W201 2118288-1•BVwG W201 2118288-1
W201 2118288-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W201 2118288-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.10.2015, PassNr. 3696042, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Einlangend am 27.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen führte die Beschwerdeführerin mehrere orthopädische Leiden an. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
2. Am 20.09.2015 erstattet eine Fachärztin für Intensivmedizin und Anästhesiologie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein Sachverständigengutachten, welches auszugsweise lautet wie folgt:
"1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, oberer Rahmensatz, da trotz Stabilisierung weiterhin fast dauerhafte Schmerzen mit notwendiger physikalischer und analgetischer Therapie
2. Depressio, 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter leichter Medikation stabil
3. Asthma bronchiale, Allergie, oberer Rahmensatz, da leicht eingeschränkte Lungenfunktion und zusätzlich multiple Allergien
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-3 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Schlaganfall- da keine wesentliche Funktionsausfälle
X Dauerzustand"
3. Mit Bescheid vom 19.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40% betrage.
Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 12.11.2015 Beschwerde. Begründend führte sie aus, ihr sei nur die Zurücklegung eines Fußweges von ca. 250m möglich und selbst das nur unter Schmerzen. Der Bahnhof sei jedoch 1,8 Km entfernt und daher für sie nicht erreichbar. Bezüglich ihrer Depressionen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen dieses Leidens nach wie vor in Krankenstand und habe auch die Medikamente wechseln müssen, da sie auf diese zuerst nicht angesprochen habe. Betreffend ihren Schlaganfall führte sie aus, sie habe noch immer Probleme beim Sprechen, was nach Aussage der behandelnden Ärzte auch so bleiben werde. Die für das Gutachten durchgeführte Untersuchung sei für sie äußerst schmerzhaft gewesen. Der von ihr nachgereichte MRT-Befund sei nicht berücksichtigt worden.
6. Mit Schreiben vom 02.12.2015 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 16.12.2015 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Erstellung von ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie.
8. Am 02.06.2016 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise folgendes:
"Betreff: Beschwerde BBG- Feststellung des Grades der Behinderung
Vorgutachten: VGA ÄfA und FÄ f. Anästhesiologie und Intensivmedizin 28 08 2015 Abi. 62
Anamnese:
2003 habe sie eine Schlaganfall erlitten mit rechtsseitiger Lähmung, konnte nicht mehr gehen. Es habe sich dann rückgebildet. Bei der Zunge sei etwas geblieben, da stolpere sie über die Worte wenn sie schneller spreche und sie habe hin und wieder Doppelbilder.
2012 Probeexcision linke Brust: Histo: gutartig fibrozystische Mastopathie
2012 begannen LWS Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Füßen.
1/ 2014 LWS Operation
Nikotin: 20/ die Alkohol: keiner
weitere Diagnosen:
AE, TE, Gebärmutterzystenentferung in der Jugend
Jetzige Beschwerden:
Sie habe Schmerzen in der LWS, verstärkt wenn sie länger stehe, da müsse sie sich hinsetzen. Es ziehe sich an der Hinterseite beider Beine bis zu den Kniekehlen, dann wandere es am Unterschenkel seitlich vorne bis zu den Zehen. Es kribble und steche bds. in den Beinen vor allem an den Oberschenkeln. Nächtliche Krämpfe in den Beinen, werde dadurch wach. Sie könne nicht weit gehen, es tue jeder Schritt weh.
Beim Auto fahren müsse sie alle 15 Minuten stehen bleiben, damit sie die Beine bewegen könne. Sie dürfe auch nicht mehr schwer tragen.
Sie habe auch mit dem Magen und der Leber Probleme.
Die Hände tun hin und wieder weh.
Sie könne kaum den Haushalt machen, die Familie helfe ihr.
Anm.: Es wurde mehrmals nach weiteren Beschwerden gefragt. Am Ende der gesamten Untersuchung meint BF, dass zu den Beschwerden auch die Depressionen gehören würden, die habe sie nach wie vor.
Befunde:
Es werden keine neurologisch- oder psychiatrisch fachärztlichen Befunde vorgelegt.
Befunde die bei der gegenständlichen Untersuchung neu vorgelegt wurden, werden nachfolgend erwähnt aber nicht berücksichtigt:
Weqstreckenanalvse: 240m in 5:18
Ambulanzbrief Neurochirurgie XXXX 26 04 2016: Dg.: Z.n. dorsaler Spondylodese L4/5 TLIF 14 01 2014 bei Vertebrostenose L4/5 udn Anthelisthese L4/5 CT LWS 21 04 2016: postoperativer Befund L4/5 mit normal weitem SK...discogen höhergradige Einengung NF L4/5, abgeflachter Spinalnerv L4 re.. .Protrusion L5/S1 mit Kontakt zur S1 Wurzel links keine relevante SKS. ..
Befund Schmerzambulanz XXXX 31 03 2016: Dg: Lumboischlagie bds Bereits im Akt vorliegende Befunde werden allesamt eingesehen.
Auszug:
Ambulanzbrief Neurochirurgie XXXX 27 10 2015: .. .zunehmende Lumbalgie sowie
beidseitige Lumboischialgie am ehesten pseudoradikulär anmutende
Schmerzsymptomatik....MRT 02 09 2015 regulärer Befund postoperativ, kein Hinweis für Prolaps oder signifikante Neuroforamenstenose Ambulanzbrief Neurochirurgie XXXX: Patientin mit postoperativen Zustand zufrieden....Gehstrecke 600m sämtliche Kennmuskel haben Kraftgrad V
Status:
Gewicht:83
Rechtshänder
Stuhl/ Miktion: unauffällig
Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches
Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik Sprache unauffällig, keine Aphasie, keine Dysarthrie Größe: 1.67
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig
OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff unauffällig,
Seitabduktion der Arme bis knapp zur Senkrechten, dabei Schmerzangabe, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) spurweise rechts betont mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen
UE: Kraft: keine eindeutige Kraftminderung(Schmerzhemmung), Trophik:
unauffällig ,
Tonus unauffällig, Motilität prinzipiell aus neurologischer Sicht frei aber durch Schmerzen reduziert, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver: die Beine werden wegen Schmerzen rasch abgelegt, Knie- Hacke- Versuch wird unter Schmerzangabe langsam durchgeführt, keine Ataxie, MER (PSR) rechtsakzentuiert mittellebhaft, ASR rechts schwach, links nicht sicher auslösbar, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: leicht hinkend, Romberg
Versuch: unauffällig,
Unterberger Tretversuch: langsam durchgeführt aber sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand wird nicht durchgeführt ( Vermeidung wegen Schmerzen), Zehen - und Fersenstand wird nur ansatzweise durchgeführt wegen Schmerzen.
Anm: bei der Prüfung des Babinski mit Bestreichen der Fußohle mit dem Reflexhammer, gibt BF an, dass sie das unangenehm bis ins Kreuz spüre.
Gesamteindruck- Gangbild:
Kommt alleine frei gehend, leicht hinkend zur Untersuchung Wurde von Tochter hergeführt
Führerschein: vorhanden, fahre auch selber, aber nur kurze Strecken
Beurteilung und Stellungnahme:
ad1)
degenerative Wirbelsäulenveränderung 02 01 02 40%
Oberer Rahmensatz, da trotz Stabilisierungsoperation im LWS Bereich 1/ 2014 chronische Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine bestehen, laufende analgetische und physikalischer Maßnahmen erforderlich.
depressive Anpassungsstörung 03 06 01 20%
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Affekte im Wesentlichen stabil, Affizierbarkeit erhalten, nur milde medikamentöse Therapie erforderlich.
3: wird übernommen, da nicht das nervenärztliche Fachgebiet betreffend.
Zustand nach Schlaganfall erreicht keinen Grad der Behinderung, da keine funktionell relevanten Ausfälle daraus resultieren.
ad2)
Gesamtgrad der Behinderung GdB 40%.
Die Auswirkungen des führenden Leidens werden durch die anderen Leiden nicht verstärkt.
ad3)
Abi. 75
ad1: Es liegen keine relevanten neurologischen Ausfälle und keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Eine kurze Wegstrecke ist daher zumutbar.
Die tatsächliche Entfernung von öffentlichen Verkehrsanbindungen ist nicht Gegenstand der gutachterlichen Beurteilung, lokale Gegebenheiten können nicht berücksichtigt werden.
ad2: Die Depression wurde nach EVO nach klinischem Eindruck und den anamnestischen Daten eingeschätzt.
Die Diagnose untermauernde fachärztlichen Befunde liegen nicht vor, die Therapie ist als "mild" zu bezeichnen. Eine andere Einschätzung ist daher nicht gegeben.
ad3: In der gegenständlichen Untersuchung war die Wortflüssigkeit unauffällig, Hinweise für eine relevante residuelle Sprachstörung fanden sich nicht. Das manchmal" die Zunge hängenbleibe" erreicht keine Grad der Behinderung, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
ad4: zum Untersuchungsgang von Fr. Dr. XXXX vom 28 08 2015 kann keine Stellung genommen werden
ad5: Der Befund vom 02 09 2015 wurde aktuell berücksichtigt, ebenso wie der Befund der Neurochirurgie XXXX vom 27 10 2015 in welchem gegenständlicher Befund zitiert ist. Abi. 88
ad6: zum Untersuchungsgang von Fr. Dr. XXXX vom 28 08 2015 kann keine Stellung genommen werden
ad7: dazu kann keine Stellung genommen werden ad8: dazu kann keine Stellung genommen werden
ad9: Es wird im Befund vom 27 10 2015 keine Verschlechterung beschrieben.
Es werden hier die Schmerzen nach Angaben der BF beschrieben, ansonsten sind keine relevanten funktionelle Ausfälle dokumentiert. Daher kann daraus keine funktionell relevante Verschlechterung abgeleitet werden. Es wird auch der oben zitierte MRT der LWS vom 02 09 2015 (ad 5) als regulärer postoperativer Befund ohne Hinweis auf Prolaps oder signifikante Neuroforamenstenose beschrieben.
Es wird nicht vom bisherigen Ergebnis abgewichen."
11. Das BVwG setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.09.2016 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Aufgrund der vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich weiterhin ein Grad der Behinderung von 40%.
1.3. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus einem ergänzenden fachärztlichen Gutachten.
Das ergänzend eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das genannte Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Sachverständige gelangte in ihrem Gutachten zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall ein GdB von 40% vorliegt. Begründend führt sie aus, bei der Beschwerdeführerin liegen degenerative Wirbelsäulenveränderungen vor, die trotz einer Stabilisierungsoperation weiterhin chronische Schmerzen bewirken und einer dauernden Medikation bedürfen. Daher kommt in dieser Position auch der obere Rahmensatz der Einschätzungsverordnung zur Anwendung. Auch die bei der Beschwerdeführerin vorliegend Depression wurde im Gutachten berücksichtigt und eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingeordnet, da nur eine milde Medikation erforderlich ist. Der Zustand nach Schlaganfall erreicht hingegen keinen Grad der Behinderung da daraus keine relevanten funktionellen Ausfälle resultieren. Da die Auswirkungen des führenden Leidens, degenerative Wirbelsäulenveränderung, durch die anderen Leiden nicht verstärkt werden, liegt ein GdB von insgesamt 40% vor.
Im Gutachten wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Befunde berücksichtigt und auch entsprechend gewürdigt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Auf den Fall bezogen:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Begründet wurde die Abweisung durch die belangte Behörde mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40% durch ein medizinisches Sachverständigengutachten, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.
Der Grad der Behinderung wurde im fortgesetzten Verfahren aufgrund des Gutachtens einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, ebenfalls mit 40% festgestellt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen daher nicht vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt zum Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab und trat somit den Gutachten nicht entgegen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch noch ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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