseite der Kellerdecke im Bereich der Garage (....)"
umfasst.
Das Angebot und der Bauvertrag vom 03.06.2015 hätten gerade jene Tätigkeit zum Inhalt gehabt, bei welcher die moldawischen Arbeitnehmer betreten worden seien. Die Angaben, dass die Arbeiten im Mai abgeschlossen wurden, seien unglaubwürdig.
5. Der Beschwerdeführer brachte am 22.03.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Nach Rücksprache mit seinem damaligen Außendienstleiter stehe nun fest, dass die beiden Arbeiter im Zeitraum 03.10. bis 06.10.2015 mit einer Avisoanmeldung bei der Stmk Gebietskrankenkasse angemeldet worden seien.
Er hoffe, dass die Angelegenheit damit erledigt sei.
6. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 05.04.2016 an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass am 03.10.2015 tatsächlich Mindestangabenanmeldungen per ELDA übermittelt worden seien. Diese Meldungen seien jedoch erst um 14:24:10 Uhr bzw 14:25:10 Uhr erfolgt. Die Kontrolle sei jedoch um 14:05 Uhr gewesen, demnach seien die Meldungen erst nach der Kontrolle erstattet worden. Zudem seien die Meldungen auch an eine unzuständige Behörde (Stmk GKK) erstattet worden. Die Betretenen würden bis dato nicht als durch den Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet aufscheinen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 03.10.2015 um 14:05 Uhr wurden zwei moldawische Staatsbürger auf einer Baustelle in XXXX arbeitend angetroffen. Die beiden Arbeiter waren in verschmutzter Kleidung damit beschäftigt, Isolierplatten an der Kellerfassade anzubringen. Die Arbeit erfolgte entgeltlich.
1.2. Einer dieser Arbeiter war von 02.01.2015 bis 31.08.2015 unbestritten im Betrieb des Beschwerdeführers als Dienstnehmer beschäftigt.
1.3. Der Kellerbereich des Hauses wurde vom Unternehmen des Beschwerdeführers hergestellt.
1.4. Zwischen dem Unternehmen des Beschwerdeführers und dem Bauherren existiert ein Bauvertrag vom 03.06.2015, welcher jene Tätigkeiten umfasst, bei denen die Arbeiter betreten wurden.
1.5. Für die beiden Arbeiter wurde von einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers am 03.10.2015 nach der erfolgten Kontrolle eine Mindestangabenanmeldung per ELDA an die NÖ GKK erstattet.
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Niederschriften und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen.
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207 mit Verweis auf VwGH 22.07.2013, 2012/08/0033, mwN; vgl. auch VwGH 14.10.2015, 2013/08/0269).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretenen auf einer Baustelle in XXXX im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei Arbeiten angetroffen und für diese Tätigkeit entsprechend entlohnt wurden.
Die von den Betretenen ausgeführten Tätigkeiten (Anbringen von Fassadendämmplatten auf einer Kellerwand) sind zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten im Sinne der Judikatur zu werten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).
3.3.1. Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die moldawischen Staatsangehörigen im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer verpflichtet waren.
a) Persönliche Abhängigkeit
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A).
Zum Vorliegen persönlicher Arbeitspflicht:
Grundvoraussetzung ist laut VwGH für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH vom 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).
Die persönliche Arbeitspflicht kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn eine Befugnis vereinbart und auch tatsächlich gelebt wird oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (zuletzt VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0150, vom 25.06.2013 mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN. Eine Vertretungsbefugnis war im gegenständlichen Fall nicht vereinbart.
Integration in den Betrieb:
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).
Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar (VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0141 uva.).
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wozu zweifelsfrei auch die von den moldawischen Staatsangehörigen verrichteten Tätigkeiten zählen - die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. zuletzt VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069; in Bezug auf Bauhilfstätigkeiten wie zum Beispiel Verspachteln von Fugen in Betonflächen VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129 mwN).
Bezüglich der durchgeführten Hilfstätigkeiten waren die moldawischen Staatsangehörigen an die Anweisungen des Beschwerdeführers iZm mit Bauvertrag vom 03.06.2015 gebunden und diesem weisungsgebunden. Auch war der Arbeitsort vorgegeben. Es ist somit sowohl von Hilfstätigkeiten als auch von fehlendem Gestaltungsspielraum der moldawischen Staatsangehörigen und somit von einer Integration der Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers auszugehen, weshalb - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - Beschäftigungsverhältnisse in persönlicher Abhängigkeit vorliegen.
b) wirtschaftliche Abhängigkeit
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191, mwN).
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und seine Ausführungen im Vorlageantrag sind widersprüchlich:
Vorerst gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, dass er den Arbeitnehmer XXXX am 31.08.2015 entlassen habe. Weiters gibt er an, dass er den zweiten Arbeiter gar nicht kenne. Zudem sei die Baustelle im Mai 2015 fertig gestellt gewesen. Er habe nie Fassadenarbeiten in seinem Unternehmen durchgeführt und das Baumeistergewerbe mit 01.09.2015 ruhend gemeldet.
Im Vorlageantrag räumt der Beschwerdeführer wiederum ein, dass die beiden Arbeitnehmer am 03.10.2015 von seinem Außendienstmitarbeiter mit einer Avisomeldung bei der Stmk GKK angemeldet worden seien.
Aus dem Bauvertrag vom 03.06.2015 ergibt sich, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers sehr wohl auch Fassadenarbeiten angeboten und durchgeführt hat. Dass die Baustelle nicht im Mai 2015 fertiggestellt war, konnte im Zuge der Kontrolle am 03.10.2015 festgestellt werden, da hier jene Tätigkeiten ausgeführt wurden, die dem Bauvertrag vom 03.06.2015 entsprechen.
Dass das Baumeistergewerbe zum Zeitpunkt der Betretung ruhend gestellt war, ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers.
Im Vorlageantrag gibt der Beschwerdeführer an, dass die beiden Arbeitnehmer am 03.10.2015 per Avisomeldung an die Stmk GKK angemeldet wurden.
Die Avisomeldungen erfolgten erst ca 20 Minuten nach der bereits durchgeführten Kontrolle und wurden an eine örtlich unzuständige Behörde erstattet.
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der beiden betretenen moldawischen Staatsangehörigen zum Unternehmen des Beschwerdeführers vorlag. Dies wird zudem durch den Umstand untermauert, dass die beiden Beschäftigten von einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers knapp nach der erfolgten Kontrolle per Avisomeldung bei der NÖ GKK angemeldet wurden.
Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die betretenen Dienstnehmer (rechtzeitig) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, hat er gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben 3.6.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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