BVwG W106 2138601-1

W106 2138601-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2016

Regest

eigene Wohnung, Mitbenützung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe

Testo completo

BVwG W106 2138601-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2138601.1.00

Spruch

W106 2138601-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.09.2016, GZ P1195683/3-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(02.12.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 01.09.2016 den Zivildienst angetreten.

Er beantragte mit ausgefülltem Formblatt vom 29.08.2016 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Darin gab er an, dass er seit 01.07.2016 Mitbewohner der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei. Die monatlichen Wohnkosten in der Höhe von € 830,- bezahle er per Überweisung an die Hauptmieterin XXXX. Dem Antrag wie auch einer vorliegenden Mitbewohnervereinbarung ist zu entnehmen, dass Vorzimmer, Küche, Bad und WC vom BF und der Hauptmieterin gemeinsam genutzt werden, während dem BF zwei Kabinette und ein Zimmer zur alleinigen Verfügung stehen. Laut ZMR-Abfrage ist der BF seit 21.07.2016 mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet und ist die Hauptmieterin seit 15.06.1981 mit Nebenwohnsitz dort gemeldet.

I.2. Mit Bescheid vom 28.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des HGG 2001 ab.

In der Begründung stellte die Behörde nach Hinweis auf die durch § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 gegebene Rechtslage fest, dass der Antragsteller Mitbewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung der namentlich genannten Hauptmieterin sei.

Bei einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 handle es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt wird. Weiters müsse im Falle eines "Wohnungsverbandes" gemäß § 31 Abs. 2 HGG auch die selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen würden jedenfalls dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach dem Selbstverständnis des BF - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150).

Es sei unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt werden. Es fehle daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2 HGG. Der Antrag sei abzuweisen gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Hiezu führte er aus, dass ihn die Wohnungskosten vor ein massives Problem stellen würden. Mit einem Verdienst als Zivildiener von monatlich € 677,-- würde über die Dauer des Zivildienstes eine Verschuldung von € 1377,-- entstehen. Die stelle einen Härtefall dar und ersuche er daher seinem Antrag stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die relevante Bestimmung des § 31 Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), lautet auszugsweise wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom BF bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 zu qualifizieren ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein muss. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/11/0188, ua). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, trifft der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der BF nach den dargestellten Gegebenheiten über eine eigene Wohnung verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich bereits aus dem Vorbringen des BF ergibt, dass Küche, Bad und WC gemeinsam mit der Hauptmieterin genutzt werden.

Dass es im Beschwerdefall daher bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

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