W114 2105219-1•BVwG W114 2105219-1
W114 2105219-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdeführer verstorben,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W114 2105219-1/11E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 22.01.2014 von XXXX als Vertreterin XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, hinsichtlich des Bescheides des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456356, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:
A.)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456356, betreffend die Einheitliche Betriebs-prämie 2010 wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 20.04.2010 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für die XXXX hat die Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2010 am 16.04.2010 ebenfalls einen MFA gestellt und dabei eine Almfutterfläche von 739,82 ha beantragt. Der Bewirtschafter der XXXX hat am 06.05.2010 einen MFA gestellt und für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 150,42 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109075220, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von dem BF zustehenden 23,99 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten und festgestellten beihilfefähigen Fläche von 23,32 ha (davon 18,10 ha beantragte anteilige Almfutterflächen) ausgegangen. Die festgestellte Fläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.
4. Am 27.08.2010 verstarb der Beschwerdeführer.
5. Am 12.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2010 anstelle einer beantragten Almfutterfläche nur eine solche im Ausmaß von 122,55 ha festgestellt wurde.
6. Am 12.10.2012 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der - nach bisherigen Angaben der AMA - eine Almfutterfläche von nur mehr 481,33 festgestellt worden sei.
7. Diese Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456356, für das Antragsjahr 2010 der Antrag auf Gewährung einer EBP abgewiesen und darüber hinaus der bereits überwiesene Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Im angefochtenen Bescheid wurde begründend ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären.
8. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX, Rechtsnachfolgerin nach dem verstorbenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.01.2014 Beschwerde.
9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
10. Am 22.11.2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung, die am 10.01.2017 im Bundesverwaltungsgericht in Wien stattfinden sollte, aus.
11. Im Zuge der Vorbereitung auf die anberaumte mündliche Verhandlung teilte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2016 Folgendes mit:
"...
Im Zuge der Vorbereitung ist der AMA aufgefallen, dass für das Antragsjahr 2010 bei der Alm XXXX (XXXX) zu wenig Almfutterfläche im Prüfbericht festgestellt wurde.
...
Das ermittelte Gesamtflächenausmaß beträgt 859,76 ha, davon werden 565,63 ha als Futterfläche anerkannt.
...
Die finanziellen Auswirkungen können ohne Berechnung jedoch nicht mitgeteilt werden.
...
Der Flächennutzungsprüfbericht 2010 ist somit nicht richtig, weil dort eingetragen ist, dass 481,33 ha Futterflächen ermittelt wurden.
..."
12. Diese Mitteilung der AMA zur Kenntnis nehmend entschied der zuständige Richter des erkennenden Gerichtes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, und beraumte die für 10.01.2017 anberaumte mündliche Verhandlung, unter gleichzeitiger Durchführung des Parteiengehörs hinsichtlich der Mitteilung der AMA vom 29.11.2016, ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die XXXX und Auftreiber auf die XXXX. Am 20.04.2010 stellte er für seinen Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010. Auch die Bewirtschafter der XXXX und der XXXX stellten für das Antragsjahr 2010 fristgerecht MFAs. Dabei wurde für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 150,42 ha und für die XXXX eine solche im Ausmaß von 739,82 ha beantragt.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109075220, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei von einer beantragten bzw. festgestellten fiktiven dem BF zustehenden Almfutterfläche von 18,10 ha ausging.
1.3. Sowohl auf der XXXX als auch auf der XXXX fanden Vor-Ort-Kontrollen statt, bei denen von der AMA weniger Almfutterfläche festgestellt wurde, als von den Bewirtschaftern dieser Almen in den MFAs für das relevante Antragsjahr 2010 beantragt wurden. Bei der XXXX wurde statt 150,42 ha beantragter Almfutterfläche eine Almfutterfläche im Ausmaß von 122,55 festgestellt. Bei der XXXX wurde - nach ursprünglicher Auffassung der AMA - anstelle von 739,82 ha eine Almfutterfläche im Ausmaß von 481,33 festgestellt.
1.4. Auf der Grundlage dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde dem Beschwerdeführer bzw., da er in der Zwischenzeit verstorben war, seiner Rechtsnachfolgerin mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456356, für das Antragsjahr 2010 keine EBP gewährt und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
1.5. Darüber hinaus wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass der Kontrollbericht hinsichtlich der auf der XXXX am 12.10.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle nicht rechtskonform ist und daher auch das auf diesem Kontrollbericht fußende Ergebnis hinsichtlich einer Versagung einer EBP für das Antragsjahr 2012 nicht rechtskonform ist. Das Ermittlungsverfahren im Verfahren bei der AMA und die Erhebung des für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 maßgeblichen Sachverhaltes sind noch nicht abgeschlossen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der Darstellung der AMA vom 29.11.2016.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Artikel 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lauten:
"Zahlung
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen in voller Höhe an die Endempfänger getätigt.
(2) Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.
(3) Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 abgeschlossen worden ist."
Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lautet:
"Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge."
Artikel 2 Z 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteilguter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Dass das Ermittlungsverfahren im Verfahren bei der AMA und die Erhebung des für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht abgeschlossen sind, wird auch von der AMA nicht bestritten, zumal sie selbst in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2016 ausführt, dass Mitteilungen über finanzielle Auswirkungen erst nach einer neuerlichen Berechnung angestellt werden können. Das bedeutet, dass wesentliche notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes, die für eine Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit unentbehrlich sind, nicht vorliegen.
Die Ermittlung der anteiligen Almfutterflächen, die für die Nutzung der ZA zugrunde zu legen sind, hat durch die AMA auf Basis der Antragsangaben im MFA 2010, zu erfolgen, wobei allfällige zwischenzeitlich - gemäß Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 - erfolgte (fehlerfrei durchgeführte und dokumentierte) Vorortkontrollen zu berücksichtigen sind.
Da die AMA selbst dargetan hat, dass es bei der Dokumentation des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 12.10.2012 im Kontrollbericht zu einem Fehler gekommen ist und sich dieser Fehler bei der Beurteilung über den Antrag auf Zuerkennung einer EBP für das Antragsjahr 2010 fortsetzt, gilt Folgendes:
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde (AMA) - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die AMA hat in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2016 selbst darauf hingewiesen, dass eine für das Antragsjahr 2010 zusätzlich auf XXXX festgestellte Almfutterfläche im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurde, und hinsichtlich der Beurteilung des Antrages auf Zuerkennung einer EBP für das Antragsjahr 2010 eine neue Berechnung durchzuführen sein wird.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und der entsprechenden rechtlichen Beurteilung.
Aus diesem Grund war die Angelegenheit an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung und Durchführung der erforderlichen Berechnung hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 an die AMA zurückzuverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aber auch die Berücksichtigung der zusätzlich festzustellenden Almfutterfläche auf der XXXX bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung einer EBP für das Antragsjahr 2010 auch zum selben Ergebnis wie im angefochtenen Bescheid führen kann. Mit dieser Entscheidung wird nicht dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsnachfolgerin für das Antragsjahr 2010 auch tatsächlich eine EBP zu gewähren ist. Diese Frage wird - nach Vervollständigung des Sachverhaltes und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die AMA - durch die von der AMA durchzuführenden Berechnungen beantwortet werden.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab.
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