BVwG L520 2139486-1

L520 2139486-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2016

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zwangsehe

Testo completo

BVwG L520 2139486-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2139486.1.00

Spruch

L520 2139486-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, FZ. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen

Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine irakische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit und Muslimin mit sunnitischer Glaubensrichtung, stellte am 11.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die BF zu ihren Ausreisegründen an, dass sich die Lage im Irak immer mehr verschlechtere. Sie müsse sich als Frau komplett verschleiern, wenn sie auf die Straße gehen will. Ihr Vater wollte sich zwingen, einen Cousin zu heiraten, was sie jedoch nicht wollte. Ihre Mutter half ihr, indem sie ihr den Flug bezahlte, sodass sie den Irak verlassen habe können. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF, von ihrem Vater getötet zu werden.

I.3. Am 25.08.2016 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und zu ihren Fluchtgründen befragt. Dabei wiederholte die BF ihr Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass sie etwa drei Monate, bevor sie den Irak verlassen habe, erfahren habe, dass sie ihren Cousin heiraten sollte. Sie habe Angst davor gehabt, da zuvor schon ihrem Bruder und ihrer Schwester dasselbe passiert sei. Es habe noch keinen Termin für die Hochzeit gegeben, aber ihr Vater habe Druck ausgeübt, dass sie zusage.

I.4. Mit Schreiben vom 19.09.2016 wurden der BF aktuelle Länderfeststellungen zur Situation im Irak zur Stellungnahme übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 03.10.2016 führte die BF aus, dass sich die Stellung der Frauen im Irak im Vergleich zur Zeit unter Saddam Hussein stark verschlechtert habe. Die Antragstellerin sei eine gebildete und selbstbewusste Frau und habe in Libyen Mathematik studiert und danach als Lehrerin gearbeitet. Auch wenn der Vater der BF die Bildung seiner Töchter befürwortet habe, so sei er dennoch in familiären Angelegenheiten traditionell eingestellt. Beide Geschwister der BF hätten einen Cousin bzw. eine Cousine ersten Grades geheiratet und auch von der BF sei eine Vermählung mit einem engen Familienangehörigen verlangt worden. Die Situation sei schließlich eskaliert und der Vater sei gewalttätig geworden und habe die BF geschlagen. Der Vater habe wiederholt gesagt, dass er die BF, falls er sie wiederfinde, töten werde, um seine Ehre wiederherzustellen. Jedes männliche Mitglied der Familie könne die BF töten, um die Familienehre wiederherzustellen. Die BF könne nicht mit dem Schutz der irakischen Behörden rechnen und es sei ihr auch nicht möglich, in einem anderen Landesteil des Iraks zu leben. Im Falle einer Rückkehr sei die BF einer Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsheirat betroffenen Frauen ausgesetzt.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der BF folgende Unterlagen vor:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis

  • Personalausweis

I.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der BF zu ihrem Ausreisegrund glaubwürdig sei. In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass die BF eine erwachsene Frau sei, die die Universität besucht habe, weshalb sie jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, sich ein eigenständiges Leben aufzubauen und für sich selbst zu sorgen. Die Lage der Frauen im Irak habe sich zwar verschlechtert, jedoch sei die BF allein aufgrund dessen, dass sie eine Frau sei, noch keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Sie habe zudem selbst behauptet, ein relativ freies Leben geführt zu haben. Eine westliche Orientierung ihres Lebensstils, welche erwarten lassen würde, dass sie sich grundsätzlich als Frau unterdrückt fühle, sei nicht hervorgekommen, zumal sich die BF auch in Österreich den kulturellen, gesellschaftlich-religiösen Traditionen ihres Herkunftsstaates verpflichtet zu fühlen scheine. Auch gründe die Verehelichung durch ihren Vater nicht darauf, dass die BF als Frau nicht das Recht gehabt habe, sich ihren Ehepartner auszusuchen, da dies auch den Bruder der BF betroffen hätte.

I.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.10.2016 wurde der BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

I.6. Mit am 04.11.2016 fristgerecht beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

I.7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 09.11.2016 beim BVwG ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

I.8. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister die BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

II.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur –soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die BF gab in ihrem Asylverfahren zusammengefasst an, dass sie von einer Zwangsheirat betroffen sei und im Falle einer Rückkehr in den Irak mit einer Ermordung durch ihren Vater aufgrund der Verletzung der Ehre ihrer Familie rechnen müsse.

Dieses Fluchtvorbringen wurde vom BFA in der Beweiswürdigung als glaubwürdig erachtet. Eine Asylgewährung wurde jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dennoch verneint, zumal nach Auffassung des BFA die BF als eine erwachsene und universitär gebildete Frau jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, sich ein eigenständiges Leben aufzubauen. Weiters wurde im Bescheid zwar ausgeführt, dass sich die Lage der Frauen im Irak zwar verschlechtert habe, jedoch die BF allein aufgrund ihres Geschlechts noch keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Das Argument, wonach sich die BF als erwachsene und universitär gebildete Frau ein eigenständiges Leben hätte aufbauen können, vermag jedoch die Abweisung des Antrages der BF auf internationalen Schutz nicht tragfähig zu begründen. Selbst wenn sie ein eigenständiges Leben führen kann, lässt sich daraus noch nicht der Schluss ziehen, dass sie ein solches auch ohne den Rückhalt ihrer Familie führen könnte. In Anbetracht der Tatsache, dass das BFA das Vorbringen der BF als glaubwürdig betrachtete, wäre weiters auch eine Auseinandersetzung mit einer potentiellen Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der irakischen Behörden in derartigen Konstellationen von Nöten gewesen. In den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen finden sich jedoch keinerlei Angaben diesbezüglich. Ebensowenig finden sich im Bescheid Ausführungen zur Möglichkeit der allfälligen Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

Im Hinblick auf die Länderfeststellungen im Bescheid ist generell festzustellen, dass sich diese als unzureichend erweisen, zumal sich darin zwar ein kurzer Abschnitt über die Lage der Frauen im Irak befindet und daraus im Wesentlichen hervorgeht, dass sich deren Lage in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe, jedoch finden sich darin keine Informationen über die von Zwangsverheiratung bedrohten Frauen und deren Schutzmöglichkeiten. Der Großteil der im Bescheid enthaltenen Informationen über die Lage der Frauen im Irak bezieht sich vor allem auf die Lage der Frauen im vom IS besetzten Gebieten, was jedoch für den hier vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist. Im Gegensatz dazu enthält der Bescheid keine detaillierten Informationen über die Lage von Frauen in Bagdad bzw. von ihren Familien bedrohten Personen in Bagdad.

Seitens des BFA wäre es erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, eine Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu prüfen. Aufgrund der Tatsache, dass der Bescheid keine derartigen Länderfeststellungen enthält, hat die Behörde somit eine Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt völlig unterlassen, weshalb der Bescheid auch diesbezüglich mangelhaft ist.

Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH-Erkenntnisses besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Weiters ist auszuführen, dass die belangte Behörde auch den Sachverhalt an sich nur sehr mangelhaft ermittelt hat. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Einvernahme der Beschwerdeführerin auf lediglich fünf Seiten beschränkt, von denen jedoch lediglich eine Seite Informationen im Hinblick auf das Fluchtvorbringen der BF enthält. Das Vorbringen der BF in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der Erstbefragung ist im Wesentlichen deckungsgleich und wurden die Fluchtgründe auch vom BFA als glaubwürdig gewertet. Dennoch wurde eine Asylrelevanz verneint ohne jedoch den Sachverhalt detailliert erfasst zu haben. Abgesehen von der schon zuvor angeführten Begründung, wonach sich die BF als universitär gebildete Frau ein eigenständiges Leben im Irak hätte aufbauen können, wurde im Bescheid ausgeführt, dass eine westliche Orientierung des Lebensstils der BF, welche erwarten lassen würde, dass sie sich grundsätzlich als Frau unterdrückt fühle, nicht hervorgekommen sei, zumal sich die BF auch in Österreich den kulturellen, gesellschaftlich-religiösen Traditionen ihres Herkunftsstaates verpflichtet zu fühlen scheine. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachen die belangte Behörde zu einem derartigen Schluss kommt, zumal die BF nur kurz zu ihrer Situation in Österreich befragt wurde und sie dort unter anderem auch angab, dass sie derzeit einen Kurs auf der Wirtschaftsuniversität absolviere. Wie das BFA somit zum Ergebnis kommt, dass sich die BF auch in Österreich den kulturellen, gesellschaftlich-religiösen Traditionen ihres Herkunftsstaates verpflichtet fühlt, ist letztendlich nicht eruierbar und scheint auch den Tatsachen zu widersprechen.

Schließlich gründet das BFA seine Entscheidung auch darauf, dass auch der Bruder der BF von einer Zwangsverheiratung betroffen gewesen sei und somit nicht das Geschlecht der BF ausschlaggebend gewesen sei. Jedoch erweist sich auch diese Begründung als nicht tragfähig, um eine Asylrelevanz zu verneinen. So ist es etwa möglich, dass sich eine drohende Zwangsverheiratung je nach Geschlecht unterschiedlich auswirkt und weiters ist auch festzustellen, dass allein die Tatsache, dass auch der Bruder der BF von einer Zwangsverheiratung bedroht war, nicht ausschließt, dass die BF ebenso von einer solchen bedroht sein kann und wurde dieser Sachverhalt auch als zutreffend festgestellt. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass im Falle der BF nicht nur eine mögliche Asylrelevanz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der von Zwangsverheiratung betroffenen Frauen, sondern auch eine allfällige Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zu prüfen sein wird.

Diesbezüglich hat das BFA eine Ermittlungstätigkeit gänzlich unterlassen. So finden sich im Einvernahmeprotokoll weder Fragen im Hinblick auf die Art der Verfolgung der BF durch ihren Vater noch wie sich letztendlich die Situation so weit zuspitzte, sodass sich die BF veranlasst sah, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Es ist aus der Einvernahme lediglich ersichtlich, dass die BF etwa drei Monate vor ihrer Ausreise erfahren habe, dass sie mit ihrem Cousin verheiratet werden sollte. Es bleibt jedoch gänzlich unklar, wie sich der Verlauf dieser drei Monate letztendlich gestaltete, beispielsweise ob die BF auch körperlich von ihrem Vater angegriffen wurde, wie dies dann in der nachfolgenden Stellungnahme noch ausgeführt wurde. Schließlich wurde die BF auch nicht befragt, ob sie nicht etwa bei anderen Mitgliedern ihrer Familie oder staatlichen Behörden Schutz suchen könnte, inwieweit sie im Stande wäre, für sich selbstständig ohne den Rückhalt ihrer Familie zu sorgen im Sinne der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative und wie sich etwa letztendlich das Schicksal der ebenso von Zwangsverheiratung betroffenen Geschwister der BF gestaltete, um daraus allenfalls Rückschlüsse auf die Situation der BF zu vorzunehmen.

Insgesamt ist daher festzustellen, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.

Die belangte Behörde wird daher jenen Sachverhalt, welcher unter die von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

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