W103 2117946-1•BVwG W103 2117946-1
W103 2117946-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zwangsrekrutierung
W103 2117946-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , diese vertreten durch die XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2015, Zl. 1015864303-14550809, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Majerteen und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 20.04.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Ausreisegründen an, sein Land aufgrund des dort herrschenden Krieges und der Wirtschaftslage verlassen zu haben. Er habe Angst vor den Rebellen in seinem Herkunftsland, diese würden grundlos Menschen töten.
Am 07.05.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf sein Alter sowie seine familiären Verhältnisse einvernommen (vgl. die Seiten 49 bis 57 des Verwaltungsakts). Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich dieser Einvernahme insbesondere mitgeteilt, dass aufgrund des Augenscheins seine Minderjährigkeit angenommen und sein Verfahren zugelassen würde.
Mit Schreiben vom 26.05.2014 bevollmächtigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Inhaber der Obsorge des Beschwerdeführers näher genannte Mitglieder der XXXX mit der Vertretung des Beschwerdeführers in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.
Am 03.07.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie seiner gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs, sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers vernahm in ihren verfahrensgegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...)
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja, es stimmt, aber es stimmt auch einiges nicht. Ich bin im Zug festgenommen worden, zwei Nächte zuvor habe ich nicht geschlafen gehabt. Erst nach einem Tag in Österreich wurde ich einvernommen, ich weiß nicht mehr genau, was ich gesagt habe.
(...)
LA: Sind Sie gesund?
AW: Ja.
LA: Nehmen sie regelmäßig Medikamente oder besuchen sie Therapien?
AW: Nein.
LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung angezeigt worden? Wenn ja, wann? Und wo?
AW: Ja, ein Bengali hat mich beschuldigt, dass ich ihn verletzt hätte, deswegen hat man mich bei der Polizei angezeigt. Ich wurde auch einvernommen.
LA: Wann war das?
AW: Im Juni.
LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden? Wenn ja, wann? Und wo?
AW: Nein.
(...)
LA: Gehören Sie einem bestimmten Stamm oder einer bestimmten Volksgruppe an?
AW: Ich bin Sheekhaal.
LA: In der Erstbefragung haben Sie erwähnt, dass Sie Majerteen wären, erklären Sie sich hierzu.
AW: Das ist die Volksgruppe meiner Mutter.
LA: Haben Sie im Heimatland Personaldokumente besessen?
AW: Nein.
LA: Besitzen Sie eine Geburtsurkunde?
AW: Nein.
LA: Können Sie sonstige Dokumente (Zeugnisse, ....) vorlegen?
AW: Nein.
LA: Welche Schulen haben Sie besucht?
AW: Ich habe 5 Jahre eine Koranschule besucht.
LA: Bekommt man in der Koranschule kein Zeugnis ausgestellt?
AW: Nein.
LA: Können sie lesen und schreiben?
AW: Ja.
LA: In welchem Jahr haben Sie die Schule verlassen?
AW: Im Jahr 2012.
LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?
AW: Nein.
(...)
LA: Wo halten sich Ihre Eltern und Geschwister aktuell auf?
AW: XXXX lebt in China, alle anderen leben nach wie vor in Somalia.
LA: Können Sie mir eine Adresse von Somalia nennen?
AW: Im Viertel XXXX , in der Stadt XXXX .
LA: Warum haben Sie diesbezüglich nicht Ihren richtigen Heimatort genannt?
AW: Ich habe von anderen Asylwerbern gehört den Ort XXXX , und ich habe in der Erstbefragung auch diesen Ort angegeben.
LA: Wie bestreiten Ihre Eltern den Lebensunterhalt in der Heimatregion?
AW: Mein Vater ist berufstätig, er arbeitet als Tagelöhner. Er erhält die Familie. Meine Mutter ist Hausfrau. Meine Geschwister sind zu Hause, sie besuchen keine Schule und arbeiten auch nicht.
LA: Haben Ihre Eltern die Absicht nach Österreich zu kommen?
AW: Ja.
LA: Welche weiteren Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Ihrem Heimatland?
AW: In XXXX gibt es Onkel und Tanten väterlicherseits als auch mütterlicherseits. Ich habe auch eine Adoptiv Schwester namens XXXX (10), diese lebt bei meinen Eltern.
LA: Wie bestreiten diese Angehörigen den Lebensunterhalt in XXXX ?
AW: Ich weiß es nicht. Ich habe keinen Kontakt.
LA: Haben Sie in einem anderen Land bzw. in anderen Ländern Angehörige, z.B. auch in
Österreich?
AW: In England lebt ein Onkel mütterlicherseits namens XXXX (Nachname unbekannt.).
Sonst keinerlei Verwandte.
LA: In der Erstbefragung nannten Sie einige Namen von Angehörigen, welche in Europa leben. Existireren diese Angehörigen tatsächlich?
AW: XXXX ist mein Cousin und lebt in Norwegen.
LA: Welchen Aufenthaltsstatus haben diese Angehörigen in diesem Land?
AW: Ich weiß es nicht genau.
LA: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihren Eltern oder Angehörigen, z.B. per Telefon, E-Mail, Skype usw.?
AW: Nein.
Befragt gebe ich an, dass es in meiner Heimatregion keine Möglichkeit gab, weder Internet, noch Telefon.....
LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bewerten?
AW: Es ging uns sehr schlecht.
(...)
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
AW: Derzeit nicht.
LA: War Österreich immer Ihr Zielland?
AW: Nein.
Befragt gebe ich an, dass ich einfach nur nach Europa gegangen bin, ich hatte kein bestimmtes Zielland.
FRAGEN zum Fluchtgrund:
LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland?
AW: Wir lebten in XXXX . Mein Vater arbeitet als Tagelöhner. Dort gibt es ständig Krieg, es herrscht Unsicherheit. In XXXX gibt es eine Miliztruppe, die sich Al Shabaab nennen. Diese rekrutieren Jugendliche, die Volljährig werden. Nachdem sie das Alter erreicht haben, müssen sie sich freiwillig bei dieser Miliztruppe melden. Nachdem diese Gruppe bereits meinen Bruder XXXX rekrutiert haben, entschloss ich mich gemeinsam mit meinen Eltern, auf die Flucht zu gehen. Meine Eltern haben gesagt, ich soll gehen. Meine Eltern wussten, dass ich bald volljährig werde. Denn wer die Rekrutierung durch die Al Shabaab ablehnt, wird mit dem Tod bestraft. Das ist mein Fluchtgrund.
LA: Wann wurde ihr Bruder rekrutiert?
AW: Als er 19 oder 20 Jahre alt war.
Befragt gebe ich an, dass er seitdem dieser Truppe angehört.
LA: Wäre es nicht besser gewesen, man hätte zuerst Ihre Brüder XXXX und XXXX weggeschickt. Die beiden wären doch auf Grund ihres Alters eher von dem Umstand betroffen gewesen, von den Al Shabaab rekrutiert zu werden.
AW: Es hat das Geld gefehlt und außerdem habe ich gesagt, dass ich gehen will und deshalb bin ich nach Europa gereist.
LA: Gab es bereits Vorfälle mit den Al Shabaab, wurden Sie persönlich bedroht?
AW: Nein.
LA: Hat die Gruppierung bereits nach Ihnen nachgefragt?
AW: Nein, ich habe von der Allgemeinheit von dort erzählt, dass sie nach Jugendlichen suchen, die sie Rekrutieren möchten.
LA: Wurden Ihre beiden Brüder XXXX und XXXX bereits von den Al Shabaab angesprochen?
AW: Ich weiß nicht was nach meiner Ausreise passiert ist, aber solange ich dort war ist nichts derlei geschehen.
LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?
AW: Wie ich bereits gesagt habe, wollte ich nicht Mitglied der Al Shabaab werden.
LA: Was befürchten Sie nun?
AW: Ich will nicht zurück, denn wenn ich zurückwollte, wäre ich dort geblieben.
LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?
AW: Nein. Es gibt insgesamt dort Krieg zwischen verschiedenen Gruppierungen. Die Sicherheitslage ist insgesamt sehr unsicher.
LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Heimatland bzw. hatten Sie wegen Ihrer Religion/ Religionsausübung Probleme im Heimatland?
AW: Nein.
LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?
AW: Es gibt dort einfach keine Sicherheit. Ich bin jetzt hier und möchte hier leben.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet?
AW: Nein.
LA: Waren Sie im Heimatland oder woanders in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?
AW: Nein.
LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?
AW: Nein.
Fragestellung von XXXX an Asylwerber:
Arbeitet Ihr Bruder XXXX ?
AW: Nein.
LA: Ich beende jetzt die inhaltliche Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe alles gesagt.
LA: Wie lief die Rekrutierung von Ihrem Bruder XXXX ab? Können Sie mir etwas darüber erzählen?
AW: Als XXXX ca. 20 Jahre alt wurde, wurde er damals Mitglied dieser Gruppe. Er wurde zu Hause abgeholt. Seitdem haben wir nichts mehr von ihm gehört. Er hat sich auch seither nicht mehr gemeldet. Die Al Shabaab regieren die Stadt XXXX . Im Normalfall haben sie dort die Macht, gehen in die Häuser und zwingen die Leute dazu, sich der Gruppe anzuschließen. Wer dies ablehnt wird getötet.
LA: Haben Sie einmal miterlebt, dass jemand es abgelehnt hat, den Al Shabaab beizutreten.
AW: Es gibt schon Leute, die abgelehnt haben, sie wurden geschlachtet. Ich habe nur gehört, ich selbst habe ich es nicht beobachtet, habe es jedoch selbst nicht gesehen.
LA: Sie geben an 15 Jahre alt zu sein. Sie erwähnen aber auch, dass Sie Ihre Eltern weggeschickt haben, weil Sie bald volljährig werden.
AW: Ich habe mich durchgesetzt, ich habe eine Chance gesehen. Das Geld war da.
LA: Wissen Ihre Eltern wirklich von der Ausreise.
AW: Ja, sie wussten, sie haben mitorganisiert.
LA: Was machen Ihre beiden Brüder XXXX und XXXX nun, wie leben sie.
AW: Bei meiner Ausreise waren die beiden zu Hause, sie haben nichts zu tun, sie arbeiten nicht.
LA: Warum arbeiten Ihre Brüder eigentlich nicht?
AW: Es gibt nicht genug Arbeit. Der Vater findet ab und zu Arbeit und erhält die Familie.
Befragt gebe ich an, dass mein Vater für Geschäftslokale Sachen transportiert. (Als Träger, nicht mit einem Auto)
LA: Wie hat Ihre Familie reagiert, als XXXX von den Al Shabaab abgeholt wurde?
AW: Wer fragt so etwas.
(...)"
Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurden anschließend Länderfeststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme gewährt. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.
Mit Eingabe vom 17.07.2014 wurde durch die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme eingebracht (zum detaillierten Inhalt vgl. Seiten 125 bis 133 des Verwaltungsaktes). Kurz zusammengefasst wurde ausgeführt, dass im Sinne des § 18 AsylG bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aufgrund deren besonderer, altersbedingter, Vulnerabilität ein weites Spektrum potentieller Bedrohungsszenarien von Amts wegen zu würdigen wäre. Auch aus den Länderberichten des Bundesamtes ginge eine desaströse Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia hervor. Für Minderjährige bestünde ein weitreichendes Bedrohungspotential, welches vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage über Kinderarbeit, Zwangsrekrutierung und Entführung bis hin zu sexueller Ausbeutung reiche. Die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch Stammesmilizen und die al Shabaab, wie sie auch durch den Beschwerdeführer geschildert worden wäre, stelle ein weitverbreitetes Phänomen dar und sei der Einsatz von Kindersoldaten in Somalia seit Jahrzehnten gang und gäbe. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia wäre der minderjährige Beschwerdeführer sohin jedenfalls von einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art 3 EMRK infolge der allgemein prekären Sicherheitslage betroffen und würde als Minderjähriger darüber hinaus Gefahr laufen, in die oben beschriebenen Formen ausbeuterischer Verhältnisse zu geraten, womit eine konkrete Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung bestünde. Auch dessen Befürchtung hinsichtlich einer zwangsweisen Rekrutierung erscheine vor dem Hintergrund näher zitierten Berichtsmaterials als wahrscheinlich und plausibel, wodurch eine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK gegeben sei.
Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde in weiterer Folge ein medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben und dem Beschwerdeführer eine diesbezügliche Ladung zugestellt.
Mit Eingabe vom 04.05.2015 wurde durch die gesetzliche Vertreterin eine Stellungnahme in Verbindung mit einer Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Darin wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Erwägungen des Kindeswohls sowie der bereits überlangen Verfahrensdauer dem Ladungsbescheid zur Altersfeststellungsuntersuchung nicht Folge leisten könne und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer stets am Verfahren mitgewirkt habe und keinerlei Anhaltspunkte erkennbar wären, welche geeignet wären, an seiner Minderjährigkeit Zweifel aufkommen zu lassen. Im Übrigen werde aufgrund der abgelaufenen Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am 12.05.2015 wurde durch die Behörde ein Schreiben an die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers gerichtet.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2016, Zl. 1015864303-14550809, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Minderjährigkeit sowie die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 197).
Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Somalia zugrunde gelegt, in welchem sich insbesondere Ausführungen zu den Themen Politische Lage, Sicherheitslage, Al Shabaab (AS), Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, NGOs, Allgemeine Menschenrechtslage, Religionsfreiheit, Gebiete der al Shabaab, (Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur, Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab, Bewegungsfreiheit, Dokumente und Meldewesen, Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge, Migration, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung sowie Rückkehr finden.
Beweiswürdigend wurde von einer Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurden im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen:
"(...)
Für die Asylgewährung muss es sich um einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen handeln, was aus Ihrem Vorbringen jedoch nicht ersichtlich ist.
Sie erwähnten lediglich, dass es in Ihrer Heimat durch die Al Shabaab zu Rekrutierungen von Jugendlichen, welche kurz vor dem 18. Lebensjahr stünden, kommen kann, haben jedoch derartige Verfolgungshandlungen Ihre Person betreffend im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Sie haben somit keine definitiv Ihre Person betreffende Verfolgungsgefahr aus den Konventionsgründen geltend gemacht.
Sie selbst haben schlussendlich glaubhaft dargelegt, dass sie Ihr Heimatland wegen dem dort herrschenden Krieg und wegen der Wirtschaftslage verlassen haben.
Zur allgemeinen Situation, wird angeführt, dass die allgemeine schlechte Situation in der Heimat nicht als geeignet anzusehen ist, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.01.1999, Zahl 98/18/0394).
Die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat indiziert nach der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Behörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylrecht hat jedoch nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen.
Eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit und der Religionszugehörigkeit haben Sie weder vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den Länderfeststellungen ergeben. Eine diesbezügliche Verfolgung war sohin nicht erkennbar.
Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Auch hat sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus Ihren Angaben ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Somalia führen würde.
Es waren Ihrem Vorbringen auch keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe zu entnehmen.
Etwaige wirtschaftliche Gründe - mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen - rechtfertigen die Anerkennung als Flüchtling nicht.
Eine zusätzliche Gefährdung haben Sie jedoch im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.
Da auch sonst nichts zu erkennen war, dass auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen ihrer persönlichen Merkmale - hindeuten könnte, war der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen
(...)"
Aufgrund der allgemein instabilen Lage in seinem Herkunftsstaat sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 25.11.2015 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der 16-jährige Beschwerdeführer stamme aus XXXX , sein Vater gehöre dem Clan der Shiqal bzw Sheikhal, seine Mutter jenem der Majerteen, an. Einer seiner Brüder sei im Alter von 19 oder 20 Jahren zwangsrekrutiert worden. Die Behörde ginge von einem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Allerdings unterliege sie der fälschlichen Annahme, dass das seitens des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen kein asylrelevantes wäre. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, welche an eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpfe, welche in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, erblickt werde. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst komme es in einem derartigen Fall nicht an, ebensowenig auf einen ausdrücklichen Vorhalt jener politischen Gesinnung. Auch die Frage, ob die versuchte Zwangsrekrutierung unter Anknüpfung an ethnische Merkmale - etwa die Zugehörigkeit zu einer Minderheit - erfolgt wäre, erachte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Asylstatus relevant. Der Bruder des Beschwerdeführers sei bereits zwangsrekrutiert worden, die Familie des Beschwerdeführers sei den Rekrutierenden sohin bekannt, möglicherweise auch dessen Flucht. Im Falle einer Rückkehr kann sohin nicht ausgeschlossen werden, dass al Shabaab ein Exempel an der Person des Beschwerdeführers statuieren würde, dahingehend, dass sich niemand einer Rekrutierung durch Flucht ins Ausland zu entziehen versuchen solle. Durch die bereits erfolgte Zwangsrekrutierung des Bruders des Beschwerdeführers sei ein weiterer konkreter Umstand im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hinzugetreten, zumal nicht auszuschließen sei, dass al Shabaab die Auffassung vertrete, dass Familienmitglieder bereits rekrutierter Personen sich ihnen ebenfalls anzuschließen zu hätten. Das Auswahlkriterium für eine Zwangsrekrutierung läge diesfalls in einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und wäre asylrelevant. Durch Nichtermittlung jenes Umstandes, sei der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. Vor dem Hintergrund, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung viel eher jene Clans treffe, welche als neutral oder oppositionell zur Miliz stehend gelten, laufe der dem Clan der Sheikhal angehörige Beschwerdeführer zudem Gefahr, von al Shabaab wegen seiner Zugehörigkeit zu jenem Clan zwangsrekrutiert zu werden. Anderseits sei der Beschwerdeführer der Meinung, im Falle einer Rückkehr vom Clan der Sheikhal ausgeschlossen zu werden und nicht mehr auf dessen Rückhalt uns Schutz zählen zu können, ein derartiger Ausschluss würde in Somalia der Intensität einer Verfolgung gleichkommen. Al Shabaab verfüge nach wie vor über eine Untergrundpräsenz in XXXX . Der Beschwerdeführer gehöre aufgrund seiner Minderjährigkeit einer besonders vulnerablen Personengruppe an. Aufgrund des "Kindseins" des Beschwerdeführers ginge die Intensität der gegen ihn gerichteten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (welche auch seitens der Behörde durch Zuerkennung subsidiären Schutzes angenommen worden wäre) subjektiv über jene eines Erwachsenen hinaus, anders ausgedrückt sei durch die Minderjährigkeit die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK hinabgesetzt. Es werde sohin der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Beschwerde den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 01.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der minderjährige, aus XXXX stammende, Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, seinen Herkunftsstaat aufgrund der dort herrschenden prekären Sicherheitslage und der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab verlassen zu haben. Sein ältester Bruder sei bereits Opfer einer derartigen Zwangsrekrutierung geworden. Die Behörde erachtete dieses Vorbringen als glaubwürdig und legte es seiner rechtlichen Würdigung des Falles zugrunde.
Ihrer Entscheidung legte die Behörde desweiteren einen allgemeinen Ländervorhalt zum Herkunftsstaat Somalia zugrunde, welchem sich jedoch keinerlei Ausführungen zur Problematik der Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab entnehmen lassen. Derartige Feststellungen erweisen sich jedoch im Hinblick auf die seitens höchstgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Würdigung eines Vorbringens vor dem Hintergrund der objektiven Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren als unerlässlich, zumal es sich hierbei um das zentral fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers handelt. Ohne eine derartige Tatsachengrundlage ist eine Beurteilung des Risikos einer den Beschwerdeführer in XXXX treffenden individuellen, von al Shabaab ausgehenden, Gefährdungslage sowie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten fluchtkausalen Geschehnisse nicht möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und die Behauptungen des Asylwerbers auch im Vergleich zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen sind (VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sohin zunächst konkrete Feststellungen zur aktuellen Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Gebiet von XXXX sowie Ermittlungen zur Vorgehensweise der al Shabaab gegenüber Personen, die sich der Rekrutierung entzogen bzw. einen Anschluss an die al Shabaab verweigern, tätigen müssen. Hiezu fehlen in der angefochtenen Entscheidung, wie dargelegt, jegliche Feststellungen.
In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde davon sprach, dass sein Bruder bereits Opfer einer derartigen Zwangsrekrutierung geworden ist und die Behörde dieses Vorbringen als glaubwürdig einstufte. Dem Bescheid lassen sich jedoch keine Feststellungen dahingehend entnehmen, ob für Familienangehörige bereits rekrutierter Personen allenfalls ein erhöhtes Risiko einer Zwangsrekrutierung gegeben ist. Nur vor diesem Hintergrund ließe sich beurteilen, ob für den Beschwerdeführer allenfalls ein erhöhtes - individuelles - Risiko einer Zwangsrekrutierung bestünde, welches die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würde.
Ebensowenig lassen sich dem angefochtenen Bescheid Feststellungen dahingehend entnehmen, ob der Beschwerdeführer allenfalls vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit oder seiner Volksgruppen-/Clanzugehörigkeit einem erhöhten individuellen Risiko einer Verfolgung bzw Zwangsrekrutierung durch al Shabaab unterliegen würde. Dem Beschwerdevorbringen ist insofern zu folgen, als dem angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen dahingehend zu entnehmen sind, ob sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum religiösen Clan der Sheikhal allenfalls auf dessen Gefährdung hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung auswirken könnte.
Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall einerseits keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat, den Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe befragt und zudem insbesondere keine ausreichenden Feststellungen in Hinblick auf die ihn im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr konkret zu erwartende Lage getroffen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller, auf das individuelle Vorbringen bezugnehmender, Herkunftslandquellen die Glaubwürdigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein.
Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.
Im Ergebnis fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, nämlich die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al Shabaab der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.
2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der al Shabaab, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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