W207 2138341-1•BVwG W207 2138341-1
W207 2138341-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W207 2015795-1/7E
W207 2138341-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen
1. ) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom vom 26.11.2014, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen" in den Behindertenpass und
2. ) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.12.2016, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass,
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 1a, 2a und 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge auch als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) vom 20.12.2000 wurde auf Grundlage eines Antrages des Beschwerdeführers vom 26.07.2000 gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 26.07.2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgesetzt, dies aufgrund der damals festgestellten Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach Magen-Milzentfernung wegen perforiertem Magentumor; Mittlerer Rahmensatz, da komplette Magenentfernung, Schwierigkeiten bei der Gewichtszunahme und Eisenmangel".
Am 13.02.2001 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.
Mit Bescheid der belangte Behörde vom 27.06.2002 wurde auf Grundlage eines Antrages des Beschwerdeführers vom 01.03.2002 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 3 und 14 Abs. 2 BEinstG der Grad der Behinderung mit 70 v.H. festgesetzt, dies aufgrund der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen "Zustand nach Magen-Milzentfernung wegen perforiertem Magentumor; Mittlerer Rahmensatz, da komplette Magenentfernung, Schwierigkeiten bei der Gewichtszunahme und Eisenmangel", bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., sowie "Zustand nach Fersenbeinfraktur beidseits, operiert, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da reguläre statische Verhältnisse, jedoch gestörte Schrittabwicklung", bewertet mit dem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., was im Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ergab.
Am 19.07.2002 wurde der Behindertenpass des Beschwerdeführers auf einen Grad der Behinderung von 70 v.H. geändert.
Mit Bescheid der belangte Behörde vom 25.07.2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2005 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
Mit Bescheid der belangte Behörde vom 24.07.2008 wurden auf Grundlage von Anträgen des Beschwerdeführers vom 05.12.2007 auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" sowie "ist gehbehindert" in dem Behindertenpass diese Anträge abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von Amts wegen mit 50 v.H. neu festgesetzt, dies auf Grundlage der nunmehr festgestellten Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Fersenbeinfraktur beidseits - operiert, 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke und gestörte Schrittfolge", bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., "Zustand nach Magenentfernung wegen perforierendem Magentumor, Oberer Rahmensatz, da Zustand nach kompletter Magenentfernung (gegenüber Vorgutachten Besserung", bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., "Z.n. Cholezystektomie, Oberer Rahmensatz, da aufgrund ausgedehnter Adhäsionen auch eine Transversumteilresektion durchgeführt wurde.", bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., sowie "Milzverlust", bewertet mit einem Einzelgrad dahin Behinderung von 10 v.H., was im Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen nach Ansicht der belangten Behörde einen Gesamtgrad der Behinderung von nur mehr 50 v.H. ergab.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 30.04.2009 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 70 v.H. beträgt. Hingegen wurde weiters festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Der Inhaber des Passes ist gehbehindert" in der Behindertenpass nicht vorliegen.
Am 11.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen mit 10.04.2014 datierten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b b StVO (Parkausweis).
Am 13.04.20134 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen", "bedarf einer Begleitperson" sowie "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996; Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber oder Nierenkrankheiten)" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996; Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten)". Der Beschwerdeführer legt diesen Anträgen ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.08.2014 ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.08.2014 wurde auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"Anamnese :
Auf die Vorgutachten wird eingangs verwiesen. In letzter Zeit keine Operationen, Kuraufenthalte oder Spitalsaufenthalte.
Derzeitige Beschwerden:
Herr U. gibt an, öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können, weil beide Beine "behindert" sind. Deshalb ist er auch auf einen Rollstuhl angewiesen und braucht auch eine Begleitperson.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Simvastatin, Spiriva, Halcion, Tebofortan, Nomexor, Tamsu 0,4 mg, Thrombo ASS, Erycatol Depot.
Sozialanamnese:
Pension, geschieden, keine Kinder, wohnt allein in seiner Gemeindewohnung, die Bekannte wohnt in einem Pensionistenheim, hat keinen § 29 b Ausweis!
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Abl. 137/21-23 - Gesamt-GdB: 70%
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
normal
Größe: -175 cm Gewicht: -70 kg Blutdruck: 110/70
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf/Hals. Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.
Abdomen: unter TN, reizlose Narben, keine Inkontinenz, palpatorisch unauffällig.
Extremitäten: leicht verbreiterte Fersen beidseits, reizlose Narben, eingeschränkte Sprungelenksbeweglichkeiten, keine Ödeme, Arme frei beweglich und kräftig.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, FBA-Prüfung wegen funktioneller Verhaltensweise nicht durchgeführt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt eingehängt in die Begleitperson ins Untersuchungszimmer. Der Untersucher kann das Gangbild wegen funktioneller Verhaltensweise des Untersuchten kaum prüfen - atypische Sturztendenzen werden demonstriert; in scheinbar unbeobachteten Momenten (am Gang beim Verlassen des SMS) geht er wesentliche flüssiger und nur mehr "leicht" eingehängt.
Psycho(patho)logischer Status:
orientiert, auffällige funktionelle Verhaltensweisen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %:
Zustand nach Magen- und Milzentfernung wegen perforiertem Magentumor
50
Folgen nach Fersenbeinbruch beidseits Oberer Rahmensatz, da Beweglichkeitseinschränkung der Sprunggelenke und Gangbildstörung.
40
Zustand nach Gallenblasenentfernung Oberer Rahmensatz, da auf Grund ausgedehnter Adhäsionen auch eine Transversumresektion durchgeführt wurde.
20
Milzverlust
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um jeweils eine Stufe erhöht wird. Keine Erhöhung durch Leiden 4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbehinderung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Anwendung der EVO - sonst keine Änderung eingetreten
X Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung 2008 möglich.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja-nein-nicht
geprüft-Die / Der Untersuchte
?-X-?-ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
?-X-?-ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
?-X-?-ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
?-X-?-ist gehörlos
?-X-?-ist schwer hörbehindert
?-X-?-ist taubblind
?-X-?-ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
?-X-?-ist Epileptikerin oder Epileptiker
?-X-?-bedarf einer Begleitperson
?-X-?-ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
?-X-?-ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
?-X-?-ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
?-X-?-Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen
dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.
Bild kann nicht dargestellt werden
Begründung:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da erhebliche Einschränkungen an den unteren und oberen Extremitäten sowie an der Wirbelsäule NICHT vorliegen. Die festgestellten Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat erreichen kein Ausmaß, welche das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel gefährden oder unmöglich machen. Die erhobenen Gelenksbefunde, die erhobene Kraftsituation, der normale Allgemein- und Ernährungszustand ermöglichen aus gutachterlicher Sicht das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel. Die Verwendung von Hilfsmittel ist aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich, daher liegt auch diesbezüglich kein Hindernis vor, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich macht. Das sichere Anhalten mit den oberen Extremitäten - und damit auch der sichere Transport unter üblichen Bedingungen ist unter der Berücksichtigung der erhobenen Gelenks- und Kraftbefunde möglich.
Unter Berücksichtigung des erhobenen Befundes und auch des Vorgutachtens ist weder aus körperlicher noch aus neuropsychiatrischer Sicht eine Begleitperson erforderlich. Schon gar nicht ist Herr U. auf den überwiegenden Gebrauch eines Rollstuhles wirklich angewiesen.
[X] Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
¿ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
¿ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
¿ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
¿ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
.....
x Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 20 ab 2008
X Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 50 ab 2008"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang zum einen darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass voraussetze, zum anderen wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass, sollte eine Stellungnahme seinerseits bis zum angeführten Zeitpunkt nicht eingelangt sein, aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werde.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 26.11.2014 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.08.2014.
Mit Bescheid vom 02.12.2014 wies die belangte Behörde auch den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Über den Antrag auf Ausstellung "eines § 29b-Ausweises nach der StVO" werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.
Ein formaler Abspruch - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - über die gestellten Anträge "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996; Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber oder Nierenkrankheiten)" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996; Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten)"erfolgte durch die belangte Behörde nicht, allerdings wurde im medizinischen Sachverständigengutachten von 14.08.2014 ausgeführt, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, und verfügt der Beschwerdeführer laut Akteninhalt bereits seit 23.05.2011 über diese Zusatzeintragungen in seinem Behindertenpass.
Mit Email vom 07.12.2014 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde
"Den Bescheid XXXX habe ich in den letzten Tagen erhalten und da mein Ansuchen abgelehnt, sowieso wie zu erwarten war, habe ich die Begründung oder den Bescheid nicht mal gelesen. Da ich nicht zu den Priviligierten oder den Freunderl gehöre ist die Ablehnung eigentlich normal.(§ 29b) Es gibt für mich nur zwei Möglichkeiten auszugehen: Rollstuhl oder Begleitperson. Sprung oder Fersenbein schmerzen nach einigen Meter zu Fuß und ich muß entlasten. Da ich wegen der riesigen Narben am Bauch und Brust nicht mit Krücken gehen kann verraten sie mir wie das geschehen soll oder fragen sie den Gutachter. U."
Der Beschwerde beigefügt war noch folgende weitere Textpassage:
"Heute am 15.06.2014 habe ich die XXXX,meine geschiedene Frau,in die XXXXgasse gebracht.Da Sonntag ist habe ich mit meinen Auto in der XXXXgasse geparkt und habe natürlich niemals an eine Strafe wegen falsch parken gedacht.Da XXXX kaum gehen kann war es notwendig mit dem Auto zu fahren. Hinterlistig wie die Gemeinde eben ist gab es in der XXXXgasse wo ich 30 Jahre wohnte und meine geschiedene Frau noch immer lebt ein Strafmandat.Da ich beinahe jede Woche an einenm Sonntag in der XXXXgasse bin war ich auf so eine gemeine Attacke nicht vorbereitet.Ob eine Strafe rechtens ist bleibt dahingestellt und ich komme auf mein tatsächliches Anliegen.Vor neun Jahren ging ich in Pension und seitdem suche ich jährlich wegen § 29b an.Egal ob bei der Ma oder XXXXstraße,es wird immer abgelehnt.lch habe einen Behindertenpaß mit Nr.XXXX.Dokumentarisch nachgewiesene Leiden sind:Kein Magen,Milz,Galle wegen Krebs wurden diese Organe entfernt.Hr.Dr.XXXX von der WGKK hat Morbus Crohn festgestellt.Ich habe auch Osteo P.und Hautkrebs.Beide Fersenbeine sind gebrochen wobei das linke geschraubt wurde und das rechte mit einen Implantat versehen wurde.Vor Jahren hatte eine schwere Nasennebenhöhleneiterung und wurde oft punktiert.Seitdem ist mein Geruch und Geschmacksinn sehr eingeschränkt.lch glaube das sind Leiden genug um § 29b zuerkannt zu bekommen.Eigentlich wäre das in einem Rechtsstaat Pflicht.An die XXXXstrasse schrieb ich vor einigen Jahren meinen Leidensweg aus der UBahnstation XXXX.Da ich nicht mehr gehen konnte rettete ich mich auf eine Bank.Leider machte sich der Morbus bemerkbar und ich beschmutzte mich.Die Leute die vorbeikamen bemerkten mich natürlich und beschimpften mich:da schau die besoffene Sau und spuckten mich an.Natürlich habe ich einen psychischen Schock davongetragen aber von der XXXXstrasse bekam ich nur Ablehnung und ich wurde als Lügner gestempelt.Einmal vor 2 Jahren hatte ich eine Physiotherapie bei der WGKK in der XXXX im XXXXten Bezirk.lch sollte 10 mal dort hin kommen.Nach dem 3.mal hatte ich kein Geld mehr um Parkscheine zu kaufen,also gab ich meinen Behindertenpaß hinter die Windschutzscheibe und schrieb einige Zeilen dazu,Nutzte nichts und ich bekam 2 Strafverfügungen.Ich zahlte € 72,00 und hatte eine Woche nichts zu essen.Also brach ich die Behandlung ab und seitdem gehe ich kaum noch aus.Ohne Behandlung wird mein Leiden immer schlechter.Das sind einige Beispiele von vielen.Man kann sich nicht frei von A nach B bewegen weil man vom Staat diskriminiert und ausgegrenzt wird. U."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.12.2014, eingelangt am 15.12.2014, zur Entscheidung vor.
Am 18.07.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen mit 15.07.2016 datierten Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis).
Die belangte Behörde holte in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.08.2016 ein. In diesem Sachverständigengutachten wurde auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"Anamnese :
Siehe auch Vorgutachten: Zustand nach Magen- und Milzentfernung wegen perforierendem Magentumor, Zustand nach Fersenbeinbruch bds., Zustand nach Gallenblasenentfernung, Milzverlust
Derzeitige Beschwerden:
Ich möchte den 29b habe weil ich kaum gehen, der wird mir seit 11 Jahre abgelehnt. Ich habe 2 gebrochen Fersenbeine, im Rechten habe ich auch ein Implantat. Seitdem ich in Pension bin, nehme ich Krücken. Wenn ich Einkaufen gehe z.b. zum Billa verwende ich einen Rollstuhl, weil ich mir leichter tue. ich habe auch einen M.Crohn. Ich muss ca 3 mal am Tag auf die Toilette, meist in der Früh. Ich hatte Magenkrebs 1994, wo der ganze Magen und die Milz entfernt wurde.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Xarelto, Simvastatin, Tamsu Nomexor, Cerebrocan
Sozialanamnese:
geschieden, keine Kinder, in Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Gemailte Befunde:
Befund vom 22.11.1994: Diagnose: N. ventriculi (wenig differenziertes Adenokarzinom des Magens pT2pN0), Zustand nach Gastrektomie am 21.11.1994, Entfernung von Omentum majus und der Milz
Befund vom 24.12.2003: Chronische Cholezystitis mit Zustand nach Cholezystektomie, Transversumresektion, Begleitappendektomie am 23.12.2003
Operationsbericht vom 18.4.2001: Zustand nach Calcusfraktuaneusfraktur bds. mit Zustand nach Spongiosaentnahme vom rechten Beckenkamm, offener Reposition, Verschrauben und Verplattung rechtsseitig, gedeckte Reposition und percutane Verschraubung linksseitig
Befund vom 12.10.2000: Zustand nach inkomplett entfernten Basaliom im rechten Augenwinkel mit Zustand nach Nachexszission
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
zufriedenstellend
Ernährungszustand:
zufriedenstellend
Größe: 178 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: 120/60
Klinischer Status - Fachstatus:
71 Jahre,
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,
Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNAfrei
Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:
nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch, elastisch
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Niereniager: Frei,
Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität; Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriffund Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand bds. nicht durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken und Kniegelenken frei beweglich, mittelgradige Bewegungeinschränung in beiden Sprunggelenken rechts links, Muskelverhältnisse symmetrisch, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds, keine trophischen Störungen der Haut, keine Ödeme bds.
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen mit
Abstützen : 20 cm Rotation und Seätwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken, damit normales Gangbild, freies Gehen nicht prüfbar, trägt orthpädische Schuhe mit Absatz
Status Psychicus:
orientiert, Stimmungslage ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeding- ten Funktionsemschränkungen, welche Voraussicht!ich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Gastrektomie.
50
2
Zustand nach Fersenbeinbrüchen bds. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine mittelgradige Bewegungseinschränkung in beiden Sprunggelenken gegeben ist, rechts mehr als links.
40
3
Zustand nach Gallenblasenentfernung. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, aufgrund ausgedehnter Adhäsionen, auch eine Transversumresektion durchgeführt wurde.
20
4
Milzverlust.
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 wegen funktioneller Relevanz um jeweils 1 Stufe erhöht wird. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das Vorliegen eines Morbus Crohn ist befundmäßig nicht belegt und kann daher nicht berücksichtigt werden.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung zum VGA
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Keine Änderung des Gesamt-GdB
X Dauerzustand
ja-nein-nicht
geprüft-Die / Der Untersuchte
?-X-?-ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
?-X-?-ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
?-X-?-ist blind (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
?-X-?-ist gehörlos
?-X-?-ist schwer hörbehindert
?-X-?-ist taubblind
?-X-?-ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
?-X-?-ist Epileptikerin oder Epileptiker
?-X-?-bedarf einer Begleitperson
?-X-?-ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
?-X-?-ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
?-X-?-ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Notwendigkeit 2er Stützkrücken, sowie die Notwenigkeit eines Rollstuhles, ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar und auch nicht begründbar.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
...."
Die belangte Behörde übermittelte dieses von ihr im bei ihr anhängigen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 12.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Berücksichtigung in den Verfahren betreffend die vom Beschwerdeführer beantragten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass.
Mit Parteiengehörsschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer dieses allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 12.08.2016 zur Kenntnis übermittelt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit E-Mail vom 11.11.2016 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme folgenden Inhaltes ab:
"Gesamtzahl der Behinderung kann ich nicht nachvollziehen (70 v.H.) da Hr.Dr.XXXX vor Jahren bereits M.C.festgestellt hat.
Alle Untersuchungen oder Behandlungen wurden bei mir seit dem Jahr 2005 ausschließlich bei der WGKK vorgenommen.
So können sie mit Knopfdruck sämtliche Unterlagen oder Befunde digital einsehen.
Was ich jetzt schreibe können sie lesen oder aber auch nicht.Österreich ist ein Rechtsstaat aber nur auf dem Papier und das ist meine Meinung und wenn es zu einer Verhandlung kommt dann weiß ich jetzt schon wie das endet.
Vor Jahren hatte ich wegen meiner gebrochenen Beine eine Verhandlung am Arbeitsgericht.Die AUVA wollte von den 30% herunter.Bei meiner kurzen Ansprache unterbrach mich der Richter und meinte „egal was ich sage das wird runtergesetzt
und damit pasta".Und so geschah es auch.Rechtsstaat.
Oder wieder einmal suchte ich wegen 29b in der XXXXgasse an und berichtete ein Erlebnis bei der Ubahnstation in der XXXX.Da ich nicht mehr gehen konnte rettete ich mich zu einer Bank.Leider machte sich M.C. bemerkbar und beschmutzte mich.Einige Leute die vorbei gingen beshimpften mich,do schau so a bsoffene Sau,die stinkt
wie ein Ödeis.Wie es in mir ausschaut ist ihnen sicher wurst.Jedenfalls von der XXXX kam nicht mal eine Antwort obwohl ich Hr.XXXX damals Patientenanwalt persönlich eine Email schrieb.Rechtsstaat.
Mit meiner geschiedenen Frau hatte ich ein gutes Verhältnis also habe ich von A1 zwei Simkarten im Gesamtwert von € 24,00 monatlich genommen.Nach zwei Jahren wurde ohne Gegengeschenk ganz einfach ohne mich zu fragen verlängert.Das wäre nicht so schlimm gewesen hätte A1 nicht jedes Monat mindestens € 50,00 zu den € 24,00 verrechnet.Also habe ich 42 Monate um mindestens € 1500,- zu viel bezahlt.Nachweislich habe ich bis sechs Monate vor Ende der vier Jahre alles bezahlt.Ich habe die Simkarten eingeschrieben zu A1 in die XXXX ( Direktion ) geschickt.Also habe ich sechs mal € 24,00 zu zahlen.
Leider hatte der Richter in der XXXX eine andere Meinung und verdonnerte meine letztes Jahr verstorbene Frau zu €
1600,00.Rechtsstaat.
Das sind einige Beispiele und sie wissen jetzt was ich von dem Rechtsstaat Österreich halte.
U."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat 1.) über den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.11.2014, mit dem die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurden, sowie
2. ) über den Bescheid des Sozialministeriumservice vom vom 02.12.2014, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde, erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.
Er stellte am 13.04.2014 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen", "bedarf einer Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Außerdem beantragte er die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson" liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 14.08.2014 und vom 12.08.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zu den gegenständlichen Antragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist (im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Ärzten für Allgemeinmedizin vom 14.08.2014 und vom 12.08.2016 sowie auf den Akteninhalt. Weder diesen medizinischen Sachverständigengutachten noch dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat dergleichen auch gar vorgebracht, auch hat er nicht vorgebracht, dass bei ihm mindestens ein Pflegebedarf iSd §4a Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) entsprechend der Stufe 3 besteht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner Begleitperson (im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) bedarf, gründet sich ebenfalls auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Ärzten für Allgemeinmedizin vom 14.08.2014 und vom 12.08.2016 sowie auf den Akteninhalt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich ebenfalls auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Ärzten für Allgemeinmedizin vom 14.08.2014 und vom 12.08.2016, beide beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.
Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist und dieser auch keiner Begleitperson bedarf. Die medizinischen Sachverständigen gelangten beide auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Einschränkungen an den unteren und oberen Extremitäten sowie an der Wirbelsäule nicht vorliegen. Die festgestellten Einschränkungen am Bewegungsapparat erreichen kein Ausmaß, welche das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder unmöglich machen. Die erhobenen Gelenksbefunde, die erhobene Kraftsituation, der normale Allgemein- und Ernährungszustand ermöglichen aus gutachterlicher Sicht das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel. Die Verwendung von Hilfsmittel ist aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich, daher liegt auch diesbezüglich kein Hindernis vor, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich macht. Das sichere Anhalten mit den oberen Extremitäten - und damit auch der sichere Transport unter üblichen Bedingungen - ist unter der Berücksichtigung der erhobenen Gelenks- und Kraftbefunde möglich. Unter Berücksichtigung des erhobenen Befundes und auch des Vorgutachtens ist weder aus körperlicher noch aus neuropsychiatrischer Sicht eine Begleitperson erforderlich. Auch ist der Beschwerdeführer auf den überwiegenden Gebrauch eines Rollstuhles nicht angewiesen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Die Notwendigkeit 2er Stützkrücken, sowie die Notwenigkeit eines Rollstuhles ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar und auch nicht begründbar.
Daraus ergibt sich, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen die Mobilität und die körperliche Belastbarkeit nicht entscheidungserheblich im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen einschränken. Insbesondere konnten die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände in der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geschilderten Form im Rahmen der persönlichen Untersuchungen durch die medizinischen Sachverständigen nicht objektiviert werden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Morbus Crohn, ist entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keine Befunde vorgelegt wurden, die dies bestätigen und objektivieren würden, wie auch im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 12.08.2016 ausgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer ist den auf persönlichen Untersuchungen basierenden Sachverständigengutachten vom 14.08.2014 und vom 12.08.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Das oben wiedergegebene Vorbringen in der Beschwerde sowie das ebenfalls oben wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 14.11.2016 im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs sind nicht als ausreichend konkret und substantiiert anzusehen, um die Gutachtensergebnisse der beigezogenen medizinischen Sachverständigen widerlegen zu können.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.08.2014 und vom 12.08.2016 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
" § 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
..........
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......"
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
..."
§4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) lautet:
Mindesteinstufungen
"§ 4a. (1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
(2) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.
(3) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 26.11.2014 und vom 02.12.2014 Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurden. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Beurteilung des Grades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen, über die von der belangten Behörde abgesprochen wurde.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Wie bereits erwähnt, gründet sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls (im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) angewiesen ist, auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Ärzten für Allgemeinmedizin vom 14.08.2014 und vom 12.08.2016 sowie auf den Akteninhalt.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 1a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Im Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person iSd § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) handelt, die auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen ist. Keines dieser Tatbestandsmerkmale ist nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer aktuell nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angewiesen ist.
Was die vom Beschwerdeführer beantragte Zusatzeintragung der Feststellung im Behindertenpass, dass der Beschwerdeführer iSd oben wiedergegebenen § 1 Abs. 4 Z 2a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen einer Begleitperson bedarf, betrifft, so ergibt sich aus den eingeholten und oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten nachvollziehbar, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer ist - wie oben dargelegt - weder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, noch blind oder hochgradig sehbehindert bzw. taubblind. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen auch nicht in einem Maße bewegungseingeschränkt, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum der ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfte. Auch konnte nicht das Vorliegen von kognitiven Einschränkungen festgestellt werden, die dermaßen ausgeprägt wären, dass der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfte.
Die Abweisung der diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2014 erfolgte daher zu Recht.
Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Vornahme der Zusatzeintragungen der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten von Ärzten für Allgemeinmedizin nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen noch das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer hingegen noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführerin ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den auf persönlichen Untersuchungen basierenden Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde sowie in seiner Stellungnahme vom 14.11.2016 zum ihm im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 12.08.2016 nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen, über die die belangte Behörde bescheidmäßig abgesprochen hat, nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der beantragten Zusatzeintragung in Betracht kommt.
Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO zuzuerkennen, so ist diesbezüglich lediglich der Vollständigkeit halber - die belangte Behörde hat über diesen Antrag ausdrücklich nicht abgesprochen - anzumerken, dass, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers aber aktuell nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Vorliegens von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen beurteilt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten vom 14.08.2014 und vom 12.08.2016 geklärt. So sind auch, wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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