BVwG W217 2128553-1

W217 2128553-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W217 2128553-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2128553.1.00

Spruch

W217 2128553-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.06.2016, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde am 16.11.1995 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 % eingetragen.

2. In der Folge stellte der BF am 25.03.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.05.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird von Dr. XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Sozialanamnese: pensionierter Rauchfangkehrer und Hauswart seit 2008 (60. Lebensjahr), verwitwet, keine Kinder, AW lebt alleine in einer Wohnung,

Operation: Zustand nach laparoskopische Gallenblasenentfernung 2006 im XXXX Spital ohne Folgeschaden,

Zustand nach Venenentzündung rechtes Bein 1995, Erstversorgung in im XXXX Krankenhaus, Zustand nach Varizenstripping rechts in XXXX , jatrogene Schädigung des Nervus tibialis rechts, Versuch einer Rekonstruktion mittels Nerventransplantation 12/1995 im XXXX , keine signifikante Besserung eingetreten, idem zu Vorgutachten,

Vorgutachten 10/1996 wegen Schwerhörigkeit beidseits, vestibularis Störung links, Epilepsie mit Cephalea und Läsion des Nervus tibialis rechts sowie Läsion L5 links, Zustand nach Varizenoperation rechts unten chronisch venöse Insuffizienz links: 60 %

Schwerhörigkeit beidseits, Hörgeräteversorgung rechts, Umgangssprache gut verständlich,

Schwindel bei Vestibularisschädigung links durch Adaptation gebessert, derzeit keine einschlägige Behandlung

Epilepsie mit Cephalea seit Jahren, Behandlung mit Epilan D 1-1-1,

Unter Therapie anfallsfrei, weitere Medikation: Thrombo Ass,

Wirbelsäulen-Läsion seit Jahren, medialer Diskusprolaps L4/L5, Discusoperation im AKH Wien (zeitliche Einordnung nicht möglich), bis auf geringe Tibialisschädigung rechts keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, keine Medikation,

chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus seit 10

Jahren, Med.: Onoro Ellipta 1-0-0, Berodual DA 1-0-1, unter Therapie Besserung, jedoch Atemnot bei Belastung,

Nik: 30/d, Alk: 0,

Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der Wirbelsäule und Gangsstörung bei Tibialisläsion rechts,

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Epilan D, Thrombo Ass, Onoro Ellipta, Berodual DA,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Tonaudiogramm vom 9.2.2016 mit hochgradiger Hörstörung links und mittelgradige Hörstörung rechts,

chirurgischer Befund des XXXX vom 21.12.1995, Operation: Revision und Nerventransplantation nach durch Trennung des Nervus tibialis rechts,

Patientenbrief des Krankenhaus XXXX vom 18.5.1995, Aufnahmegrund:

Stammvarikositas, Thrombophlebitis, Operation Revision aufsuchen der Äste, Rekonstruktion mit mikrochirurgische Naht, Crossektomie poplitea, Exhairese der parva mit Seitenästen, Discisio des Nervus tibialis,

Status:

Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,

Größe: 166 cm, Gewicht: 86 kg, Blutdruck: 150/80 mmHg

Sauerstoffsättigung im Blut bei Raumluft p02: 99%, Puls 85/min

Kopf: Zähne: zahnlos, Brillenträger, Zustand nach Tonsillektomie, Hörstörung beidseits, Hörgeräteversorgung rechts, Umgangssprache gut verständlich, sonst Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,

Thorax: symmetrisch, Trichterbrust, Gynäkomastie,

Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,

Lunge: bronchovesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, hyperson. Klopfschall,

Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15 cm, thorakaler Schober 30/33 cm, Ott: 10/14 cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, blande Narbe nach Laminektomie

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie und laparoskopischer Gallenblasenentfernung,

Nierenlager: beidseits frei,

obere Extremität: frei beweglich bis rechtsbetonte EPS-Störung mit rigorartigem Bewegungsmuster, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,

untere Extremität: frei beweglich Flexionsstörung des rechten Sprunggelenkes bei bekannter Tibialisschädigung rechts 10/0/10 Grad werden demonstriert, geringe Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur rechts, Umfang des rechten Unterschenkels:

36,5 cm (links: 38 cm), keine Ödeme, Stammvarikositas beidseits bei Zustand nach Varizenstripping rechts mit geringen trophischen Hautstörungen, Reflex nur schwach auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und f Fersengang möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, verwendet einen Stock zur Sicherung,

Status Psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Funktionseinschränkungen:

  1. Schwerhörigkeit beidseits

  2. Vestibularisschädigung links

  3. Grand-Mal-Epilepsie

  4. Läsion des Nervus tibialis rechts

  5. degenerative Veränderung der Wirbelsäule

  6. Zustand nach Varizenoperation rechts und chronischen venöse Insuffizienz links

Gutachterliche Stellungnahme:

Die anerkannte Gesundheitsschädigung hat keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.

Insbesondere konnte eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden.

X Dauerzustand"

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach welchem festgestellt worden sei, dass die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge habe, welche das Erreichen und das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich mache. Dieses ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.05.2016 sei geprüft und als schlüssig erachtet worden. Öffentliche Verkehrsmittel könnten vom BF somit erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF daher zumutbar.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. In seiner Beschwerde vom 10.06.2016 führte der BF aus, dass er seit 1995 Besitzer eines nach § 29b StVO Behindertenpasses sei. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, er habe nach wie vor erhebliche Beschwerden im Stütz- und Bewegungsapparates, die es ihm unmöglich machen würden, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.06.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.

7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

8. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthop. Chirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 21.09.2016 Folgendes aus:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

seit dem letzten Gutachten 05/2016 keine Erkrankungen, Unfälle oder Operationen;

derzeitige Beschwerden:

Ich habe Probleme mit der Wirbelsäule und dem rechten Fuß, Schmerzen in der rechten Kniekehle, Schmerzen von der LWS in die rechte Leiste, im rechten Bein bestehen Gefühlsstörungen bis zur US-Mitte;

meine Gehleistung beträgt mit Stock rechts und Pausen bis 100m;

Stiegensteigen kann ich nur mit Anhalten;

VAS (visuelle Analogskala): 7,5

Sozialanamnese:

Familie: verwitwet, keine Kinder

Beruf/Arbeit: Pension

Wohnung: 4. Stock mit Lift

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

B: keine

M: Epilan D 100mg 3x1; Thrombo ASS 100mg 1x1; Seractil 300mg bei Bedarf; Berodual Inh. 2x1 Hub;

HM: Stock rechts

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2016/05: XXXX Neurologie: Dg: choreatiforme Hyperkinesien der Hände, Plegie rechter Vorfuß, motorische Halbseitenzeichen rechts

2016/08: XXXX : MRT Neurocranium (generalisierte Atrophie, vaskuläre Leukenzephalopathie, Atrophie Zentralregion), MRT LWS (Anterölisthese L4, Z.n. Hemilaminektomie L4/5 und L5/S1 li, Prolaps L4/5 re, multisegmentale Spondyloosteochondrosen, Spondylarthrosen Th11-S1

Status:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut

Größe: 163 Gewicht: 79 Blutdruck:

Hörvermögen: beeinträchtigt; rechts Hörgerät, links taub

Sehvermögen: beeinträchtigt; Lese-und Fernsichtbrille

Zehenballen- und Fersenstand: beidseits nicht durchführbar;

Schulter- und Beckengeradstand;

Finger-Boden-Abstand: halber OS

A) CAPUT/COLLUM: unauffällig;

THORAX: unauffällig;

Atemexkursion: 4cm

ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig;

B) WIRBELSÄULE:

Druckschmerz: LWS im Narbenbereich; Klopfschmerz: nein;

Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits

Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein

Lendenwirbelsäule: Schober 10/13cm, Seitneigung 1/3 eingeschränkt, Lendenwulst nein; 10cm lange, blande Narbe von S1 nach proximal;

Insuffizienz der Rückenmuskulatur

C) OBERE EXTREMITÄTEN:

Rechtshänder

Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt;

muskuläre Verhältnisse beidseits schlaff;

Durchblutung unauffällig;

Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits zittrig und unkoordiniert;

Dysdiadochokinese beide OE

Schulter: rechts links normal

Ante-/Retroflexion 160 0 40 160 0 40 170 0 50

Außen-/lnnenrotation 80 0 70 80 0 70 90 0 80

Abduktion/Adduktion 150 0 50 150 0 50 170 0 70

Ellbogen: rechts links normal

Extension/Flexion 0 0 150 0 0 150 10 0 150

Pronation/Supination 80 0 80 80 0 80 90 0 90

Handgelenk: rechts links normal

Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60

Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40

Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich

NEUROLOGIE obere Extremitäten:

Kraftgrad: 4

Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft;

Sensibilität: ungestört;

Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ;

D) UNTERE EXTREMITÄTEN-

Varusstellung: 5 Grad

HÜFTGELENK: rechts links normal

Druckschmerz: nein nein nein

Extension/Flexion 5 0 120 5 0 120 15 0 130

Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30

Aussen-/lnnenrotation 30 0 25 30 0 25 35 0 35

OBERSCHENKEL

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: re minus 2cm

KNIEGELENK: rechts links normal

Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 5 0 130

Druckschmerz: nein nein nein

Erguss: nein nein nein

Rötung: nein nein nein

Hyperthermie: nein nein nein

retropatellare Symptomatik: nein nein nein

Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ

Bandinstabilität: nein nein nein

Kondylenabstand: 2 QF

UNTERSCHENKEL:

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: re minus 3cm

SPRUNGGELENKE: rechts links normal

oberes SG:

Extension/Flexion: 20 0 35 25 0 45

Bandinstabilität: nein nein nein

unteres SG:

Eversion/Inversion: 15 0 30 15 0 30

Erguss: nein nein nein

Hyperthermie/Rötung: nein nein nein

Malleolenabstand: 1 QF

re SG nur Wackelbewegungen möglich

FUSS-und ZEHENGELENKE:

Beweglichkeit: kleine Gelenke links endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; rechts Wackelbewegungen der Zehen möglich;

Fußsohlenbeschwielung: normal

DURCHBLUTUNG: Mikro-und Makrozirkulation herabgesetzt;

NEUROLOGIE untere Extremitäten:

Kraftgrad: Hüften und Knie bds. 4, Vorfuß und Zehen re 0, li 4

Sehnenreflexe: links untermittellebhaft auslösbar; rechts nicht auslösbar

Sensibilität: Hypästhesie gesamter re US bis Zehen, nicht eindeutig einem Segment zuordenbar;

BEINLÄNGE:

rechts minus 1cm

GESAMTMOBILITÄT-GANGBILD:

Hilfsmittel: Stock rechts

Schuhwerk: feste HS

Anhalten: beim Aufstehen

An- und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar;

Hocke: beidseits nicht durchführbar;

Gangbild: Schonhinken, Verkürzungshinken rechts

Schrittlänge: 1 SL

STATUS PSYCHICUS:

zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ;

Stimmungslage ausgeglichen / depressiv

Funktionseinschränkungen:

Gutachterliche Stellungnahme:

Beantwortung der Anforderung des BVwG vom 07.07.2016 (GZ: W217 2128553-1/2Z):

ad1): relevante, funktionseinschränkende Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen in orthopädischer Hinsicht nicht vor.

Der Aktionsradius des Antragstellers ist nach eigenen Angaben durch die Lähmung der rechten unteren Extremität eingeschränkt und er muß für die Fortbewegung einen Stock als Gehhilfe benützen. Bezüglich der Lähmung der rechten unteren Extremität (Tibialisparese) ist bereits seit 1995 durch den erfolglosen Nerventransplantationsversuch eine Therapierefraktion nachgewiesen. Eine weitere therapeutische Operation ist nicht erfolgversprechend und daher auch nicht zumutbar.

Trotz der bestehenden Parese rechts und den degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ist eine ausreichende Gehstrecke bewältigbar, das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Hindernissen ist durchführbar und zuzumuten.

Relevante Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten bestehen nicht, somit ist das Anhalten möglich und der sichere Transport gewährleistet.

ad 2): die Diagnosen wurden bereits im Vorpunkt aufgelistet, die Funktionseinschränkungen werden in den einzelnen Punkten ausgeführt.

ad 3): es liegt eine Funktionseinschränkung der rechten unteren Extremität im Sinne einer Tibialisparese mit Kombination aus einer Nervenwurzelläsion nach der Laminektomie vor.

ad 4): in orthopädischer Hinsicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

ad 5): es liegen keine Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor. Eine Einschränkung neurologischer Natur (Grand-Mal-Epilepsie) ist unter Langzeitdauertherapie gut eingestellt.

ad 6): der BF wird durch die bereits in Punkt 1) angeführte nicht mehr reversible Lähmung der rechten unteren Extremität nicht an einer ausreichenden Mobilität gehindert, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglicht.

ad 7): Das Beschwerdevorbringen des BF wurde gelesen und im Gutachten berücksichtigt. Die vorgelegten Befunde des BF in den Ablagen 54-59 wurden bereits im SV-Gutachten Dr. XXXX (Abl. 60-61) angeführt und berücksichtigt.

Die vorgelegten, neuen Befunde des BF von Mai ( XXXX Neurologie) und August (MRT Kopf und LWS) 2016 wurden in diesem Gutachten berücksichtigt und in den Akt aufgenommen.

ad 8): Das SV-Gutachten von Dr. XXXX (Abl. 60-61) wäre nicht zu ändern, da in der aktuellen Begutachtung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in orthopädischer Hinsicht vorliegt, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würde.

ad 9): Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

X Dauerzustand"

9. Mit Schreiben vom 10.10.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten vom 21.09.2016 zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der gegenständliche Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" langte am 25.03.2016 bei der belangten Behörde ein.

Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.05.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21.09.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.

In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.

Bereits im Gutachten vom 04.05.2016 führte der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge habe. Begründend erläuterte er, dass eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert habe werden können.

Die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und medizinischen Beweismittel wurden nunmehr vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 21.09.2016 berücksichtigt und wurde von diesem darin diesbezüglich ausgeführt, dass beim BF relevante, funktionseinschränkende Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in orthopädischer Hinsicht nicht vorliegen würden. Der Aktionsradius des Antragstellers sei zwar nach dessen Angaben durch die Lähmung der rechten unteren Extremität eingeschränkt und er müsse für die Fortbewegung einen Stock als Gehhilfe benützen. Bezüglich der Lähmung der rechten unteren Extremität (Tibialisparese) sei zwar bereits seit 1995 durch den erfolglosen Nerventransplantationsversuch eine Therapierefraktion nachgewiesen, eine weitere therapeutische Operation jedoch nicht erfolgversprechend und daher auch nicht zumutbar. Durch die nicht mehr reversible Lähmung der rechten unteren Extremität werde der BF jedoch nicht an einer ausreichenden Mobilität gehindert, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm möglich. Trotz der bestehenden Parese rechts und den degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sei aber eine ausreichende Gehstrecke bewältigbar, das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Hindernissen durchführbar und dem BF zuzumuten. Relevante Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten bestünden nicht, somit sei das Anhalten möglich und der sichere Transport gewährleistet. Auch würden in orthopädischer Hinsicht keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Ebenso würden keine Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine Einschränkung neurologischer Natur (Grand-Mal-Epilepsie) sei unter Langzeitdauertherapie gut eingestellt.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Das medizinische Sachverständigengutachten vom 04.05.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie das Gutachten vom 21.09.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 10.10.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 04.05.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten Dris. Kickinger vom 21.09.2016 zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, zwei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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