BVwG W201 2117004-1

W201 2117004-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W201 2117004-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2117004.1.00

Spruch

W201 2117004-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich,

Außenstelle Wien vom 06.10.2015, PassNr: 1707247, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu

Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 06.10.2015 aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) vor, dem Beschwerdeführer ist daher ein Behindertenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Einlangend am 06.08.2015 stellte Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Konvolut von Unterlagen zu seinen Leiden war angeschlossen.

2. Am 22.09.2016 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin. Das Sachverständigengutachten führt auszugsweise aus wie folgt:

"1. Kniegelenksprothetik beidseits, fixer Rahmensatz berücksichtigt

020521 GdB 40

2. Arterielle Hypertonie, fixer Rahmensatz bei Therapieoption und Adipositas

050101 GdB 10

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht bei fehlender ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht.

(.....)

X Dauerzustand"

3. Mit Bescheid vom 06.10.2015 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40% betrage.

Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung von 40% ergeben habe.

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF einlangend am 03.11.2015 fristgerecht Beschwerde. Eine detaillierte Widerspruchsbegründung werde er mit separatem Schreiben vorlegen.

5. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 04.11.2015 an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Das BVwG erteilte mit Schreiben vom 15.12.2015 dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag betreffend seine noch nicht erfolgte Beschwerdebegründung.

7. Am 21.12.2015 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung (Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, kurz: KOBV) eine Ergänzung zu seiner Beschwerde. Der Beschwerdeführer leide an einer starken Schielamblyopie links mit funktioneller Einäugigkeit rechts. Weiters höre der Beschwerdeführer schlecht.

Es sei weder das Sehleiden noch das Hörleiden entsprechend eingestuft geworden.

Weiters sei die Coxarthrose beidseits unberücksichtigt geblieben.

Das BVwG möge der Beschwerde Folge geben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgeben.

8. Mit Schreiben vom 13.06.2016 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Erstellung von ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Augenheilkunde sowie HNO, wobei um Zusammenfassung durch den FA für Orthopädie ersucht wurde.

Die Fragestellungen lauteten:

"Es wird um Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie, Augenheilkunde sowie Hals,- Nasen-und Ohrenkrankheiten ersucht, wobei die Zusammenfassung der Gutachten durch den Facharzt für Orthopädie erfolgen möge.

Es wird ersucht, andere Sachverständige zu beauftragen, als im angefochtenen Verfahren bereits befasst waren.

Es wird ersucht, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen:

1. ) Die Feststellung des Grades der Behinderung hat nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen.

Wodurch kann das Vorbringen Abl. 30/9-30/11 entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung?

  1. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln des BF.

Abl. 30/9-30/11 Beschwerde

Abl. 30/2 mit Stellungnahme vom 11.12.2015 vorgelegter Befund

Abl. 30/16-30/18 vorgelegte Befunde

Vorgelegte Befunde im Verfahren 1. Instanz, Abl. 1-5

Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.

Gutachten siehe Abl.16-21"

9. Am 05.08.2016 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen FA für HNO-Heilkunde. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise folgendes:

"Hochgradige Schwerhörigkeit bds.

Pos. 12.02.01 / Tabelle Zeile 4 / Kolonne 4

GdB 50%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da altersbedingt schlechte Diskrimination

Dauerzustand"

10. Am 05.08.2016 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Augenheilkunde.

das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise:

" Schielschwachsichtigkeit links, grauer Star und Hornhauttrübung rechts,

Sehminderung rechts auf 0,6 und links auf Handbewegung

Pos. 11.02.01

GdB 40%

Dauerzustand"

11. Ebenso am 05.08.2016 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie.

Das (zusammengefasste) Sachverständigengutachten enthält auszugsweise:

"Frage 1) Diagnosen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkungen

Position

GdB %

01

Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da altersbedingt schlechte Diskrimination

12.02. 01

50

02

Schielschwachsichtigkeit links, grauer Star und Hornhauttrübung rechts, Sehminderung rechts auf 0,6 und links auf Handbewegung

11.02. 01

40

03

Knietotalendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz, da achsgerechte Stellung und mäßige Funktionsbehinderung bei Beugung bei nicht eingeschränkter Streckung

02.05. 19

30

04

Arterielle Hypertonie

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) beträgt 60 v.H., da mit Leiden 2 ein relevantes Zusatzleiden vorliegend ist, welches um eine Stufe erhöht. Leiden 3 betrifft ein Organsystem, welches kein Zusammenwirken mit dem Grundleiden aufweist. Leiden 4 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht.

Frage 2:

Die vorgelegten Befundvorlagen sind in den jeweiligen Fachgutachten berücksichtigt. Die Beurteilung erfolgt unter Einbeziehung der Fachgutachten der Fächer HNO, Augen und Orthopädie und orthopädische Chirurgie.

Somit ergeben sich maßgebliche Veränderungen zur Erstbegutachtung Abs. 16-21.

Die vorliegenden Einschätzungen und der Gesamt-GdB gelten ab Antrag."

12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.09.2016 zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

13. Am 07.10.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er nehme das Ergebnis der Gutachten zur Kenntnis und ersuche um Ausfertigung eines Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Wohnsitz im Inland und stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Aufgrund der vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich ein Grad der Behinderung von 60%. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Behindertenpass auszustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus drei ergänzenden fachärztlichen Gutachten.

Die ergänzend eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Einwendungen des Beschwerdeführers sowie auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 06.10.2015 war die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Begründet wurde die Abweisung durch die belangte Behörde mit durch einen medizinischen Sachverständigen festgestellten Grad der Behinderung von 40 %, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien.

Da nunmehr ein Grad der Behinderung der BF von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden auch noch ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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