I411 1262293-2•BVwG I411 1262293-2
I411 1262293-2Tribunale amministrativo federale2 dic 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,<br/>aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
I411 1262293-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien sowie die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. IFA 750836009 - VZ 14908479, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste am 28.06.1999 illegal nach Österreich ein und stellte erstmalig am 30.06.1999 unter der Identität XXXX und der Staatsangehörigkeit Sierra Leones, einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.08.1999, Zl. 99 10.299-BAE abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
2. Am 25.07.2000 erließ die Bundespolizeidirektion über den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittelosigkeit ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren. Der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot wurde durch die Sicherheitsdirektion Wien keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde durch Erkenntnis vom 07.08.2001, 2001/18/0083-4, unbegründet abgewiesen und erwuchs das Aufenthaltsverbot am 22.02.2001 in Rechtskraft. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers konnte infolge des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht effektuiert werden und wurde er am 15.02.2002 amtlich abgemeldet.
3. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 14.02.2005 berichtigte der Beschwerdeführer seine Identität lautend auf XXXX und der Staatsangehörigkeit Nigerias. Für diese Identität wurde dem Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft am eine 27.05.2005 ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
4. Durch die Stellung eines neuerlichen Asylantrages am 09.06.2005 entzog sich der Beschwerdeführer seiner bevorstehenden Abschiebung und gab bei seiner Einvernahme im Asylverfahren an, dass seine wahre Identität doch auf XXXX und der Staatsangehörigkeit Sierra Leones, laute. In weiterer Folge wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2005 wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2011 als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung des Bundesasylamtes in zweiter Instanz in Rechtskraft.
5. Am 07.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Asylgesetz und reichte der Rechtsvertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) am 20.11.2014 einen ausgefüllten Formularvordruck zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Absatz 2 Asylgesetz ein.
6. Am 23.03.2016 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass eine richtige Identität auf XXXX, geboren am 14.02.1978 und der Staatsangehörigkeit Nigerias laute. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Kinder und wolle hier arbeiten und für sie sorgen. Er lebe mit der Kindesmutter, mit welcher er seit 2008 zusammen sei, und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Bei seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Bestätigung über die Beantragung eines neuen Reisepasses, einen Mietvertrag, eine Bestätigung über die Krankenversicherung, eine Bestätigung über den Leistungsbezug aus der Grundversorgung, einen Arbeitsvorvertrag, eine eidesstattliche Erklärung über das Alter sowie die Geburtsurkunde seines ersten Kindes. Die Geburtsurkunde seines zweiten Kindes sei bislang aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht ausgestellt worden. In Wien sei der Beschwerdeführer Mitglied einer freichristlichen Kirchengemeinschaft.
7. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels gemäß § 4 Absatz 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung betreffend die Nichtvorlage seines Reisepasses.
8. Der Beschwerdeführer änderte mit Schriftsatz vom 10.08.2016 seinen ursprünglich gestellten Antrag in der Art und Weise ab, dass er gemäß § 55 Asylgesetz nunmehr auf die "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" laute. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels nach § 4 Absatz 1 Asylgsetz-Durchführungsverordnung.
9. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.10.2016, Zl. IFA 750836009 - VZ 14908479 "gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF". "Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" (Spruchpunkt I.). Zugleich wies die belangte Behörde die beiden Anträge auf Heilung eines Mangels nach § 8 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung "gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und 3" ab (Spruchpunkt II). Des Weiteren stellte die belangte Behörde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte sie dem Beschwerdeführer "gemäß 55 Absatz 4 FPG" nicht (Spruchpunkt IV.). Ebenso erkannte die belangte Behörde "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG)" einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.)
10. In der der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der bis zu seiner Ausreise im Jahr 1999 in seinem Herkunftsland lebte, dort die Schule besuchte und zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande war. Nach wie vor verfügt er über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat in Form seiner nach wie vor dort lebenden Schwestern - zu denen er auch regelmäßig Kontakt hat - und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können in Ermangelung existenzbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Die Identität des Beschwerdeführers steht sohin nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig. Er führt eine Lebensgemeinschaft mit der nigerianischen Staatsangehörigen XXXX, mit welcher er zwei minderjähriger Kinder, XXXX, StA. Nigeria, und XXXX, StA. Nigeria, hat und mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Weitere Familienangehörige hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Die Anträge auf internationalen Schutz seiner Lebensgefährtin und der beiden gemeinsamen Kinder wurden durch den Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig negativ entschieden.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied bei der Kirche "V [...] C [...] C[...]" in 1030 Wien, darüber hinaus ist er in keinem österreichischen Verein oder einer Organisation als Mitglied tätig. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Der Beschwerdeführer erhält staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung. Er weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen von Anknüpfungspunkten sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich bzw. allenfalls gesetzter Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vor.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Zur Lage in Nigeria:
Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 01.12.2008, Zl. A5 239.194-0/2008/8E (betreffend die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX), des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2016, Zl. W211 1432865-1/15E (betreffend den Sohn des Beschwerdeführers XXXX, geb. XXXX) und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016, Zl. W211 2121299-1/5E (betreffend die Tochter des Beschwerdeführers XXXX), das Betreuungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer schein im zentralen Melderegister fast ausschließlich unter dem Namen XXXX auf, lediglich von 2003 bis 2005 ist ein Eintrag unter dem Namen XXXX nachweisbar.
Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers schließt sich der erkennende Richter den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2016, Zl. W211 1432865-1/15E und
W211 2121299-1/5E vollinhaltlich an.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 30.11.2016 ab.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Nigeria mit Stand 16.07.2015 entnommen.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, als auf jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der schweizerischen Flüchtlingshilfe herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Ziffer 3, § 55 sowie § 57 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. -dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. -der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Absatz 3 und Absatz 9 sowie § 55 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Rückkehrentscheidung
§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde."
3.2.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. -die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,"
3.2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 sowie des § 8 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 133/2016, lauten:
"Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. -im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. -zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. -im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. -gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. -Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;"
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz (Spruchpunkt I., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund 17 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.
Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich mit Unterbrechungen seit Ende Juni 1999 und lediglich illegal bzw. auf Grundlage rechtsmissbräuchlich gestellter Asylanträge in Österreich auf.
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Aufenthaltsberechtigung vom 26.08.1999 - somit kaum zwei Monate nach seiner Einreise (!) - und allerspätestens auch mit der Zurückweisung seines Folgeantrages am 04.07.2005, seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und das allfälliges Privat- und Familienleben nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Außerdem fußt ein Teil seines bisherigen Aufenthaltes auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner Verfahrensentziehung sowie seines unrechtmäßigen Verbleibes im Bundesgebiet stellen konnte. Verkannt wird in diesem Zusammenhang auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 02.11.2011 bis 29.07.2014 - sohin rund zweieinhalb Jahre - in Österreich nicht gemeldet war.
Überdies hat der Beschwerdeführer durch das unstrittige Angeben unrichtiger Identitäten einschließlich unrichtiger Geburtsdaten sowie eines unrichtigen Herkunftstaates bereits erkennen lassen, dass er eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers kann nur als Irreführung der Behörden angesehen werden und ist dem Beschwerdeführer daher die Vereitelung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zur Herstellung des Rechtszustandes vorzuwerfen.
Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass das Bestehen eines derartigen nicht verneint wird. Er lebt glaubhaft seit 2008 in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und entstammen aus dieser Beziehung zwei minderjährige Kinder. Wie jedoch bereits ausgeführt, mussten sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und ist das Familienleben erst nach diesem Zeitpunkt entstanden. Relativiert wird das Familienleben auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer im bereits besagten Zeitraum von 02.11.2011 bis 29.07.2014 nicht aufrecht in Österreich gemeldet war. Der Vollständigkeit halber ist zum Familienleben ergänzend auszuführen, dass die Anträge der Lebensgefährtin und der beiden gemeinsamen Kinder ebenfalls bereits negativ entschieden wurden. Dadurch dass Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder zudem auch nigerianische Staatsangehörige sind, steht es ihnen frei das in Österreich geführte Familienleben in Nigeria fortzuführen und gehen die Einwände in Hinblick auf das Kindeswohl dahingehend ins Leere. Auch weisen die beiden gemeinsamen Kinder ein Alter auf indem ihnen ein Wechsel nach Nigeria zumutbar und möglich ist, insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass sowohl die Mutter und der Beschwerdeführer als Vater nach wie vor eine kulturelle Bindung zu Nigeria aufweisen, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass das Familienleben starke nigerianische Einflüsse aufweist, dass von keinem Kulturschock für die Kinder ausgegangen werden kann.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Dazu kommt, dass er die belangte Behörde über seine Herkunft zu täuschen versuchte, da er sich in seinem ersten Asylverfahren als Staatsangehöriger Sierra Leone ausgab und dabei eine Aliasidentität verwendete und seinen Folgeantrag unter einer vollkommen anderen Identität stellte und sich im weiteren Verfahren wieder auf seine zuerst genannte Identität berief, offensichtlich um damit seine Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu erhöhen bzw. um seine Außerlandesschaffung zu verunmöglichen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 08.12.2015, Zl. I409 1422879-4). Mit diesem Verhalten, aber auch mit seinem langjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, handelte er dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gröblich zuwider.
Dahingehend geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die überlange Verfahrensdauer in einem Verschulden der Behörde begründet und somit ihr zurechenbar ist, ins Leere.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Beschwerdeführer Integrationsbemühungen und legte er ein Konvolut an Integrationsbescheinigungen wie z.B. ein Zeugnis über den Abschluss einer Deutschprüfung im Niveau A2, zahlreichen Unterstützungserklärungen, Mitgliedsbestätigung seiner freikirchlichen Glaubensgemeinschaft, eine Einstellungszusage, ein Mietvertrag vor. Diese Bestätigungen bilden durchaus einen positiven Aspekt seines Privatlebens in Österreich. Seine integrativen Bemühungen sind jedoch aufgrund seiner nach wie bestehenden Abhängigkeit aus der österreichischen Grundversorgung und in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).
Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsvorvertrag verleiht seinem persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Auch wenn ihm ein Nettoentgelt von 1.200 Euro zugesagt wird, lässt sich aus seinem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine
(Weiter)Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat, ging dort zur Schule und erfuhr dort seine Hauptsozialisierung. Er spricht durchaus noch seine Muttersprache und kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die lokalen Eigenheit und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt. Zudem sind - wie er selbst bestätigte - nach wie vor zwei Schwestern und deren Familien in Nigeria aufhältig und hält er nach wie vor regelmäßig einmal im Monat und zu den Feiertagen Kontakt zu ihnen. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann somit nicht ausgegangen werden.
Ebenso wenig vermag die geltend gemachte strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken. (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.1.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz (Spruchpunkt I., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des zweiten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.1.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I., dritter Teil und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
Wie umseits unter A.3.3.1.1.) bereits ausführlich dargestellt, ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist gesund und erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine adäquate Arbeit bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Nigeria in Form seiner beiden Schwestern. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des dritten Spruchteils des Spruchpunktes I. sowie des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Heilung eines Mangels (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Die Notwendig der Heilung des Mangels gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist nicht gegeben und wird diesbezüglich auf die umseitigen Ausführungen zum Familienleben unter A.3.3.1.1. verwiesen.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete nachweisliche Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses nach § 4 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung hat die belangte Behörde ausführlich dargestellt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass den Beschwerdeführer - trotz Bestätigungsschreiben der Nigerianischen Botschaft - ein Mitverschulden an der Nichtausstellung seines Reisepasses trifft, insbesondere er bereits über einen gültigen Reisepass verfügte. Es entspricht zudem auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. das Erkenntnis vom 27.10.2016, Zl. I411 1247589-2/10E), dass trotz behaupteter Nichtausstellung eines Reisepasses und einem Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Reisepass von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde.
3.3.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides)::
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz ist erfüllt [vgl. dazu die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.1.1.], sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Folgerichtig hat die belangte Behörde auch nach § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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