BVwG W233 2140492-1

W233 2140492-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Schwangerschaft, Überstellungsrisiko

Testo completo

BVwG W233 2140492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.2140492.1.00

Spruch

W233 2140492-1/2E

W233 2139546-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz und

2. ) XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.10.2016, Zahl: 1125599406 - 161091187 (ad 1.) und Zahl:

1125599602 - 161091195 (ad 2.), beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer beantragten nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 08.08.2016 die Gewährung internationalen Schutzes. Beide Antragsteller sind Staatsangehörige von Armenien und wurde ihnen jeweils von Italien ein Schengen-Visum vom Typ C für den Gültigkeitszeitraum vom 22.07.2016 bis 20.08.2016 ausgestellt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die Erstbeschwerdeführerin sowie deren Ehegatte, der Zweitbeschwerdeführer an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Beide Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass sie über Georgien und weitere ihnen unbekannten Länder bis nach Österreich gereist sind. Als Fluchtgrund gaben beide Beschwerdeführer übereinstimmend an, dass der Zweitbeschwerdeführer, weil er an Demonstrationen in seinem Heimatland Armenien gegen die Regierung teilgenommen habe, Probleme mit der Polizei bekommen hätte und diese ihn misshandelt und geschlagen hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann unter Hinweis auf das von Italien den Beschwerdeführern ausgestellte Schengen-Visum ein auf Art. 12 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.

Mit Schreiben vom 31.08.2016 stimmten die italienischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 27.10.2016 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung, im Beisein eines Rechtsberaters, die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt. Hierbei gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend zu Protokoll, dass sie keine Verwandten in Österreich oder der Europäischen Union bzw. in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder Island haben. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Italien für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig und es daher beabsichtigt sei ihre Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im zweiten Monat schwanger ist und jede Nacht Schmerzen habe. Allerdings sei sie wegen dieser Schmerzen noch bei keinem Arzt in Österreich gewesen. Konkret gefragt, was einer Ausweisung ihrer Person nach Italien entgegensprechen würde, meinte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie von einem Bekannten wisse, dass Asylwerber in Italien schlecht behandelt würde. Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ergänzte, dass ihm ein armenischer Nachbar erzählt habe, dass er in Italien auf der Straße leben hätte müssen und sich in Italien niemand um ihn gekümmert habe. Da seine Frau, die Erstbeschwerdeführerin, ein Kind erwarte, möchte er nicht, dass sie nach Italien zurückgeschickt werden. Beide Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass sie nicht in Italien gewesen wären und ihr italienisches Visum genutzt hätten um mit dem Bus von Armenien nach Österreich zu gelangen. Beide Beschwerdeführer haben sich in ihren Einvernahmen auch nicht zu den ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zu Italien substantiiert geäußert, sondern wiederholten ihr Vorbringen, in Österreich bleiben zu wollen. Die während beider Einvernahmen anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Antrag auf internationalen Schutz sei jeweils zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Italien nicht systematischer Misshandlung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder dies zu erwarten hätten. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer würden nicht vorliegen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.

Die Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer bilde mangels relevanter familiärer Bindungen im Inland und wegen der kurzen Dauer ihres Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK eingeräumte Recht der Beschwerdeführer.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die durch ihren gewillkürten Vertreter eingebrachte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin im Zulassungsverfahren, in welcher vorgebracht wurde, dass die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid nicht auf die massiven Mängel im italienischen Asylverfahren und die konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen eingegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass Italien der Erstbeschwerdeführerin nicht den gleichen Schutz wie die Republik Österreich gewähren könne, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin schwanger ist und ihre Schwangerschaft jedenfalls als nicht komplikationslos angesehen werden könne. Zudem leide die Erstbeschwerdeführerin an erheblichen psychischen Problemen und ist auf Grund dieser Tatsache derzeit im Landeskrankenhaus XXXX stationär aufgenommen. Bei einer Zurückschiebung nach Italien sei zudem das Wohl ihres ungeborenen Kindes auf das Gröbste gefährdet, weshalb eine Rückschiebung nach Italien zu unterbleiben habe. Die erstinstanzliche Behörde habe überhaupt keine Interessenabwägung im Sinne der Beurteilung, ob die angefochtene Entscheidung einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle, unternommen, sondern vielmehr eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Insgesamt sei die Entscheidung willkürlich getroffen worden und sei somit den Erfordernissen des Art. 8 EMRK nicht gerecht geworden. Zudem leide die Erstbeschwerdeführerin laut dem der Beschwerde angeschlossenen Befund des Landeskrankenhauses Harberg vom 08.11.2016 an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Schlafstörung und Hyperemesis gravidarum in der 9. Schwangerschaftswoche, sodass die Schwangerschaft als kompliziert anzusehen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige von Armenien. Die Antragsteller reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten am 08.08.2016 die Gewährung internationalen Schutzes. Die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer stellten am 08.08.2016 als Ehegatten und somit in einem Familienverband jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne von § 34 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 ein Familienverfahren vorliegt. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gilt im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Familienverfahren gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und somit für den gesamten Familienverband.

Den beiden Beschwerdeführern wurde von Italien ein Schengen-Visum vom Typ C, gültig für den Zeitraum vom 22.07. - 20.08.2016 ausgestellt.

Am 18.08.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein jeweiliges Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 31.08.2016 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Übernahme beider Beschwerdeführer ausdrücklich zu.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet laut im Akt einliegendem ärztlichen Befund des Landeskrankenhauses XXXX, vom 08.11.2016 (AS 209) an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Schlafstörung und Hyperemesis gravidarum (Anmerkung des erkennenden Gerichts: darunter versteht man ein unstillbares Schwangerschaftserbrechen). Diesem Befund ist auch zu entnehmen dass: "Aus psychiatrischer Sicht wäre es wünschenswert, wenn die Patientin zur Ruhe kommt und ihre Schwangerschaft ohne weitere Komplikationen von Seiten des Wohnorts ausleben könnte." Einer weiteren Bestätigung des Landeskrankenhauses XXXX ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin seit 09.11.2016 in diesem Krankenhaus stationär aufgenommen ist (AS 201). Gemäß einer im Akt einliegenden Bestätigung des die Erstbeschwerdeführerin behandelten Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 02.11.2016, ist die Erstbeschwerdeführerin in der 9. Woche schwanger und als voraussichtlicher Geburtstermin der 11.06.2017 errechnet (AS 203).

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen beider Beschwerdeführer bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Weiters ist festzustellen, dass hinsichtlich beider Beschwerdeführer ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.10.2016, Zahl: 1125599406 - 161091187 (Erstbeschwerdeführerin) und Zahl:

1125599602 - 161091195 (Zweitbeschwerdeführer), mit welchen ihr jeweiliger Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzugehen als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt worden ist, dass Italien für die Prüfung ihrer Anträge zuständig ist und dass gegen sie eine Außerlandesanordnung angeordnet und festgestellt worden ist, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

"Sonderbestimmungen für das Familienverfahren - Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. [...] 2. [...]

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) [...]

(3) [...]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht."

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) [...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:

Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden:

§ 16 Abs. 3 BFA-VG:

"Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. [...]"

§ 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

3.4. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

3.5. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden:

"Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

[...]

Art. 7 - Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so-fern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 statt-gegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) [...]

(2) [...]

(3) [...]

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16 - Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitglied-staat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zu-ständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat ver-fügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen".

Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem fest-gestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung.

Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich trotz Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, dass sie gesundheitlicher Probleme während ihrer Schwangerschaft habe, zu wenig mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abgeklärt, ob bei der Erstbeschwerdeführerin allenfalls eine Risikoschwangerschaft vorliegt, welche zumindest eine sofortige Abschiebung von ihr unzulässig machen würde (siehe hiezu auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes E1535/2014-12 vom 19.02.2015 sowie des Verwaltungsgerichtshofes Ra2014/18/0146E vom 28.04.2015). In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids der Erstbeschwerdeführerin findet sich lediglich die Aussage, dass "aus medizinischer Sicht" (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) nichts gegen eine Rücküberstellung nach Italien spreche und sich keine Hinweise ergeben hätten, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder ein einer schweren psychischen Störung leide. Die belangte Behörde hat auch festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin im zweiten Monat schwanger sei und immer wieder Rückschmerzen habe, diesbezüglich sie aber in Österreich noch keinen Arzt konsultiert habe. Damit ist es der belangte Behörde jedoch nicht gelungen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 27.10.2016 wirksam entgegenzutreten, dass sie wegen ihrer Schwangerschaftsprobleme nicht nach Italien überstellt werden möchte. Ebenso vermag die belangte Behörde mit ihrer Beweiswürdigung, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung nach Italien spreche, nicht zu reüssieren, da die belangte Behörde kein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin eingeholt hat und deswegen auch nicht eine Feststellung aus medizinischer Sicht hätte treffen dürfen. Das Bundesamt legte in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar dar, über welche eigenen medizinischen Fachkenntnisse es verfügt, die eine Beurteilung der strittigen Frage ermöglichte. Ebenso darf das Unterbleiben der Übermittlung von Belegen, hier also von ärztlichen Befunden, nicht zu der Fiktion führen, dass die belangte Behörde bei fehlender Vorlage von Bescheinigungsmitteln davon ausgehen darf, dass die Erstbeschwerdeführerin an keinen schweren Krankheiten leide bzw. keine Problemschwangerschaft vorliege. Dies verbietet sich aufgrund des aus § 37 AVG erfließenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren (objektiven) Sachverhalt festzustellen hat, in Verbindung mit der in § 39 Abs. 2 AVG normierten Offizialmaxime, derzufolge die Behörde von Amts wegen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln hat (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VfGH vom 28.11.2011, U 75/11). Dass die Ermittlungsmängel der belangten Behörde von Relevanz waren, zeigt nicht zuletzt der von der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Schlafstörung und Hyperemesis gravidarum in der 9. Schwangerschaftswoche leide, die letztendlich ihre stationäre Aufnahme am 09.11.2016 und Behandlung im Landeskrankenhaus XXXX notwendig machten.

Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren bei der Erstbeschwerdeführerin durch die Veranlassung eines medizinischen Gutachtens abzuklären haben, ob bei ihr tatsächlich eine Risikoschwangerschaft vorliegt, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den zuständigen Mitgliedstaat Italien für sie und ihr ungeborenes Kind gesundheits- oder lebensgefährdend machen könnte und dieses besondere private Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet abwägen müssen. Dabei ist zu beachten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. etwa VwGH vom 29. April 2010, 2009/21/0055, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). Das schließt aber nicht aus, dass im Falle einer Schwangerschaft, die sich während des Aufenthalts in Österreich medizinisch problematisch entwickelt, ein beachtenswertes privates Interesse der Schwangeren (auch) im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern.

Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Erstbeschwerdeführerin eine Risikoschwangerschaft vorliegt und durch die ihr gegenüber ausgesprochene Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK vorliegt.

Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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