L516 1426482-3•BVwG L516 1426482-3
L516 1426482-3Tribunale amministrativo federale1 dic 2016
Ehe, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung
L516 1426482-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 52 und §55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.04.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes E10 426482-1/2012/15E vom 27.11.2012, schriftlich ausgefertigt am 08.02.2013, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 08.02.2013.
2. Am 21.08.2013 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 04.09.2013 und 15.11.2013 vor dem zum damaligen Zeitpunkt zur Verfahrensführung zuständigen Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
3. Ein erster Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, mit welchem der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.12.2013 gem § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011 behoben.
4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.09.2016 vor dem seit 01.01.2014 für das Verfahren zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
5. Das BFA brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2016 Länderfeststellungen zu Pakistan zur Kenntnis und gewährte dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung. Der Beschwerdeführer gab dazu per Fax am 03.10.2016 eine schriftliche Stellungnahme ab. Mit weiterem Fax vom 17.10.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung im Umfang von zwei Wochen.
6. Am 17.10.2016 übermittelte das Standesamt XXXX [M./L.]dem BFA per E-Mail eine Kopie eines am 21.05.2015 von den pakistanischen Behörden ausgestellten und bis 19.05.2020 gültigen Reisepasses des Beschwerdeführers und das Standesamt teilte mit, dass der Beschwerdeführer im Dezember eine ungarische Staatsangehörige ehelichen wolle.
7. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.08.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG erneut wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Das BFA stellte - zusammengefasst - fest, dass der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstanden wäre.
8. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 27.10.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 09.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 21.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, stammt aus dem Dorf XXXX [D.] im Distrikt Jhelum, XXXX , in der Provinz Punjab und gehört der Gruppe der Mohajir und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Die Eltern, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern leben in Pakistan. Eine Tante lebt in Karachi. Der Vater bezieht als ehemaliger Militärangehöriger eine Pension, ein Bruder studiert und der zweite Bruder ist verheiratet und hat eine eigene Familie. Der Beschwerdeführer ist ledig, alleinstehend, kinderlos, hat in Österreich keine Verwandte oder sonstige Angehörige und ist gesund. Der Beschwerdeführer zahlt für sein Wohnquartier 150 Euro Miete, verdient 700 Euro, wovon er 10 Prozent einem Kollegen, der bereits seit 15 Jahren in Österreich ist und Baden kontrolliert, bezahlt. Er hat einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 besucht. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 22.01.2015 wegen §§ 88 (4) 1. Fall, § 223 (2) und § 88 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit rechtskräftigem Urteil vom 20.01.2016 wegen § 223
(1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.
1.2. Der Beschwerdeführer führte zu seinem ersten Antrag vom 16.12.2011 zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt aus: Er habe sein Lebensmittelgeschäft in meinem Dorf gehabt und mit dem XXXX [M. H.], der im Nachbardorf XXXX [K. J.] lebte, befreundet gewesen. Im November 2010 sei dieser mit weiteren zwei Männern in das Geschäft des Beschwerdeführers gekommen um einzukaufen. Alle seien bewaffnet gewesen und hätten Feindschaften gehabt. Sie eingekauft und bar bezahlt. Das habe sich alle drei bis vier Tage wiederholt. Dann seien jene dem Beschwerdeführer die Geldbeträge schuldig geblieben, insgesamt 17.000 Rupien. Von den Nachbargeschäftsleuten sei er gefragt worden, was er mit diesen Leuten zu tun habe und er habe erklärt, dass dies nur Kunden seien. Sein Vater habe davon erfahren und gesagt, der Beschwerdeführer solle von den Männern den offenen Betrag kassieren und ihnen sagen, sie sollen nicht mehr ins Geschäft kommen. Als er sein Geld verlangt habe, sei ihm von den Männern mit dem Umbringen gedroht worden, falls er dies noch einmal fragen würde. Ein Geschäftsnachbar namens XXXX [M.], der in Wirklichkeit für den Geheimdienst arbeite, sei zu ihm gekommen und habe gesagt, dass die Männer gefährlich seien und er weiter leiten werde, dass der Beschwerdeführer diese Männer unterstütze, da der Beschwerdeführer ihnen Sachen auf Kredit gebe. Dieser habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass die Männer der Gruppierung Sipah-e-Sahaba angehörig seien. Diese Männer würden Leute auf den Bergen trainieren. Am 11.11.2011 sei der Beschwerdeführer zum Einkaufen nach XXXX gefahren, der Vater sei im Geschäft geblieben. Da sei XXXX [M.] mit Soldaten gekommen und es sei nach dem Vater gefragt worden. Die Soldaten, es seien auch einige Majore darunter gewesen, hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer eines Tages holen würden. Dann seien sie in die Berge zum Stützpunkt der Sipah-e-Sahaba gefahren. Die Sipah-e-Sahaba habe dies jedoch rechtzeitig bemerkt, habe das Feuer eröffnet und den XXXX [M.] und die Majore getötet. Es sei in der Gegend ein Militäreinsatz mit Hubschraubern erfolgt. Sein Vater habe ihn angerufen, ihm von der Situation erzählt und gesagt, dass ich nicht zurückkehren solle. Der Beschwerdeführer sei dann bei einem Geschäftsmann namens Munawwar Anwar [M. A.] in XXXX [S.] geblieben. Der Vater habe dann das Geschäft geschlossen und der Beschwerdeführer sei dann in XXXX [S.] geblieben. Die Leute von den Agencies seien dann immer wieder zum Elternhaus gekommen, hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt und diesen gesucht. Man habe ihm vorgeworfen, ein Mitglied jener Gruppe zu sein und viele Informationen zu haben, weshalb seine Familie beschlossen habe, dass es besser sei, wenn er das Land verlasse, was er dann auch getan habe. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Jener XXXX [M.] sei kein Mitarbeiter der Geheimpolizei, sondern lediglich ein Informant. Das Bundesasylamt und nachfolgend der Asylgerichtshof erachteten das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und gingen darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
1.3. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom anläßlich seiner Erstbefragung am 21.08.2013 aus, er sei von Jänner bis Mitte Juli in seine Heimat zurückgekehrt. Er sei mit dem Taxi und anderen Verkehrsmitteln von Österreich nach Mazedonien, Türkei, Iran bis nach Pakistan gereist, habe seine Heimat am 15.07.2013 wieder verlassen und sei die Strecke wieder zurück nach Wien gereist. Er stelle den Antrag, da seinen alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien, sich die Gefährdungslage in seiner Heimat verschlechtert hätten, sich seine alten Gründe noch sehr verstärkt hätten; er habe Angst vom pakistanischen Geheimdienst ISI umgebracht zu werden. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich am 01.01.2013 verlassen, habe einen negativen Bescheid erhalten und geglaubt, er müsse das Land verlassen. Er habe die meiste Zeit bei einer Tante in XXXX in Karachi gelebt und sei nur ab und zu nach Hause gegangen, die Gefahr habe für ihn nur im Heimatdorf bestanden. Sein Fluchtgrund aus dem ersten Verfahren sei noch aufrecht. Sein Bruder XXXX [A. M.] sei im Mai 2013 von der Geheimpolizei entführt worden und er wisse bis heute nichts über dessen Verbleib. Er habe dies von seinem älteren Bruder am 25.05.2013 erfahren, als er diesen von Karachi aus angerufen habe. Der Grund für die Mitnahme sei gewesen, dass man gedacht habe, dass sich der Beschwerdeführer melden werde, wenn man den Bruder mitnehme. Am 11.11.2011 sei ein Major durch die Taliban entführt und weiters auch ermordet worden. Damals habe der Beschwerdeführer ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Die Taliban seinen dann oft in sein Geschäft gekommen und irgendjemand habe dies beim Militär verraten, dass er jene Taliban-Leute kenne. Das habe er auch bei seinem ersten Asylverfahren angegeben. Früher seien Angehörige des ISI zu ihm nach Hause gekommen und diese hätten nach ihm gefragt. Als sie gesehen hätten, dass sie ihn nicht finden würden, sei schlussendlich sein Bruder mitgenommen worden. Seine Brüder hätten nichts mit der Sache zu tun. Nach seinem ersten Asylverfahren sei er nach Pakistan zurückgekehrt, indem er zufällig einen Pakistani getroffen habe, der ihn mit dem Auto mitgenommen habe; er sei versteckt in einem LKW von Österreich nach Serbien, Mazedonien, Türkei und über den Iran nach Pakistan gereist. Dass es eine freiwillige Rückkehr gebe, habe er nicht gewusst. Er sei vom Prater weggefahren, wisse nur dass er von Österreich nach Mazedonien und nach Serbien gekommen sei. Mehr wisse er nicht. Die Reise habe ungefähr einen Monat gedauert. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 19.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe keinen Reisepass oder andere Dokumente dabei. Er habe zu Hause schon Dokumente, aber nicht hier. Er habe bisher nichts vorgelegt, da er das Land nicht verlassen wolle. Er sei mit seinem Pass und Personalausweis aus Pakistan ausgereist. Er selbst sei von Dezember 2012 bis glaublich März 2013 wieder in Pakistan gewesen. Sein Bruder sei auf Verdacht mitgenommen und nach fünf Monaten freigelassen worden. Dies sei Ende 2012 gewesen, nachdem er, der Beschwerdeführer, das zweite Mal das Land verlassen habe, 15-20 Tage davor sei der Bruder entlassen worden. Nachdem der Beschwerdeführer wieder zu Hause gewesen sei, sei der Bruder bereits verhaftet gewesen. Der Bruder sei acht Monate in Haft gewesen. Er habe alle Beweise, nämlich die Kopie einer Anzeige des Geheimdienstes, die der Bruder im Polizeikommissariat erhalten habe, sowie einen Zeitungsartikel von jenem Tag, an dem das Ganze geschehen sei, vor mehr als drei Jahren am 11.10.2013 bei der Caritas abgegeben. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer am 19.09.2016 an, dass er eine ungarische Freundin habe, die in Österreich gearbeitet habe, dies jetzt jedoch nicht mehr mache und diese nun in Ungarn sei.
1.4. Der Beschwerdeführer brachte gegenüber dem BFA am 19.09.2016 vor, keinen Reisepass "hier" sondern zu Hause zu haben und er wurde vom BFA aufgefordert, sich unverzüglich Identitätsdokumente schicken zu lassen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 21.05.2015 von Pakistan ausgestellten und bis 19.05.2020 gültigen Reisepass, den er jedoch dem BFA nicht vorgelegt hat.
1.5. Das BFA begründete seinen Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften neuen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach dem rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Das BFA führte im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst im Wesentlichen insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe als Grund für die neuerliche Antragstellung angegeben, dass seine im ersten Asylverfahren gemachten Gründe aufrecht seien, er nach Pakistan zurückgekehrt kehrt sei, sich dort aber die Gründe verstärkt hätten, sein Bruder an Stelle des Beschwerdeführers von der Geheimpolizei verhaftet bzw entführt worden sei. Dazu sei anzumerken, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wegen Unblaugwürdigkeit des Vorbringens in zweiter Instanz negativ entschieden und der Beschwerdeführer ausgewiesen worden sei. Die einzige Ergänzung zu seinem früheren Vorbringen habe darin bestanden, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Rückkehr nach Pakistan dort weiter gesucht werde, der Bruder von der Geheimpolizei entführt worden sei, da man seiner selbst nicht habhaft geworden sei, weshalb der Beschwerdeführer erneut geflüchtet sei. An der Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer habe behauptet, nach Pakistan zurückgekehrt zu sein, habe jedoch zum Zeitpunkt bzw zur Dauer der Rückkehr unterschiedliche Angaben gemacht. Er habe zunächst angegeben, im Jänner 2013 zurückgefahren zu sein, da sein Verfahren negativ entschieden worden sei und er gedacht habe, er müsse zurückfahren. Der Beschwerdeführer habe damals jedoch eine Beschwerde eingebracht und es habe zum angeblichen Rückkehrzeitpunkt gar keine endgültige Entscheidung gegeben. Auch sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, jene Entscheidung nicht abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe am 19.09.2016 angegeben, im Dezember 2012 zurückgekehrt zu sein und bis glaublich im März 2013 in Pakistan gewesen zu sein. Es gebe jedoch weder Nachweise einer Ausreise aus Österreich noch der Einreise in Pakistan vor. Der Beschwerdeführer habe auch bereits im ersten Asylverfahren angegeben, keinen Reisepass zu besitzen, zudem hätte sich der Beschwerdeführer durch eine Antragsteller selbst gefährdet. Auch im zweiten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, keinen Pass besessen zu haben und nach Pakistan illegal zurückgekehrt zu sein und der Beschwerdeführer behaupte nach wie vor, der Behörde keinen Identitätsnachweis vorlegen zu können, da ihn dies in Gefahr gebracht hätte. Dem Standesamt habe der Beschwerdeführer jedoch im Oktober 2016 wegen einer beabsichtigten Eheschließung den Originalreisepass mit Ausstellungsdatum 21.05.2015 vorgelegt. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer diesen absichtlich zurückgehalten habe und erst jetzt vorlege, wo sich dieser Vorteile davon erhoffe. Es sei daher auch nicht glaubhaft, dass er 2013 einen Reisepass besessen habe, sondern sei eher davon auszugehen, dass er diesen nicht vorgelegt habe. Auch zu der vorgebrachten Entführung des Bruders habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er am 04.09.2013 angegeben, jener sei im Mai 2013 entführt worden und er wisse bis dato nichts, wo sich der Bruder befinde. Am 19.09.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Bruder fünf Monate lang inhafttiert gewesen und 15-20 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Pakistan neuerlich verlassen hätte, Ende 2012 (wobei dieser Zeitpunkt aufgrund der unterschiedlichen Angaben nicht feststehe) entlassen worden. Dann habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe so viele Probleme, die Mutter sei krank, und er könne sich nicht erinnern. Es sei jedoch nicht erklärbar, das er sich über den Zeitpunkt der Rückkehr um Monate irre bzw darüber, ob der Bruder während oder erst nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich verhaftet worden sei bzw ob dieser dann schon freigelassen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass der Bruder derzeit studiere. Insgesamt seien aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Umstände hervorgekommen, die auf eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts schließen ließen. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahren habe dieser ausführlich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dargestellt. Daran habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer sei im Erstverfahren unentschuldigt nicht vor dem Asylgerichtshof erschienen, sei seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und habe sich geweigert, Identitätsdokumente beizubringen, wodurch der Beschwerdeführer nicht dazu beigetragen habe, ein Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens zu machen bzw an diesem mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe vor dem BFA behauptet, am 11.10.2013 Mitarbeitern einer Hilfsorganisation, glaublich der Caritas an der Adresse XXXX , Beweismittel übergeben zu haben, doch befinde sich auf der genannte Straße lediglich an der Nummer XXXX das Büro von " XXXX ", und da die Beschwerde am 02.12.2013 von einer unbekannten Faxnummer an die Erstaufnahmestelle gesendet worden sei, sei eine Verifizierung der Vorwürfe und Anschuldigungen des Beschwerdeführes nicht möglich gewesen. In jener damaligen Beschwerde seien weder Beweismittel erwähnt noch vorgelegt worden. Da der Beschwerdeführer trotz seiner Ankündigung, diese erneut vorlegen zu wollen, bis dato nicht vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass es diese Beweismittel nicht gebe. Insgesamt sei aus den Angaben des Beschwerdeführers keine neuen bzw anderen Umstände hervorgekommen, die auf einen glaubwürdigen Kern seines als unglaubwürdig eingestuften Vorbringens schließen ließen. Im Gegenteil, die neuen Angaben hätte sich ausschließlich auf das bereits im ersten Asylverfahren erstattete Vorbringen bezogen bzw habe der Beschwerdeführer neue Verfolgungshandlungen wegen dieses als unglaubwürdig gewerteten Fluchtgrundes behauptet. Auch was die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Pakistan betreffe, so sei keine Änderung der Umstände, weder aus dem Vorbringen noch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland festzustellen. Es sei daher weder aus diesen noch aus anderen Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Schwierigkeiten zu rechnen habe. Die gesamte Familie lebe am bisherigen Wohnort, sodass es keinen Anlass gebe, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht merh dorthin zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne in Pakistan eine Beschäftigung aufnehmen, es drohe ihm keine aussichtslose Lage und auch keine Verletzung von Artikeln der EMRK. Eine Asylantragstellung löse in Pakistan keine staatliche Repression aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer ungarischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft lebe, ergebe sich daraus, dass diese sich erst im August des Jahres 2016 nach längerer Zeit wieder in Österreich, noch dazu an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer, angemeldet habe und der Beschwerdeführer selbst noch Wochen später angegben habe, dass jene Frau weder in Österreich wohne noch arbeite. Dass darüber beim Beschwerdeführer Unkenntnis bestehe, zeige, dass es sich nicht um ein echtes Naheverhältnis zwischen diesem und jener Frau handeln könne.
1.6. In der Beschwerde wurde zu deren Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht: Das Bundesasylamt (sic!) gehe zu Unrecht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache aus. Der Beschwerdeführer habe den zweiten Antrag mit Verfolgungshandlungen in der Heimat in seinem familiären Umfeld begründet, die darin bestehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Pakistan verhaftet und monatelang festgehalten worden sei, dies, weil jener im Verdacht gestanden sei, mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt zu haben. Diese neuen Sacherhaltselemente seien erst nach Abschluss des ersten Verfahrens und der anschließenden Rückkehr des Beschwerdeführers eingetreten. Die geschilderte Verhaftung des Bruder stehe zwar in Zusammenhang mit den bereits vorgebrachten Fluchtgründen, bilden jedoch für sich genommen eigene neue Fluchtgründe, die einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Glaubhwürdigkeit zu unterziehen gewesen wären. Tatsächlich sei die Beweiswürdigung des BFA nicht geeignet, auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu schließen. So halte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er sei zu einem Zeitpunkt ausgereist, zu dem noch eine Beschwerde anhängig gewesen sei, was sich jedoch insofern bestätige, als der Beschwerdeführer ja angegeben habe, schon nach dem ersten Bescheid geladen worden zu sein und man ihm gesagt habe, dass er abgeschoben werden könne. Zudem sei der Beschwerdeführer dann auch nicht mehr beim Asylgerichtshof zur Verhandlung, wie dies auch von der Behörde im Bescheid festgestellt worden sei. Dies alles deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr in Österreich gewesen sei. Welches Interesse hätte der Beschwerdeführer, zumal ja aufgrund seiner Beschwerde noch Chancen im ersten Verfahren bestanden hätten, sonst gehabt, nicht zur Verhandlung zu erscheinen. Auch die Auführungen der Behörde zur Frage des Reisepasse erscheine wenig aussagekräftig. Wenn das BFA festhalte, dass der vom Beschwerdeführer dem Standesamt vorgelegt Reisepass am 21.05.2015 ausgestellt worden sei, so lasse sich daraus noch nicht zwangsläufig ableiten, dass der Beschwerdeführer auch bereits 2013 oder schon davor einen Reisepass besessen habe, ein Schluss, den die Behörde jedoch ziehe. Ein wesentlicher Verfahensmangel sei des Weiteren darin zu erblicken, dass der vormalige rechtsfreundlichen Vertretung die Fristerstreckung zur Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten nicht gewährt worden sei. Begründet werde dies im Bescheid damit, dass die allgemeine Lage in Pakistan auf die persönliche Gefährdungssituation keinen Einfluss habe, da die Fluchtgründe frei erfunden seien. Abgesehen davon, dass die mangelhafte Auseinandersetzung und die Heranziehung alter Länderberichte zu Pakistan bereits im ersten Verfahrensgang des gegenständlichen Verfahrens zur Behebung der ersten zurückweisenden Bescheides geführt habe, erscheine auch der Hinweis der Behörde, wonach die Entscheidung "durch die bisher erfolgten Verzögerungen als dringlich einzustufen" sei, äußerst befremdlich, sei es jedoch offenkundig die belangte Behörde selbst, die nunmehr drei Jahre seit der Behebung ihres ersten Bescheides durch den Asylgerichtshof für die neuerliche Entscheidung benötigt habe. Hier nun eine Erstreckung einer Frist um lediglich zwei Wochen zu verweigern, dies mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung, dürfe als befremdlich bezeichnet werden. Und der Vollständigkeit halber dürfe darauf hingewiesen werden, dass aktuelle Länderberichte und die entprechende Stellungnahme von Seiten des Antragstellers entscheidungsrelevant seien, nicht zuletzt um eine etwaige Verletzung des Art 3 EMRK im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers zu prüfen. In dem die belangte Behröde die Fristerstreckung ohne ersichtlichen relevanten Grund verweigert habe, habe diese den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Aus den genannten Gründen ergebe sich, dass es als unzulässig erachtet werden müsse, das die Asylbehörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückweist, da von einer seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens maßgeblich veränderten Situation in Pakistan und von neuen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer bzw sein Umfeld auszugehen sei.
1.7. Dem Beschwerdeführer droht in Pakistan keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung seiner Person durch Angehörige der Sipah-e-Sahaba, der Taliban oder einer anderen extremistischen Organisation und auch nicht durch Angehörige staatlicher pakistanischer Behörden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines verfahrensgegenständlich zweiten Antrages vom 21.08.2013 weist keinen glaubhaften Kern auf.
1. 8 Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe und er deshalb eine unmittelbare persönliche Gefährdung zu befürchten habe. Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan ist auch nicht eingetreten.
2.1. Die Feststellungen zur Person und Herkunft des Beschwerdeführer sowie zum Aufenthaltsort und Situation seiner Familienangehörigen in Pakistan (oben 1.1.) ergeben sich aus dessen Angaben in beiden Verfahren (Verwaltungsverfahrensakt des Vorverfahrens (VA1): AS 13, 49, 53; Verwaltungsverfahrensakt des gegenständlichen Verfahrens (VA2): AS 33, 427, 429, 435, 437), an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse und diesbezüglicher Stringenz auch nicht zu zweifeln war. Die Identität steht aufgrund des beim Standesamt vorgelegten Reisepasses fest (VA2, AS 461 ff). Der Beschwerdeführer hat am 19.09.2016 angegeben, dass er eine Freundin habe, die Ungarin sei, hier gearbeitet habe, dies jetzt jedoch nicht mehr mache und nun in Ungarn sei (VA2 AS 437). Am 17.10.2016 hat das Standesamt XXXX [M.] über eine im Dezember beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers informiert (VA2 AS 461). Das BFA hat demgegenüber im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer ungarischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft lebe und sich dies daraus ergebe, dass diese sich erst im August des Jahres 2016 nach längerer Zeit wieder in Österreich, noch dazu an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer, angemeldet habe und der Beschwerdeführer selbst noch Wochen später angegeben habe, dass jene Frau weder in Österreich wohne noch arbeite. Dass darüber beim Beschwerdeführer Unkenntnis bestehe, zeige, dass es sich nicht um ein echtes Naheverhältnis zwischen diesem und jener Frau handeln könne (VA2 AS 548 f). Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und bis zum Tag der gegenständlichen Entscheidung hat der Beschwerdeführer weder eine erfolgte Verehelichung bekannt gegeben noch ergibt sich eine solche nach Einsichtnahme in das ZMR, sodass die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ledig ist, zu treffen war.
2.2. Die Feststellungen zu den beiden bisherigen Anträgen des Beschwerdeführers, zu seinen diesbezüglichen Vorbringen, zu den Bescheid- und Beschwerdeausführungen (oben 1.2. -1.6.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Verfahrensakten (VA1 AS 17ff, 45 ff, 389 ff; VA2 9 ff, 29 ff, 425 ff, 461 ff, 543 ff, 573 ff).
2.3. Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer in Pakistan keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung seiner Person durch Angehörige der Sipah-e-Sahaba, der Taliban oder einer anderen extremistischen Organisation und auch nicht durch Angehörige staatlicher pakistanischer Behörden droht und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines verfahrensgegenständlich zweiten Antrages vom 21.08.2013 keinen glaubhaften Kern aufweist, war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:
2.3.1. Das BFA hat in der Beweiswürdigung dargelegt, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu seiner Rückkehr gemacht. Er habe zunächst angegeben, im Jänner 2013 zurückgekehrt zu sein, und am 19.09.2016 habe er vorgebracht, im Dezember 2012 zurückgekehrt zu sein und bis glaublich im März 2013 in Pakistan gewesen zu sein [Demgegenüber hatte er bei der Erstbefragung noch angegeben, er habe Pakistan im Juli 2013 wieder verlassen (VA2 AS 13), Anm.] Er habe auch weder Nachweise für eine Ausreise noch für die Einreise in Pakistan vorgelegt (VA2 AS 545). Soweit in der Beschwerde dazu ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu der am 27.11.2012 durchgeführten Verhandlung vor dem Asylgerichtshofes erschienen sei und dies darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich gewesen sei, denn "welches Interesse hätte er, zumal ja aufgrund seiner Beschwerde noch Chancen im ersten Verfahren bestanden, sonst gehabt, nicht zur Verhandlung zu erscheinen" (Beschwerde, S 6), spricht gegen diese Annahme in der Beschwerde der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch am 21.12.2012 - und sohin nach der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof - persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgesprochen hat (VA1 AS 379).
2.3.2. Das BFA hat des Weiteren in der Beweiswürdigung wesentlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entführung seines Bruders gemacht habe. So habe er am 04.09.2013 angegeben, jener sei im Mai 2013 entführt worden und er wisse bis dato nichts, wo sich der Bruder befinde. Am 19.09.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Bruder fünf Monate lang inhaftiert gewesen und 15-20 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Pakistan neuerlich verlassen hätte, Ende 2012 (wobei dieser Zeitpunkt aufgrund der unterschiedlichen Angaben nicht feststehe) entlassen worden. Dann habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe so viele Probleme, die Mutter sei krank, und er könne sich nicht erinnern. Es sei jedoch nicht erklärbar, das er sich über den Zeitpunkt der Rückkehr um Monate irre bzw darüber, ob der Bruder während oder erst nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich verhaftet worden sei bzw ob dieser dann schon freigelassen gewesen sei (Bescheid, S 74). In der Beschwerde wurde dieser Argumentation des BFA mit keinem Wort entgegengetreten, womit dieses letztlich unbestritten blieb.
2.3.3. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an anderer Stelle vor dem BFA am 19.09.2016 an, dass der Bruder (nicht fünf sondern) 8 Monate inhaftiert gewesen sei (VA2 AS 435). Und in der Beschwerde im ersten Rechtsgang des zweiten Verfahrens wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer "bis heute" keine genauen Informationen über den Aufenthaltsort oder das Befinden des Bruders habe, was den Beschwerdeführer sehr belaste (VA2 AS 263), was ebenso nicht mit dem soeben zuvor dargestellten Vorbringen vor dem BFA am 19.09.2016 in Einklang zu bringen ist, wonach der Bruder 15-20 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Pakistan neuerlich verlassen hätte, Ende 2012 entlassen worden sei (VA2 AS 433). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Bruder bereits verhaftet gewesen sei, als der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückgekommen sei (Beschwerde, S 3), widerspricht dies wiederum seinen Angaben noch vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren am 04.09.2013, wonach er am 01.01.2013 Österreich verlassen habe und die Reise nach Pakistan einen Monat gedauert habe (VA2 AS 33, 37), sodass demnach die angebliche Verhaftung erst nach der Rückkehr erfolgt wäre. Auch diesbezüglich erstattete der Beschwerdeführer kein annähernd konsistentes Vorbringen, was ebenso gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht.
2.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Auffassung des BFA, dass der Beschwerdeführer seinen bereits am 21.05.2015 ausgestellten Reisepass, den er am 17.10.2016 dem Standesamt XXXX [M.] vorgelegt hat (VA2 AS 473), bewusst dem BFA vorenthalten hat, zumal er noch unmittelbar davor am 19.09.2016 bei der Einvernahme vor dem BFA - sohin zu einem Zeitpunkt, als er bereits im Besitz des am 21.05.2015 ausgestellten Reisepasses gewesen sein muss - angegeben hat, keine Dokumente vorlegen zu können und er der dringenden Aufforderung des BFA, sich unverzüglich Identitätsdokumente schicken zu lassen [VA2 AS 429), nicht nachgekommen ist. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer noch in seiner Beschwerde im ersten Verfahrensgang des zweiten Verfahren vorgebracht hat, dass ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses einer Selbstauslieferung an die pakistanische Polizei gleichkomme (VA2 AS 265), er inzwischen jedoch einen solchen Antrag gestellt haben muss, um seinen Reisepass zu erhalten, was wiederum gegen eine tatsächliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die pakistanischen Behörden spricht.
2.3.5. Schließlich wertete das BFA auch das Vorbringen des Beschwerdeführers am 19.09.2013, wonach er alle seine Beweismittel, nämlich eine Anzeige des Geheimdienstes und einen Zeitungsbericht, bereits am 11.10.2013 "seinem Anwalt", die Caritas, gegeben habe, unter anderem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des zweiten Verfahrens noch nie davon gesprochen oder auch nur erwähnt habe, dass er im Besitz von Bescheinigungsmitteln sei bzw gewesen sei, als unglaubhaft, und wurde den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid (Bescheid, S 75; ebenso oben unter 1.5.) in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass auch diese Ausführungen des BFA unbestritten blieben.
2.4. Die Feststellung, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert hat sowie, dass der Beschwerdeführer eine solche Änderung der allgemeinen Lage auch nicht behauptet hat, war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:
2.4.1. Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, S 14-71) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert, doch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (Bescheid, S 19). Die verschiedenen Provinzen leiden an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. So verüben Taliban und andere militante Gruppen regelmäßig Anschläge insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi (Bescheid, Seite 20). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Seit Juni 2014 ist eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und den benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete gegen den Terrorismus im Gange. Die Regierung genehmigte einen Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus und auch der Schwerpunkt der Armee liegt vermehrt auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (Bescheid, S 20). Die regionale Verteilung der Gewalt fällt sehr unterschiedlich aus. So waren die Gebiete der FATA mit 2863 Todesfällen am meisten von Gewalt geprägt, zu den geringsten Gewaltvorfällen kam es im Punjab mit 180 und in Gilgit Baltistan mit 3 Todesfällen. Laut einem lokalen Experten, der im Zuge einer Fact Finding Mission der Staatendokumentation im Juli 2015 in Pakistan befragt werden konnte, ist die Provinz Punjab, besonders deren nördlicher Teil, das sicherste Gebiet Pakistans (Bescheid, Seite 23). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (Bescheid, S 56-69). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über engste Familienangehörige in seiner Heimat, der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht und der in der Beschwerde nicht näher begründete implizit erhobene pauschale Vorwurf, die Behörde habe sich nicht mit der derzeitigen aktuellen allgemeinen Lage, insbesondere der Sicherheitslage, auseinandergesetzt, erweist sich als unberechtigt.
2.4.2. Dass sich die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFA vom 30.09.2016 und der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung zur Kenntnis gebracht wurden (VA2 AS 447) und welche zudem im angefochtenen Bescheid enthalten sind (Bescheid S 14-71). Der Beschwerde kommt insoweit Berechtigung zu (Beschwerde, S 6), als sie der vom BFA im Bescheid vertretenen Auffassung, wonach die allgemeine Lage in Pakistan aufgrund der "frei erfundenen Fluchtgründe" auf die persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers keinen Einfluss habe (Bescheid, S 77), entgegentritt, da sich diese Ansicht des BFA als verfehlt erweist, kann sich doch auch bei einem unglaubhaften Vorbringen betreffend eine besondere Gefährdung für eine Person schon aufgrund der allgemeinen Lage dennoch einen Gefährdung im Falle der Rückkehr ergeben. Allerdings hat der Beschwerdeführer im konkreten Verfahren weder vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet, dass es nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen wäre. Soweit in der Beschwerde der Vorwurf erhoben wurde, dem Beschwerdeführer sei durch die Nichtgewährung einer Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme das Recht auf Parteiengehör verletzt worden (Beschwerde, S 6), erweist sich dieser Vorwurf als nicht berechtigt, da vom selben vormaligen rechtsfreundliche Vertreter, der das BFA per FAX um 19:42 Uhr des 17.10.2016 um die Fristerstreckung ersucht hat (VA2 AS 471a-c), zuvor bereits am 03.10.2016 eine schriftliche Stellungnahme zur Einvernahme und zu den Länderfeststellungen abgegeben wurde (VA2 AS 565 ff), ohne dabei gleichzeitig um eine etwaige weitere Fristerstreckung zu ersuchen, und es daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine am letzten Tag der ursprünglich vom BFA gewährten Frist von 14 Tage beantragte Fristerstreckung um weitere zwei Wochen für eine neuerliche Stellungnahme erforderlich gewesen wäre, nachdem bereits eine Stellungnahme abgegeben worden war. Auch in der Beschwerde wurde die Gelegenheit nicht wahrgenommen, zu den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen eine - weitere - Stellungnahme abzugeben oder diesen konkret entgegenzutreten. Das Recht des Beschwerdeführers auf Gehör wurde sohin vom BFA im vorliegenden Fall nicht verletzt.
Zu A)
Spruchpunkt I
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)
3.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
3.6.1. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes E10 426482-1/2012/15E vom 27.11.2012, schriftlich ausgefertigt am 08.02.2013, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und welches am 08.02.2013 in Rechtskraft erwuchs (vgl VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).
3.6.2. Der Beschwerdeführer hat den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag zusammengefasst damit begründet, dass sein ursprünglicher Fluchtgrund nach wie vor aufrecht sei und sich die Situation noch verschlimmert habe, das sein Bruder zwischenzeitlich vom pakistanischen Geheimdienst ISI entführt bzw verhaftet worden sei, um dadurch an den Beschwerdeführer zu gelangen. Eine Bedrohung oder die Befürchtung einer Verfolgung durch extremistische Gruppieren, wie er sich noch im ersten Verfahren vorgebracht hat, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren hingegen nicht mehr behauptet.
3.6.3. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem Vorbringen, wonach seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben, auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Der Asylgerichtshof erachtete im Vorverfahren in seinem Erkenntnis vom 27.11.2012 (schriftlich ausgefertigt am 08.02.2012) das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und ging darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Soweit vom Beschwerdeführer im gegenständlich Verfahren neu vorgebracht wurde, dass sein Bruder wegen des Beschwerdeführers entführt bzw inhaftiert worden sei, damit sich der Beschwerdeführer beim Geheimdienst, der nach ihm suche, melde, hat das BFA diesem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren mit nachvollziehbarer Begründung kein glaubhafter Kern beigemessen und führte das BFA im Zuge der Beweiswürdigung im Einzelnen dazu aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine neue Bedrohung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den oben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer insoweit auch unwidersprochen gebliebener Weise dargelegt wurden (siehe dazu ausführlich die im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung oben unter Punkt II.1 und II.2.). Das im gegenständlichen Verfahren neu erstattete Vorbringen weist somit auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen glaubhaften Kern auf. Mit dem gegenständlichen zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
3.7. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
3.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Spruchpunkt II
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)
3.9. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.10. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.11. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.12. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3.13. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).
3.14. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.15. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.16. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
3.17. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
3.18. Zum gegenständlichen Verfahren
3.18.1. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind sein Deutschkursbesuch sowie seine Erwerbstätigkeit, mit welcher er seinen selbständig Unterhalt bestreitet, zu berücksichtigen. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer reiste erstmals im April 2012 in Österreich ein, stellte anschließend einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher jedoch bereits Ende November 2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Laut Angaben des Beschwerdeführers reiste der Beschwerdeführer anschließend aus Österreich aus, wobei er dazu unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts gemacht hat. Erst seit seiner neuerlichen Einreise in Österreich im August 2013 hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Österreich. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich, sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer weist zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme am 06.04.2016 selbst angegeben, in Österreich über keine familiären Beziehungen zu verfügen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine vorhandenen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 verweist, ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verbesserung der Deutschkenntnisse nicht als eine solche Sachverhaltsänderung zu beurteilen ist, die bei der anzustellenden Prognose den Schluss zulässt, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechte gemäß Art 8 MRK zumindest möglich (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0154). Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen in Österreich. Er gab zwar am 19.09.2016 an, dass er eine Freundin habe, die Ungarin sei, hier gearbeitet habe, die jedoch nicht mehr arbeite und nun in Ungarn sei. Am 17.10.2016 wurde das BFA von einem Standesamt über die beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers im Dezember informiert. Das BFA hat demgegenüber im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer ungarischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft lebe und sich dies daraus ergebe, dass diese sich erst im August des Jahres 2016 nach längerer Zeit wieder in Österreich, noch dazu an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer, angemeldet habe und der Beschwerdeführer selbst noch Wochen später angegeben habe, dass jene Frau weder in Österreich wohne noch arbeite. Dass darüber beim Beschwerdeführer Unkenntnis bestehe, zeige, dass es sich nicht um ein echtes Naheverhältnis zwischen diesem und jener Frau handeln könne. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und bis zum Tag der gegenständlichen Entscheidung hat der Beschwerdeführer weder eine erfolgte Verehelichung bekannt gegeben noch ergibt sich eine solche nach Einsichtnahme in das ZMR. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.18.2. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert geltend gemacht und konnte auch nicht schlüssig dargelegt werden.
3.19. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen und diesbezüglich auch in der Beschwerde keine Argumente gegen eine Rückkehrentscheidung ausgeführt wurden, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides ebenso als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.20. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B)
Revision
3.21. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
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