BVwG W123 2127309-1

W123 2127309-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W123 2127309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2127309.1.00

Spruch

W123 2127309-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, ZI: 1090874607/151544621, zu

Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er Afghanistan verlassen habe, da er nach der Scheidung nicht in den Iran habe zurückkehren wollen und mit seinen Kindern geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer befürchte, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde. Er wünsche sich für seine Kinder in Österreich eine bessere Zukunft.

3. Im Rahmen der am 12.04.2016 vor der belangten Behörde erfolgten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, er sei traditionell verheiratet, habe zwei Kinder und stamme ursprünglich aus der Provinz Herat. Der Beschwerdeführer habe seit dem siebten Lebensjahr im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer habe in XXXX (Iran) im Jahre 2010 traditionell geheiratet. Ein Achnut habe die Trauung vollzogen.

Der Beschwerdeführer habe den Iran verlassen, da ihm bewusst geworden sei, was Jesus Christus den Menschen vermitteln habe wollen. Er sei drei Jahre bei XXXX gewesen, von denen er auch die Bibel erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei von der iranischen Regierung festgenommen und einen Monat lang ins Gefängnis gesperrt worden. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückgehen, da, wenn man die Religion wechsle, immer als Ungläubiger gelte. Der Beschwerdeführer habe zwei Tanten, die ebenfalls zum Christentum konvertiert seien. Im Christentum habe der Beschwerdeführer "nur das Gute" gesehen. Sein Arbeitskollege namens XXXX , der katholisch sei, habe ihn zum Christentum gebracht. Der Beschwerdeführer habe ca. ein Jahr lang einmal pro Woche eine Hauskirche besucht. Er habe den Film Jesus Christus angeschaut und die Bibel gelesen.

Der Beschwerdeführer habe am Bazar gearbeitet. Dort habe der Beschwerdeführer auch einigen anderen Afghanen einiges über das Christentum erzählt. Anscheinend habe sich herumgesprochen, dass der Beschwerdeführer ein Ungläubiger sei. Diese Personen hätten den Beschwerdeführer an die Behörden verraten. Nach einem Monat Gefängnis in XXXX , sei der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei ein Monat lang angehalten worden, da er etwas über das Christentum erzählt habe. Zwei Iraner hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer ein Ungläubiger sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer kontrolliert worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung habe. Als Gründe für seine Anhaltung seien dem Beschwerdeführer das Fehlen seiner Aufenthaltsberechtigung und das Gespräch mit den zwei Iranern über das Christentum genannt worden. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er gesagt hätte, dass es im Islam Vergewaltigung, Lügen, Steinigung und den Tod gebe. Diese Sachen gebe es im Christentum nicht.

Egal wohin der Beschwerdeführer gehe, er rede immer über das Christentum und das Schlechte im Iran. Der Beschwerdeführer gehe auch in Österreich in die Kirche, sei aber noch nicht getauft worden.

Der Beschwerdeführer sei nach dem Gefängnisaufenthalt insgesamt drei Tage in Afghanistan gewesen und danach schlepperunterstützt in den Iran gereist.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer aufgrund seines Glaubens verfolgt zu werden, da er den Islam nicht akzeptieren wolle.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.

5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 01.06.2016, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Freund des Beschwerdeführers diesen vor ca. drei Jahren zu einer Hausmesse mitgenommen habe, die der Beschwerdeführer in weiterer Folge einmal wöchentlich besucht habe. Auch in Österreich besuche der Beschwerdeführer regelmäßig die katholische Kirche. Er nehme am Sonntagsgottesdienst teil und gehe darüber hinaus mehrmals pro Woche gemeinsam mit seiner Tochter in die Kirche, um zu beten. Der Beschwerdeführer sei zum Christentum konvertiert und deshalb sei seine Furcht vor Verfolgung in seiner religiösen Orientierung wohlbegründet. Der Beschwerdeführer erfülle zumindest die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX , ist volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Ursprünglich stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Herat, lebte jedoch vom siebten Lebensjahr an bis zu seiner Ausreise im Iran. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet. Er ehelichte seine Ehefrau, XXXX (W123 2127311-1), 2010 in XXXX (Iran). Er hält sich derzeit gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern XXXX , (W123 2127308-1), und XXXX , (W123 2127304-1), in Österreich auf.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2016, Zl W123 2127311-1/6E, wurde der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Ehefrau des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Identität, Volljährigkeit, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Feststellung in Bezug auf die Heirat des Beschwerdeführers entspricht jener im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2016, Zl W123 2127311-1/6E, betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers.

Der Umstand, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den sie betreffenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2016, Zl W123 2127311-1/6E). Es liegt auch bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ehelichte XXXX , (W123 2127311-1), nach deren glaubwürdigen Angaben 2010 in XXXX (Iran).

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 stellt wörtlich auf das Bestehen der Familiengemeinschaft von Ehegatten bereits im "Herkunftsstaat" ab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die ihre Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen hatten und während deren langjährigen Aufenthaltes im Iran heirateten, keine Familiengemeinschaft iSd zitierten Bestimmung besteht, da ein solches Ergebnis - verglichen mit anderen Fremden in einer vergleichbaren Situation - gleichheitswidrig wäre (vgl. AsylGH 10.07.2012, C18 407.468-1/2009/10E).

Somit ist der Beschwerdeführer als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu betrachten.

Gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer unter Umständen eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seines Interesses für das Christentum droht bzw. drohen könnte.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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