W201 2118760-1•BVwG W201 2118760-1
W201 2118760-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W201 2118760-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.11.2015, Passnummer: 0454915, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 15.05.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 10.07.2007 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und setzte sich wie folgt zusammen:
1. geheilter Bruch des 1. und 2. LWK, 30%
2. Abnützungen der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden L5/S1, 20%
3. Abnützungen beider Schultergelenke, 10%
4. Radikuläre Irritation bei C5 rechts, L5/S1 rechts, 20%
Mit Bescheid vom 20.11.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
2. Einlangend am 10.09.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen führte der Beschwerdeführer einen Wirbelbruch LWK I und II mit deutlicher Bandscheibendegeneration an. Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen legte er seinem Antrag bei.
3. Am 09.11.2015 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise:
"1. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule ohne neurologisches Defizit.
2. Depressives Syndrom, unterer Rahmensatz, da unter regelmäßiger medikamentöser Therapie stabil.
Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
X Dauerzustand
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamt-GdB wird um 2 Stufen herabgesetzt, da Leiden 1 bei Zustand nach geheiltem Bruch ohne nachweisbare Funktionseinschränkungen entfällt und Leiden 3 und 4 nicht mehr nachweisbar sind."
4. Mit Bescheid vom 16.11.2015 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 20% betrage.
Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung von 20% ergeben habe.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 02.12.2015 per E-Mail Beschwerde.
Im Jahr 2007 sei ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt worden. Im Laufe der Jahre habe sich sein Zustand verschlechtert. Er habe starke Probleme mit dem Rücken, starke Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Er nehme Tabletten gegen Schlafstörungen und bekomme wöchentlich Spritzen in den Rücken. Er bestehe auf eine weitere Untersuchung bei einem anderen Arzt.
6. Mit Schreiben vom 09.12.2015 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 14.01.2016 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Einholung eines Gutachtens der Fachrichtungen Orthopädie/Chirurgie sowie Neurologie/Psychiatrie. Es wurde um Zusammenfassung des Gutachtens durch den FA Orthopädie/Chirurgie ersucht.
Die Fragestellungen lauteten auszugsweise:
"1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung.
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist.
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und diese konkret zu begründen.
Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 60-61
Vorgelegte Befunde bzw. (Privat)Gutachten:
a. im Beschwerdeverfahren: - siehe Abl. 7-16, 34-44
Angefochtenes Verfahren 1. Instanz: Gutachten siehe Abl. 53-57
8. Nachdem der Beschwerdeführer einen Untersuchungstermin am 08.03.2016 unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte, erfolgte die Untersuchung durch die Sachverständige am 31.05.2016.
Auszug aus dem nervenfachärztlichen Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.05.2016:
"Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung nicht reduziert, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, Somatisierungstendenz Ein und Durchschlafstörung,
keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Unterer Rahmensatz, da geringe Beeinträchtigung , fachärztliche Behandlung in sehr großen Abständen, weitere Notwendigkeit einer Medikation
Abl. 60-61: Es ist eine leichtgradige depressive Störung zu objektivieren, die Facharzttermine finden in sehr großen Abständen statt (zuletzt 2/15) bei aufrechtem Arbeitsverhältnis, daher keine Änderung der Einschätzung.
Abl 7-16: kein nervenärztlicher Befund
Abl. 34-44: Letzter FA Befund (18.2.15: depressives Syndrom, Verd. auf Somatisierungsstörung) bedingt keine Änderung der Einschätzung, da die depressive Symptomatik geringgradig ist, die FA Betreuung in sehr langen Abständen stattfindet bei erhaltener Arbeitsfähigkeit.
Auszug aus dem (zusammenfassenden) Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 31.05.2016:
"Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Die linke Schulter steht etwas höher, ist gering verkürzt. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Linker Ellenbogen: lokal Druckschmerz am äußeren Oberarmknorren. Strecken im Handgelenk gegen Kraft ist nicht schmerzhaft. Das Gelenk ist ergussfrei und bandfest.
Die Schultern sind vom äußeren Aspekt her unauffällig. Rechts besteht lokal Druckschmerz über der langen Bizepssehne.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Der Zehenballengang wird umständlich ausgeführt, ist aber möglich. Fersengang rechts möglich, wird links wegen Schmerzen an der Ferse nicht ausgeführt. Einbeinstand problemlos möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, Sensibilität siehe neurologisches Gutachten.
Mäßig Senkspreizfüße beidseits. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht.
Linker Fuß: vom äußeren Aspekt her unauffällig. Das Sprunggelenk ist bandfest und unauffällig. Es wird Druckschmerz sohlenseitig an der Ferse angegeben.
Die endlagige Hüftbeugung rechts ist im Kreuz schmerzhaft.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Die linke Schulter steht gering höher, das Becken ist horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Gibbus. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann. Klopfschmerz über C7, ISG beidseits druckschmerzhaft.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits frei beweglich.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA35, Seitwärtsneigen jeweils 10cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation jeweils endlagig gering eingeschränkt.
Beantwortung der Fragen:
1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Geheilter Bruch des 1. und 2. Lendenwirbels , ohne
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 20%
Oberer Rahmensatz dieser Position, da wiederkehrende Beschwerdesymptomatik und geringes funktionelles Defizit, ohne neurologisches Defizit
Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beeinträchtigung, fachärztliche Behandlung in sehr großen Abständen, weitere Notwendigkeit einer Medikation.
Schmerzen an der Ferse ohne Funktionsbehinderung oder Gangbildstörung bewirken kein einschätzungsrelevantes Leiden.
Die Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 20%, weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird.
3. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 60-61
Es wird eingewendet, dass 2007 ein GdB von 40% bestanden hat und seither Verschlimmerung eingetreten sei.
Als Leiden 1 wurde damals ein Bandscheibenvorfall L1/2 berücksichtigt. Entsprechend der aktuellen radiologischen Befunde liegt dieser jetzt nicht mehr vor. Somit wird Leiden 1 nicht weiter berücksichtigt.
Auch ein radikuläres Defizit, Leiden 4 aus dem Vorgutachten, besteht nicht mehr. Somit wird dieses Leiden nicht weiter berücksichtigt. Dadurch ergibt sich die Herabsetzung des gesamt GdB auf 20%. Die angeführten Rückenprobleme sind in Leiden 1 berücksichtigt.
4. Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befund Abl. 7-16, 34-44 Die Befunde 7-16 stammen von 2005 und 2006 und sind für eine aktuelle Beurteilung nicht von Relevanz. Sie dokumentieren lediglich den stattgehabten Bruch am 1. und 2. Lendenwirbel.
Das orthopädische Attest gibt die vom Patienten geäußerten Beschwerden wieder, enthält aber keinen klinischen Befund. Das Attest bringt keine fachspezifischen Erkenntnisse.
Kurbefund von 01/2015 beschreibt Cervicalsyndrom und Lumbalsyndrom sowie Schulterschmerzen rechts.
Bei der heutigen Untersuchung wurden keine Schulterschmerzen angegeben, eine Funktionsbehinderung war nicht zu objektivieren. Die Wirbelsäulenbeschwerden sind in Leiden 1 berücksichtigt.
Der Befund Abl. 43 und 44 ist in dem Sinn kein Befund, da zwar Diagnosen angeführt sind, aber kein "Befund" im eigentlichen Sinn enthalten ist. Ein einschätzungsrelevantes Leiden lässt sich daraus nicht ableiten.
5. Begründung einer allf. vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Abl. 53-57
Keine abweichende Beurteilung.
6. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztl. NU erforderlich ist.
Dauerzustand."
9. Das BVwG setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.09.2016 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Aufgrund der vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.05.2016 ergibt sich ein Grad der Behinderung von 20%.
1.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus den ergänzenden fachärztlichen Gutachten.
So hielt der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie fest, dass beim Beschwerdeführer eine Depression vorliegt, die jedoch nur eine geringe Beeinträchtigung verursacht, wobei jedoch eine weitere Medikation dieses Leiden Leidens notwendig ist. Die vorliegende depressive Symptomatik ist jedoch derart geringgradig, dass eine einschlägige medizinische Betreuung nur in sehr langen Abständen stattfinden muss, dies bei gleichzeitig erhaltener Arbeitsfähigkeit. Insgesamt bedeutet dies, dass bezüglich der Depression ein GdB von lediglich 10 % vorliegt.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass im Jahr 2007 ein GdB von 40 % vorgelegen habe. Dem entgegnete der orthopädische Sachverständige, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Bandscheibenvorfall berücksichtigt wurde, der jedoch, laut den vorgelegten Befunden, nunmehr nicht vorliege. Damit sei dieses Leiden auch nicht mehr relevant. Auch ein radikuläres Defizit, Leiden 4 aus dem Vorgutachten, besteht nun nicht mehr, was insgesamt eine Herabsetzung des Gesamt-GdB auf 20 % bedingt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Rückenprobleme wurden bereits bei Leiden 1 (02.01.02) mitberücksichtigt.
Die ergänzend eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist den ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Auf den Fall bezogen:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 16.11.2015 war die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Begründet wurde die Abweisung durch die belangte Behörde mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 %, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien.
Der Grad der Behinderung wurde im fortgesetzten Verfahren nach Einholung zweier ergänzender Sachverständigengutachten ebenfalls mit 20% festgestellt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses liegen daher nicht vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend darf angemerkt werden, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachte falsche Anzahl seiner Kinder in der Sozialanamnese des ärztlichen Gutachtens vom 09.11.2015 keine Auswirkung auf das Verfahren zur Erteilung eines Behindertenpasses hat.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden auch noch ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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