W217 2136241-1•BVwG W217 2136241-1
W217 2136241-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2016
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W217 2136241-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, Daniel-Gran-Straße 8, 3100 St. Pölten, vom XXXX, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
DIE REVISION IST GEMÄß ART 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 09.06.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ (im Folgenden: belangte Behörde), vom XXXX wurde der Antrag des BF abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 v.H.
Am 19.09.2016 langte bei der belangten Behörde folgendes Schreiben ein:
"BETREFF: BESCHWERDE
ZUSAMMENFASUNG RELEVANTER BEFUNDE (INKL. DATUMSANGABE)
FOLGENDE BEANTRAGTEN BZW. IN DER ZU GRUNDE GELEGTEN UNTERLAGEN
DIAGNOSTIZIERTEN GESUNDHEITSSCHÄDIGUNGEN ERREICHEN KEINEN GRAD DER
BEHINDERUNG:
a) - GLEITENDE LEISTENHERNIE - NICHT BEFUNDDOKUMENTIERT. (BEFUND VOM 29.03.2016
b) - ZUSTAND NACH CHE OHNE BESCHWERDEN
(WIEDERKERENDE DURCHFALL, DAUER 1 BIS 2 TAGE)
c) - BEWEGLICHKEIT: AM LINKEN HAND BEWEGLICHKEIT EINGESCHRENKT: a) -
AM ZEIGENFINGER SCHMERZEN JEDEN BEWEGUNG UND NUR WENIG BEWEGLICH.
(ARBEITSUNFALL IM FRANKREICH 1971 - WEITERE INFORMATION
AGENCE XXXX
XXXX RUE DE XXXX
XXXX, - (RELEVÉ DE CARRIÈRE À LA DATE DU XXXX) UND
RÖNTGEN BEFUND DER LINKE HAND VOM 02/16.
b)- AM LANGFINGER UND RINGFINGER WIEDERKERENDE SCHMERZEN UND
TAUBHEISGEFÜHL.
RECHTE HAND: SCHMERZEN BEIM HÄNDEDRUCK UND WIEDERKERENDE SCHMERZEN
UND TAUBHEITSGEFÜHL AM ZEIGENFINGER, LANGFINGER UND RINGFINGER.
ÖFTERES URINIEREN PRO TAG UND IN DEN NACHT MUSS ICH MINDESTENS 4. BIS 5. MAL URINIREN GEHEN
(VOR KURZEM GELESEN DAS KAN VON RÜCKENSCHMERZEN SEIN).
AMBULANZ PROTOKOL (DIAGNOSE VOM 15.10.2015 - (CHRONISCHE ATROPHE ANTRUMGASTRITIS).
HINKEN AM RECHTEN FUSS:
XXXX, (.....)"
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Schreiben vom 04.10.2016 einen Verbesserungsauftrag und forderte den BF auf, den angefochtenen Bescheid durch Anführung von Datum und Betreff sowie die belangte Behörde zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen sowie sein Begehren darzulegen. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der zweiwöchigen Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Der BF hat den Mängelbehebungsauftrag am 27.10.2016 persönlich übernommen.
Eine Verbesserung der Beschwerde durch den BF erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der BF brachte mit Schreiben vom 19.09.2016 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.
Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2016 wurde seitens des BF nicht entsprochen da er es unterließ, den angefochtenen Bescheid durch Anführung von Datum und Betreff sowie die belangte Behörde zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen sowie sein Begehren darzulegen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
§ 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:
"Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:
"Zu § 9:
Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.
Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der ‚belangten Behörde' näher."
Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:
"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
"13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Da das Schreiben des BF an die belangte Behörde vom19.09.2016, worin der BF lediglich darauf hingewiesen hat, dass in der Zusammenfassung relevanter Befunde ein bestimmter Befund fehlt, sowie bestimmte diagnostizierte Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen würden, jedoch insbesondere kein Vorbringen hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit noch irgendein Beschwerdebegehren genannt waren, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem BF nachweislich am 27.10.2016 durch persönliche Übernahme des BF zugestellt.
Dem Mängelbehebungsauftrag kam der BF nicht nach.
Es war somit die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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