BVwG W103 2116184-1

W103 2116184-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2016

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W103 2116184-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2116184.1.00

Spruch

W103 2116184-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2015, Zl. 1072897201-150648828, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Baadi Ade und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 10.06.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2015 gab der Beschwerdeführer in Bezug auf den Grund seiner Ausreise an, in Somalia herrsche Bürgerkrieg. Es gebe keinen Ort, an welchem man sich sicher fühlen könne. Der Onkel des Beschwerdeführers sei Mitglied der al Shabaab und habe gewollt, dass der Beschwerdeführer sich jener Terrorgruppe anschließe. Da er sich geweigert hätte, habe sein Onkel ihm gedroht, ihn zu töten. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits von besagtem Onkel getötet worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer durch seinen Onkel, oder ein anderes Mitglied der al Shabaab umgebracht zu werden.

Am 06.10.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Befragung in der Lage zu fühlen und bis dato wahrheitsgemäße Angeben erstattet zu haben. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers vernahm in ihren verfahrensgegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Wo wurden Sie geboren?

VP: Ich wurde im Dorf XXXX , in der Region Shabellaha Hoose, geboren.

LA: Wo sind Sie aufgewachsen?

VP: Dort bin ich auch aufgewachsen.

LA: Wo lebten Sie zuletzt in Somalia?

VP: Ich lebte in XXXX , wobei ich über Mogadishu in den Iran gereist bin.

LA: Mit wem haben Sie XXXX gelebt?

VP: Ich lebte dort mit meiner Mutter und meinem Vater.

LA: Haben Sie Geschwister?

VP: Ich habe einen Bruder namens XXXX . Danach befragt gebe ich an, dass er entführt wurde. Es war am 05.11.2014.

LA: Wissen Sie etwas über den Verbleib Ihres Bruders?

VP: Nein.

LA: Wann konkret haben Sie die Stadt XXXX verlassen?

VP: Es war am 06.11.2014.

LA: Wie lange waren Sie in Mogadishu aufhältig?

VP: Ich war vom 06.11.2014 bis 27.12.2014 in Mogadishu aufhältig.

LA: Bei wem haben Sie dort gelebt?

VP: Ich lebte bei meinem Onkel (m) namens XXXX .

LA: Wann kamen Sie in Österreich an?

VP: Es war am 10.06.2015.

LA: Wie lautet Ihr Familienstand?

VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

LA: Wovon lebten Sie in Somalia bzw. welcher Arbeit sind Sie nachgegangen?

VP: Ich habe nie selbst gearbeitet. Ich habe bei meinen Eltern gelebt. Diese haben mich finanziell unterstützt.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich gehöre der Volksgruppe "Badiade".

LA: Gehören Sie einem Sub-Clan an?

VP: Dieser heißt "Ibrahim".

LA: Welchem Glauben gehören Sie an?

VP: Ich bin Moslem (Sunnit).

LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt (Telefon, Internet) zu den Eltern?

VP: Mein Vater ist verstorben. Mit meiner Mutter hatte ich das letzte Mal telefonischen Kontakt, als ich in Österreich ankam. Danach befragt gebe ich an, dass meine Mutter in XXXX aufhältig ist.

LA: Haben Sie noch Familienangehörige in Somalia?

VP: Mein Onkel (m) lebt nach wie vor in Mogadishu. Dann habe ich noch eine Tante (m) in XXXX . Ein Onkel (v) lebt ebenfalls in XXXX .

LA: Sprechen Sie sonst noch irgendwelche Sprachen?

VP: Ich spreche nur Somalisch. Ich spreche noch mittelmäßig Englisch.

LA: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung?

VP: Nein.

LA: Aus welchem Grund haben Sie Somalia verlassen? Schildern Sie bitte von den Flucht-gründen?

VP: Mein Heimatdorf XXXX wurde von den Al Shabaab regiert. Mein Onkel zweiten Grades namens XXXX (Cousin des Vaters) ist Mitglied der Al Shabaab Gruppe. Er ersuchte meinen Vater, mich und meinen Bruder zu dieser Gruppe zu bringen. Mein Vater lehnte es ab. Einige Tage später wurde mein Vater getötet und mein Bruder entführt. Diese beiden Vorfälle ereigneten sich an einem Tag zur Zeit des "Magrebgebets". Das Gebet wird um ca. 18.45 h in Somalia abgehalten.

Ich selbst war zu dieser Zeit in der Moschee. Danach befragt gebe ich an, dass mein Vater und mein Bruder zu Hause waren.

Auf dem Weg nach Hause erfuhr ich davon. Ich erfuhr über Freunden, was vorgefallen war, weshalb ich nicht nach Hause zurückkehrte, sondern zu meiner Tante ging. Ich verbrachte eine Nacht lange bei meiner Tante (m) namens XXXX . Meine Mutter rief mich noch in derselben Nacht an und riet mir davon ab, nach Hause zurück zu kehren. Als mir meine Mutter erzählte, dass ich nicht nach Hause kommen soll, stimmte ich dem zu. Ich fuhr mit einem PKW am nächsten Tag nach Mogadishu.

Ich möchte anführen, dass mich der Onkel (Mann dieser Tante) zu diesem PKW brachte. Der Mann meiner Tante war selbst Kraftfahrer und er kannte deshalb diesen anderen PKW Fahrer, der mich nach Mogadishu brachte. Als ich zu meinem Onkel nach Mogadishu kam, kaufte mir dieser Onkel ein Handy. Ich wurde auf diesem Handy von dem anderen Onkel namens XXXX angerufen. Dieser drohte mir damit, dass ich entweder nach XXXX zurückkehren solle, oder er mich finden und umbringen werde.

LA: Wann erhielten Sie diesen Anruf von XXXX ?

VP: Ich weiß es nicht genau. Es war jedenfalls im 12. Monat des Jahres 2014.

LA: Woher kannte XXXX diese "neue" Handynummer?

VP: Ich weiß nicht, woher er diese Nummer kannte.

LA: Was möchten Sie sonst noch zu den Fluchtgründen anführen?

VP: Dies sind meine Fluchtgründe.

LA: Hatten Sie mit Ausnahme der geschilderten Probleme sonst noch Schwierigkeiten in der Heimat?

VP: Nein.

LA: Seit wann war XXXX Mitglied der Al Shabaab?

VP: Er war seit dem Jahr 2006 Mitglied der Gruppe " XXXX ", wobei sich ein Teil dieser Gruppierung nun Al Shabaab nennt.

LA: Wann hat XXXX Ihren Vater danach gefragt, dass er Sie und ihren Bruder übergeben soll?

VP: Es war eine Woche vor der Tötung meines Vaters.

LA: Wozu hätte Ihr Vater Sie und Ihren Bruder zu der Al Shabaab Gruppierung bringen soll bzw. was habe XXXX mit ihnen vorgehabt?

VP: Dass ich mich dieser Gruppe - nämlich den Al Shabaab - anschließe.

LA: Weshalb wollte Ihr Onkel, dass gerade Sie sich den Al Shabaab anschließen?

VP: Er sagte zu meinem Bruder und mir, dass wir für die Al Shabaab Gruppierung spionieren sollen. Mein Vater wollte deshalb nicht, dass wir uns ihnen anschließen, da er nicht der gleichen Meinung war, wie die Al Shabaab Gruppierung. Danach befragt gebe ich an, dass sich viele junge Männer in unserem Dorf den Al Shabaab anschließen mussten.

LA: Wissen Sie, wie Ihr Vater ums Leben gekommen war?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Ihre Mutter nicht danach gefragt, als sie mit ihr telefonierten?

VP: Ich wollte sie nicht danach fragen. Ich weiß nur, dass zunächst mein Vater getötet und dann mein Bruder entführt wurde.

LA: Wer hat Ihren Bruder mitgenommen?

VP: Mein "Onkel" XXXX .

LA: Weshalb bleiben Sie nicht in Mogadishu bei ihrem Onkel namens Onkel (m) namens XXXX ?

VP: Ich hatte dort keine Sicherheit.

LA: Was meinen Sie damit, dass Sie dort keine Sicherheit hatten?

VP: Ich hatte Angst, dass es mir wie meinem Vater oder Bruder ergehen könnte.

LA: Aus welchem Grund haben Sie bei der Erstbefragung nichts davon erwähnt, dass ihr Bruder entführt worden war?

VP: Ich wurde nicht danach befragt.

LA: So hätten Sie damals in einem Satz anführen können, dass Ihr Bruder entführt worden war. Was sagen Sie dazu?

VP: Die Befragung war nicht sowie heute, da es damals nur eine kurze Befragung war.

LA: Was hätten Sie bei einer etwaigen Rückkehr nach Somalia zu befürchten?

VP: Ich habe Angst von meinem "Onkel" XXXX . Ich befürchte, in Somalia getötet zu werden.

(...)"

Dem Beschwerdeführer wurden anschließend Länderfeststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme gewährt. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015, Zl. 1072897201-150648828, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Somalia zugrunde gelegt, in welchen sich insbesondere Ausführungen zu den Themen Politische Lage, Sicherheitslage, Al Shabaab (AS), Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, NGOs, Allgemeine Menschenrechtslage, Gebiete der al Shabaab sowie (ethnische) Minderheiten und Clanstruktur, finden.

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl begründend im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

"(...)

So gaben Sie nunmehr an, Ihr Herkunftsland deshalb verlassen zu haben, da Sie von dem Onkel zweiten Grades namens XXXX , der ein Mitglied der Al Shabaab Miliz gewesen sei, aufgefordert wurden, sich ihnen anzuschließen. Sie befürchten nun, durch eine bewaffnete islamistische Gruppe in Somalia gefährdet zu sein. Eine Verfolgung aufgrund von Konventionsgründen konnten Sie aber nicht glaubhaft angeben.

Zudem war es Ihnen jedoch nicht möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. Weiters fehlte es Ihren Schilderungen generell an Emotionen und gewann die ho. Behörde nicht den Eindruck, dass Sie diese Bedrohung, welche von Seiten des Onkels zweiten Grades ausgegangen sei, hinnehmen haben müssen, selbst erlebt haben.

Als Grund für Ihre Ausreise führten Sie nunmehr die Bedrohung von Seiten eines Al Shabaab Milizen an, wonach Ihr Onkel Sie telefonisch mit dem Umbringen bedroht habe, sollten Sie nicht nach XXXX zurückkehren. Dieses Vorbringen war jedoch aus folgenden Gründen nicht glaubhaft.

So ist bereits zu Beginn zu erwähnen, dass Sie bezüglich Ihrer Bedrohungssituation unterschiedliche Angaben tätigen. So führten Sie bei der Erstbefragung nämlich aus, dass "Sie" von dem Onkel aufgefordert worden wären, sich den Al Shabaab Milizen anzuschließen. Aufgrund Ihrer Verweigerung habe der Onkel damit gedroht, Sie zu töten - auch weil Sie ungläubig geworden wären. Ihr Vater wäre schon getötet worden. Von weiteren Vorkommnissen haben Sie damals nicht berichtet.

Jedoch erwähnten Sie bei der Befragung vor dem BFA am 06.10.2015 wiederum, dass der Onkel zweiten Grades "Ihren Vater" darum ersucht habe, Sie dem Onkel bzw. den Al Shabaab zu überbringen. Dass der Onkel Sie persönlich aufgefordert hätte, sich ihnen anzuschließen, haben Sie nunmehr nicht angeführt. Zumal Sie nunmehr behaupteten, dass dieser Onkel zweiten Grades ihren Vater darum ersucht hätte.

Des Weiteren sprachen Sie davon, dass Ihr Vater von dem Onkel zweiten Grades getötet worden wäre. Jedoch waren Sie im Zuge der weiteren Befragung nicht in der Lage, anzuführen, auf welche Art und Weise Ihr Vater ums Leben gekommen sei. Auf konkrete Befragung gaben Sie zwar an, "nach dem Unglück" mit Ihrer Mutter telefoniert zu haben. Jedoch führten Sie weiters aus, Ihre Mutter nicht danach gefragt hätten, wie es zu dem Unglück gekommen wäre. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass Sie Ihre Mutter nicht näher zu dem Ableben des Vaters befragt hätten. So ist nämlich sehr wohl davon auszugehen, dass, wäre Ihr Vater tatsächlich von dem Onkel zweiten Grades "getötet" worden, Sie die Mutter zu den Hintergründen bzw. zu dem Tathergang befragt hätten. Insbesondere deshalb, da Sie ja behaupteten, aufgrund der Bedrohungen seitens des Onkels zweiten Grades das Land verlassen zu haben. Wenn Sie jedoch dann noch anführen, dass Ihr Bruder von diesem Onkel entführt worden wäre, dann wird das Fluchtvorbringen immer unglaubwürdiger. Zumal Sie im Zuge der Erstbefragung mit keinem Wort davon gesprochen haben. Dass Sie von der Entführung des Bruders nicht bereits damals erzählt haben, kann nicht nachvollzogen werden. Es war nämlich kein Grund erkennbar, weshalb Sie von diesem Vorkommnis nicht bereits im Zuge der Erstbefragung gesprochen haben. Als Begründung gaben Sie nunmehr bei der Befragung vor dem BFA an, dass es damals nur eine kurze Befragung gewesen wäre und Sie auch nicht danach gefragt worden wären. Eine andere Erklärung konnten Sie zu den widersprüchlichen Angaben nicht anführen.

Wenn Sie nunmehr im Rahmen Ihres Vorbringens die Intensität der behaupteten Verfolgung steigerten, bzw. die Angaben insofern abänderten, als Sie dies zu Beginn taten, so musste dies darauf schließen lassen, dass Sie mit dieser Vorgangsweise Vorteile in Ihrem Asylverfahren anstrebten. Von einer Glaubhaftmachung Ihrer Angaben war jedenfalls in keiner Weise die Rede.

Letztendlich behaupteten Sie hinsichtlich der Bedrohungssituation dann noch, während Ihres Verbleibs bei dem Onkel (m) in Mogadishu von dem Onkel zweiten Grades einmal telefonisch bedroht worden zu sein. Von einem derartigen Zwischenfall - nämlich von einem Drohanruf - haben Sie ebenso wenig bei der Erstbefragung gesprochen. Sie konnten im Zuge der jeweiligen Befragungen keine gleichbleibenden Angaben abgeben.

Darüber hinaus erwähnten Sie dann noch, von dem Onkel (m), bei welchem Sie eineinhalb Monate lang in Mogadishu verbracht hätten, ein "neues" Handy bekommen zu haben. Dass der Onkel zweiten Grades diese "neue" Handynummer in Erfahrung bringen konnte, kann nicht nachvollzogen werden, zumal Sie selbst dazu keine Angaben abgeben konnten.

Abgesehen davon haben Sie lediglich von einem einzigen Telefonat gesprochen, was jedoch nicht auf eine intensive Suche schließen lässt. So kann nämlich davon ausgegangen werden, dass, hätte der Onkel zweiten Grades tatsächlich Interesse gehabt, Sie dingfest zu machen, er Sie etwaig bei dem Onkel (m) in Mogadishu aufgesucht hätte, wovon Sie jedoch nichts erwähnt haben. So konnten Sie in Mogadishu über eineinhalb Monate lang problemlos bei dem Onkel (m) verbringen.

Insgesamt gesehen ist es Ihnen nicht gelungen, die Behörde vom Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens zu überzeugen. Nicht nur die Divergenzen in Ihrem Vorbringen ließen die Behörde am Wahrheitsgehalt Ihrer Aussagen zweifeln, sondern auch die Art und Weise Ihrer Schilderungen. Sie stellten oberflächlich Ereignisse in den Raum, ohne diese detailliert aus Sicht eines Betroffenen zu schildern. Sämtliche Details kamen erst zutage, nachdem Sie von der Leiterin der Einvernahme danach gefragt wurden.

Aufgrund obiger Ausführungen geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie Somalia nicht aus den genannten Gründen verließen. Es ist - wie bereits zuvor erwähnt - jedenfalls davon auszugehen, dass Sie sich bei den Ausführungen hinsichtlich der Gefährdungslage in Somalia eines Konstrukts bedienten.

Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der GFK konnte jedoch aus obigen Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden.

(...)"

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 14.10.2015 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Erstbefragung in Aussicht gestellt worden, seine Fluchtgründe in einer weiteren Einvernahme näher darlegen zu können. Aus diesem Grund habe er auch die Entführung seines Bruders zu diesem Zeitpunkt noch nicht ins Treffen geführt. Die im Protokoll festgehaltene Formulierung entspreche jener des Dolmetschers und stimme nicht mit dem vom Beschwerdeführer Angegebenen überein. Die Erstbefragung habe der Eruierung seiner Daten und Reiseroute gedient und sei nicht ersichtlich, weshalb alleine auf dieser Grundlage seine Glaubwürdigkeit angezweifelt würde. Im Zuge seiner letzten telefonischen Unterhaltung mit seiner Mutter sei der Beschwerdeführer sehr durcheinander gewesen, zu einer näheren Aussprache sei es nie gekommen, doch sei dem Beschwerdeführer in Erinnerung, dass seine Mutter davon gesprochen hätte, dass sein Vater erschossen worden wäre. In Bezug auf den Vorhalt der Behörde, demzufolge nicht nachvollzogen werden könnte, woher der Onkel des Beschwerdeführers seine neue Handynummer gehabt hätte, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dies selbst nicht wüsste. Der Beschwerdeführer habe nicht länger in Mogadischu bleiben können, zumal sein Onkel ihn dort bald hätte finden können. Aus diesen Gründen ersuche der Beschwerdeführer um Stattgabe seines Antrags auf Asylgewährung.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der aus der Region Shabeellaha Hoose stammende Beschwerdeführer brachte kurz zusammengefasst vor, seine Heimat verlassen zu haben, da sein Onkel zweiten Grades (Cousin seines Vaters) Mitglied der al Shabaab gewesen sei und verlangt hätte, dass sich der Beschwerdeführer und dessen Bruder jener Miliz anschließen. In diesem Zusammenhang seien der Vater des Beschwerdeführers getötet, sein Bruder entführt worden.

Ihrer Entscheidung legte die Behörde einen allgemeinen Ländervorhalt zum Herkunftsstaat Somalia zugrunde, welchem sich jedoch keinerlei Ausführungen zur Problematik der Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab entnehmen lassen. Derartige Feststellungen erweisen sich jedoch im Hinblick auf die seitens höchstgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Würdigung eines Vorbringens vor dem Hintergrund der objektiven Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren als unerlässlich, zumal es sich hierbei um das zentral fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers handelt. Ohne eine derartige Tatsachengrundlage ist eine Beurteilung des Risikos einer den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion treffenden individuellen, von al Shabaab ausgehenden, Gefährdungslage sowie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten fluchtkausalen Geschehnisse nicht möglich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und die Behauptungen des Asylwerbers auch im Vergleich zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen sind (VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sohin zunächst konkrete Feststellungen zur aktuellen Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Gebiet von Shabeellaha Hoose sowie Ermittlungen zur Vorgehensweise der al Shabaab gegenüber Personen, die sich der Rekrutierung entzogen bzw. einen Anschluss an die al Shabaab verweigern, tätigen müssen. Hiezu fehlen in der angefochtenen Entscheidung, wie dargelegt, jegliche Feststellungen.

Die Behörde begründete die festgestellte Unglaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe im vorliegenden Fall im Übrigen praktisch ausschließlich damit, dass dieser im Rahmen seiner Erstbefragung seine Fluchtgründe nicht in der gleichen - ausführlichen - Weise wie anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vom 06.10.2015 dargelegt hätte und diesem daraus resultierend divergierende Angaben im Verfahrensverlauf anzulasten seien.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Niederschrift im Erstbefragungsprotokoll hinsichtlich des Fluchtgrunds des Beschwerdeführers auf lediglich wenige Zeilen beschränkt. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch keine abschließende Darstellung seiner Fluchtgründe zu Protokoll gegeben und in diesem Zusammenhang insbesondere die Entführung seines Bruders unterwähnt ließ, so stellen seine späteren Angaben entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine derart gravierende Abänderung seines Vorbringens gegenüber seinen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung - welche weitergehende Ermittlungen entbehrlich machen würde - dar, zumal es in der Erstbefragung in erster Linie um die Erhebung der persönlichen Daten und die Ermittlung der Fluchtroute geht, auf die genauen Fluchtgründe jedoch nicht näher einzugehen ist (vgl. § 19 AsylG 2005: "(...) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. (...)" sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U98/12). Vor diesem Hintergrund entbindet allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe anlässlich der Erstbefragung noch nicht im Detail dargelegt hat, die Behörde nicht gänzlich von weiteren diesbezüglichen Erhebungen, welche eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben (davon unabhängig) ermöglichen würden. Darüber hinausgehende Unschlüssigkeiten oder Widersprüchlichkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers, welche eine Wertung seiner Angaben als unglaubwürdig stützen würden, werden im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt und stehen die anlässlich der Erstbefragung protokollierten Angaben grundsätzlich mit den später im Verfahrensverlauf erstatteten Schilderungen im Einklang.

Um die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers beurteilen zu können, bedarf es sohin einerseits einer vertiefenden Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen sowie konkreten Länderfeststellungen vor diesem Hintergrund.

Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat, den Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe befragt und zudem insbesondere keine ausreichenden Feststellungen in Hinblick auf die ihn im Falle einer Rückkehr konkret zu erwartende Lage vor dem Hintergrund einer diesem allenfalls drohenden Zwangsrekrutierung bzw Verfolgung durch al Shabaab getroffen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller, auf das individuelle Vorbringen bezugnehmender, Herkunftslandquellen die Glaubwürdigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers sowie dessen individuelle Rückkehrsituation zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Im Ergebnis fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, nämlich die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al Shabaab der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der al Shabaab, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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