BVwG W148 2119482-1

W148 2119482-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kognitionsbefugnis, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W148 2119482-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2119482.1.00

Spruch

W148 2119482-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vom 04.02.20114 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AMA Zl. II/7-EBP/11- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden BF) stellte am 02.05.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Die BF ist Auftreiberin auf der Alm mit der BNr. XXXX (" XXXX alm"), für die von der Weidegemeinschaft XXXX alm am 05.04.2011 ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 85,11 ha Almfutterfläche beantragt. Sie ist ebenfalls Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (" XXXX berg"), für die von der Weidegemeinschaft XXXX am 02.05.2011 ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 29,37 ha Hutweidefläche beantragt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) als belangte Behörde vom 30.12.2011, Zl. II/7-EBP/11- XXXX , wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.559,60 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 29,47 vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA) von einer beantragten Gesamtfläche von 27,59 ha (davon 11,65 anteilige Almfutterfläche) ausgegangen. Die ermittelte Fläche (27,57 ha) entsprach unter Berücksichtigung der Mindestschlagfläche der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 11.07.2011 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass lediglich eine Almfutterfläche von 27,69 ha vorhanden gewesen sei.

Am 18.06.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass lediglich eine Almfutterfläche von 83,27 ha vorhanden gewesen sei.

Mit Schreiben vom 04.09.2012 wurden der BF die diesbezüglichen Kontrollberichte übermittelt.

Am 15.11.2012 stellte die BF einen Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung für den MFA 2011, welchem seitens der belangten Behörde entsprochen wurde.

Mit dem angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AMA Zl. II/7-EBP/11- XXXX , wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr 2.250,61 EUR gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 38,99 ausgesprochen. Dabei wurde auf Basis von 29,47 vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA) von einer beantragten Gesamtfläche von 27,38 ha (davon anteilige Almfutterfläche 11,44 ha) und einer ermittelten Gesamtfläche von 27,15 ha (davon anteilige Almfutterfläche 11,23 ha) nach einer Vor-Ort- und Verwaltungskontrolle ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer VOK Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Weiters seien Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, nicht zu berücksichtige.

Am 25.06.2014 übermittelte die BF der belangten Behörde zwei als "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" bezeichnete Schreiben vom 17.06.2014.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 04.02.2014 Beschwerde, in der sie - in weiten Teilen ohne konkreten Bezug zum gegenständlichen Fall - zahlreiche Rechtsverstöße geltend machte. Es wurde beantragt:

  • den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls

  • den angefochtenen Bescheid abzuändern,

  • der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

  • die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF mit der BNr. XXXX stellte (per 02.05.2011) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011.

Die BF ist Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX (Hutweide) für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt worden war.

Im ersten Bescheid vom 30.12.2011 über die Gewährung der EBP 2011 ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 27,57 ha aus.

Am 11.07.2011 und am 18.06.2012 fanden auf den Almen mit den BNr. XXXX und XXXX (Hutweide) Vor-Ort-Kontrollen statt, die Flächenabweichungen ergaben.

Aufgrund eines Antrags der BF am 15.11.2012 erfolgte eine Flächenreduzierung.

Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 29.01.2014 sprach die belangte Behörde eine Rückforderung in der Höhe von 38,99 EUR aus und ging von einer beantragten Gesamtfläche von 27,38 ha und einer berücksichtigten Gesamtfläche von 27,15 ha bzw. von einer Differenz von 0,21 ha aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Mehrfachanträge-Flächen 2011 hinsichtlich des Heimbetriebs der BF und der verfahrensgegenständlichen Almen liegen dem Verwaltungsakt bei. Aus ihnen ergeben sich die beantragten Flächen zu diesem Zeitpunkt. Der Sachverhalt blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Insbesondere hat die BF auch das Ausmaß der auf sie entfallenden anteiligen Fläche nicht bestritten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vom 11.07.2011 und 18.06.2012 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das den Parteien zugängliche INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar. Zum anderen ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort weder substantiiert (schlagbezogen) noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Die BF hat insbesondere in der Beschwerdeschrift keine konkreten Hinweise gegeben, dass die Vor-Ort-Kontrolle etwa fehlerhaft durchgeführt worden sei und auch sonst keine Gründe angeführt, die an der Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle zweifeln lassen. Die Beschwerde enthält dazu nämlich keine Ausführungen. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle. Das übrige Vorbringen der BF erweist sich als völlig unsubstantiiert. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Wiedergabe textbausteinartiger Formulierungen, die keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid erkennen lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht hier Einzelrichterzuständigkeit.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

Rechtsgrundlagen

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Gemäß § 8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, (MOG 2007) wird Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Daraus folgt für die Beschwerde

Vorliegend wurde für das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten Gesamtfläche von 27,38 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 27,15 ha ermittelt, was für die BF unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche eine Flächendifferenz von 0,21 ha bedeutet.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Der Beihilfeempfänger ist berechtigt, seinen Antrag im Wesentlichen jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen, solange er nicht bereits auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen oder davon informiert wurde, dass beabsichtigt sei, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen.

Im vorliegenden Fall erfolgte am 15.11.2012 eine derartige Rücknahme. Aus welchen Beweggründen die Korrekturen durchgeführt wurden, ist dabei nicht ausschlaggebend und die BF hat auch gar nicht vorgebracht, dass die rückwirkende Reduktion zu Unrecht erfolgte.

Weiters haben Vor-Ort-Kontrollen (wie oben Pkt. II.1 festgestellt) eine Reduktion der Alm(Weide)futterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht zu beanstanden. Allgemein gehaltene Hinweise etwa auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen (Flächenabweichungen), insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer (rückwirkenden) Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.

Hinweise auf einen Irrtum der Behörde oder auf einen schützenswerten guten Glauben der BF iSd. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 liegen nicht vor und hat die BF solche auch nicht vorgebracht. Insbesondere kann allein aus einer formularhaften Erklärung der BF, dass sie an der Überbeantragung kein Verschulden treffe, ohne weitere Hinweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Erfordernisse des § 8i MOG hinsichtlich der Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen erfüllt sind. Im Übrigen wurden weder Kürzungen noch Ausschlüsse (sogenannte "Sanktionen") verfügt.

Im vorliegenden Fall haben einerseits Vor-Ort-Kontrollen eine Flächendifferenz ergeben, andererseits hat die BF selbst die Reduzierung der beantragten Fläche beantragt und die AMA hat diese antragsgemäß durchgeführt.

Daraus ergibt sich aber, dass die BF den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von der BF selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der BF daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Das gegenständliche Verfahren warf letztlich lediglich Rechtsfragen und keine Tatsachenfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Was die "Berufung" gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anbelangt, so hat die BF zum einen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines unwiederbringlichen Nachteils gegeben. Auch diesbezüglich erschöpft sich die Beschwerde in textbausteinartigen Formulierungen, die keinen Zusammenhang mit der konkreten Situation der BF erkennen lassen. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird überdies ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des geringen zurückzuzahlenden Betrages und des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils müsste ein solcher im vorliegenden Fall jedoch auch ins Leere gehen.

Dem Antrag, das Gericht möge die Feststellung der Alm-Referenzfläche aussprechen, ist zu entgegnen, dass ein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (vgl. ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Der von der BF begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.

Der angefochtene Bescheid erfolgte zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen liegt umfangreiche Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs vor (vgl. oben II.3. zu A), insbes. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 ). Es liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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