BVwG W106 2140422-1

W106 2140422-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2016

Regest

Besetzungsvorschlag, Bestellungsverfahren, Bewerbung,<br/>Parteistellung, Planstellennachbesetzung, Schulleiter, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W106 2140422-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2140422.1.00

Spruch

W106 2140422-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtanwalt Dr. Peter RESCH, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 20.07.2016, GZ I/S-301056/52-2016, betreffend Zurückweisung iA Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 207m Abs. 2 BDG 1979 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(01.12.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Professor (L1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde bis Ende des Schuljahres 2015/2016 am "Privaten Oberstufenrealgymnasium XXXX" der XXXX in XXXX verwendet. Seit 01.08.2016 wird der BF aufgrund seiner Bewerbung an der Österreichischen Schule in XXXX verwendet. Die Entsendung ist derzeit mit 31.07.2018 befristet.

Der BF bewarb sich am 13.01.2016 rechtzeitig um die ausgeschriebene Planstelle einer Direktorin/eines Direktors des BRG XXXX. Er wurde in den Ernennungsvorschlag nicht aufgenommen. Dies wurde ihm mit Schreiben des Landesschulrates für NÖ (in der Folge kurz: LSR) vom 09.05.2016 mitgeteilt.

Mit Note vom 09.06.2016 beantragte der rechtlich vertretene BF die bescheidmäßige Erledigung, weshalb seine Bewerbung nicht in den Reihungsvorschlag aufgenommen wurde. Die Rechtsansicht der Behörde, dass ihm im weiteren Besetzungsverfahren keine Parteistellung zukomme, hält der BF für unrichtig und rechtlich verfehlt.

I.2. Mit Bescheid des LSR vom 20.07.2016 wurde der Antrag des BF vom 09.06.2016 gemäß § 3 DVG 1984 iVm § 8 AVG und § 207m Abs. 2 BDG 1979 mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Begründend wird hiezu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie der im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren bestehe. Im § 207m Abs. 2 BDG normiere der Gesetzgeber sogar ausdrücklich, dass dem Bewerber keine Parteistellung zukomme. Im Beschluss vom 27.09.2011, 2011/12/0122, habe der VwGH ausgesprochen, dass es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liege, die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sicherzustellen, wobei sich der Gestaltungsspielraum nicht notwendig auf die Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber einenge. Darüber hinaus werde auf die Rechtsprechung des VfGH verwiesen, wonach es für die Parteistellung eines Bewerbers im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle allein drauf ankomme, ob er in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei (VfGH 22.11.2012, B881/12).

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Hiezu wird ausgeführt, dass die Zurückweisung seines Antrags zu Unrecht erfolgt sei, weil kein Grund für eine sachliche oder rechtliche Differenzierung zwischen einem Teilnehmer am Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren, der nicht in den Ernennungsvorschlag aufgenommen wird, und jenen Bewerbern, die in den Ernennungsvorschlag aufgenommen werden, bestehe. Dadurch würden jene Bewerber, denen keine Parteistellung zuerkannt wird, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Dem BF werde durch die Nichtzuerkennung seiner Parteistellung im weiteren Ernennungsverfahren die Möglichkeit genommen, seine Nichtberücksichtigung im Besetzungsvorschlag anzufechten und die Rechtmäßigkeit des Ernennungsverfahrens durch eine Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen.

Der angefochtene Bescheid sei daher wegen Verletzung des BF im Gleichheitsrecht rechtswidrig und daher aufzuheben.

Es werden folgende Anträge gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF im gegenständlichen Ernennungsverfahren Parteistellung zuerkannt und er in den verfahrensgegenständlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wird, in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

I.4. Die Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen sind dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang zu entnehmen. Diese ergeben sich aus dem Akteninhalt. Diesen wurde seitens des BF nicht entgegengetreten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 207m Abs. 2 BDG 1979 hat der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k keine Parteistellung.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa Erk. v. 08.06.2010, B 1439/09, mwN) ausspricht, kommt den Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer (schulfesten) Leiterstelle Parteistellung iSd. § 3 DVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die Aufnahme in einen solchen Besetzungsvorschlag berührt das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls wiederholt dargelegt hat, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. etwa VfSlg. 12.868/1991, 15.832/2000, 15.926/2000); sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl. zB VfSlg. 12.782/1991).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt demgegenüber in seiner ständigen Rechtsprechung die Position, dass auch dem in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber grundsätzlich keine Parteistellung zukommt (vgl. zB VwGH 27.09.2011, 2011/12/0122, mwN).

Aus dieser ständigen Rechtsprechung folgt, dass dem nicht in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber keine Parteistellung zukommt. Eine Ungleichbehandlung jener Bewerber, die nicht in einen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden, und denen daher keine Parteistellung zukommt, gegenüber den in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern hat weder der VwGH noch der VfGH in deren bisheriger Rechtsprechung erblickt. Eine solche kann auch nicht seitens des erkennenden Gerichts erkannt werden.

Der BF wurde nicht in den verfahrensgegenständlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen. Ihm kam somit keine Parteistellung im weiteren Ernennungsverfahren zu. Die Zurückweisung des Antrags des BF mangels Parteistellung ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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