BVwG W121 2123958-1

W121 2123958-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W121 2123958-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2123958.1.01

Spruch

W121 2123958-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße vom XXXX , GZ XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer geht seit XXXX mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Erwerbstätigkeit bzw. Arbeit nach.

2. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

3.1. Mit Bescheid des AMS vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom XXXX gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl- (EG) L166, alle idgF, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

3.2. Begründend wurde unter Berufung auf § 44 und 46 AlVG und Art. 65 VO (EG) 883/2004 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers in XXXX in einem Ort namens XXXX lebe. Dieser Ort sei ca. XXXX km von XXXX entfernt und in XXXX Stunden Fahrt zu erreichen. Der Beschwerdeführer wohne bei einem Kollegen in Wien. Er besitze keinen Mietvertrag. Einen Teil der Miete zahle er dem Kollegen, welcher Hauptmieter der Wohnung sei, bar auf die Hand. Dies könne er nicht bestätigen. Er sei während seiner letzten Beschäftigung XXXX XXXX nach XXXX gefahren. In XXXX habe er ein Haus und ein Auto, welches seine Gattin fahre. Demnach befinde sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in Österreich. Die bloße polizeiliche Meldung eines Haupt- bzw. Nebenwohnsitzes an einer österreichischen Adresse reiche als Nachweis für das Vorhandensein eines Lebensmittelpunktes in Österreich nicht aus. Grenzgänger erhielten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten. Für Grenzgänger sei daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnsitzstaat zuständig. Daher sei der Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

4.1. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Patrycja Pogorzelski, fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.

4.2. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren mangelhaft sei, da die belangte Behörde in vorgreifender Beweiswürdigung einen Sachverhalt angenommen habe, der unvollständig geblieben und zudem lebensfremd sei. Dies deshalb, weil es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer als Grenzgänger zwischen Österreich und XXXX bei einer von der belangten Behörde festgestellten Entfernung von XXXX km zwischen den angeblichen Aufenthaltsorten pendelt. Richtig sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Österreich beruflich tätig sei, nämlich bei der Firma XXXX GmbH. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer die Übersicht seiner Kontoumsätze im Zeitraum XXXX vorgelegt, aus denen hervorginge, dass er regelmäßig die Vorschreibungen der Kirchensteuer, seiner Telefonrechnungen, die Rechnungen seines Steuerberaters sowie auch die Prämien für seine Rechtsschutzversicherung bezahle. Bereits daraus sei der Lebensmittelpunkt nachweisbar. Es wäre lebensfremd, dass eine Person eine Rechtsschutzversicherung in einem Land abschließe und Prämien einbezahle und sich tatsächlich in einem anderen Land aufhalte. Die belangte Behörde übersehe auch, dass Verträge nicht nur schriftlich sondern auch mündlich abgeschlossen werden könnten. Die Tatsache, dass er im Zuge seiner Befragung keinen Mietvertrag vorlegen habe können, lege nicht den Schluss nahe, dass er über keinen Mietvertrag verfüge. Vielmehr liege ein XXXX Mietvertrag vor und liege diesbezüglich eine Bestätigung der Hauptmieterin vor, woraus ersichtlich sei, dass er in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX an der angegebenen Adresse ein Zimmer benütze und sich an den Miet- und Stromkosten beteiligt habe. Nunmehr sei er an einer anderen Adresse gemeldet. Weiters habe er eine Bestätigung vorgelegt, woraus sich ergebe, dass er seit dem Jahr XXXX durchgehend in Österreich gemeldet gewesen sei. Ergänzend habe er vorgebracht, dass er bei Herrn Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX , XXXX in Behandlung stehe und dass es sich dabei um seinen Hausarzt handle. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Urkundenvorlage aufgetragen, hätte er sämtliche Urkunden vorlegen können. Da es die belangte Behörde unterlassen habe, sei der Sachverhalt in wesentlichen Punkten offen geblieben. Hätte ihm die belangte Behörde die Vorlage der Urkunden aufgetragen, so wäre sie in ihrer Würdigung des Sachverhaltes zum Ergebnis gelangt, dass ihm ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehe.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX betreffend Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG stattgegeben. Es wurde festgehalten, dass bei Zutreffen der sonstigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen das Arbeitslosengeld ab XXXX nachgezahlt werde. Nach Feststellung des Sachverhaltes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer XXXX Staatsbürger sei. Er sei laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger bereits in den Jahren

XXXX bis XXXX in Österreich beschäftigt gewesen. Sein letztes Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX GmbH habe am XXXX durch Dienstgeberkündigung geendet. Vom XXXX bis XXXX hätte er aus diesem Dienstverhältnis eine Urlaubsentschädigung erhalten. Er hätte von dieser Firma eine Wiedereinstellungszusage für XXXX beim AMS vorgelegt. Er habe von XXXX bis XXXX (mit Ausnahme von XXXX ) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Der Beschwerdeführer zahle seit mehreren Jahren regelmäßig die Kirchensteuer in Österreich ein. Laut Google Maps betrage die Entfernung von Wien nach XXXX in XXXX ca. XXXX km. Die Fahrzeit mit dem Auto betrage zwischen XXXX h bis XXXX h, je nachdem welche Route man wähle.

In Bezug auf die Grenzgängereigenschaft des Beschwerdeführers verweise man auf seine Angaben in den mit ihm am XXXX und am XXXX aufgenommenen Niederschriften. Demnach habe er angegeben, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. XXXX Mal in seinen Wohnsitzstaat/Heimatstaat XXXX in XXXX zurückgekehrt sei. Entfernung Heimreise: XXXX km. Seit XXXX hätte er einen Wohnsitz in Österreich. Bei der Unterkunft würde es sich um eine Wohngemeinschaft handeln. Die Wohnung sei ca. XXXX m2 groß. Es wäre dort noch ein Kollege untergebracht. Während seiner letzten Beschäftigung hätte er den Wohnsitz in seinem Herkunftsstaat beibehalten. Adresse XXXX in XXXX . Er hätte dort ein eigenes Haus. Seine Gattin stünde in einem Dienstverhältnis und seine Kinder wären Schüler und würden an oben genannter Adresse leben. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart gewesen. Er hätte im Großraum Wien gearbeitet und sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Beschäftigungsorten gereist. Bezüglich KFZ Kennzeichen und Privat PKW habe er angegeben, dass er kein Auto hätte. Die Arbeitszeiten seien von Montag bis Freitag gewesen, je XXXX Stunden pro Tag ( XXXX Stunden pro Woche). Freitags habe er auch manchmal kürzer gearbeitet. Er würde keine ehrenamtliche Tätigkeit in Österreich ausüben. Er sei immer einmal im Monat für ein paar Tage weggewesen. Im XXXX habe er wegen des Begräbnisses seiner Mutter nach XXXX fahren und alles organisieren müssen. Hauptsächlich bleibe er in Österreich. Die Fahrt nach Hause in XXXX dauere bei wenig Verkehrsaufkommen zumindest XXXX Stunden. Beim Hauptwohnsitz in der XXXX handle es sich um eine Altbauwohnung im Ausmaß von XXXX bis XXXX m2, an der er vom XXXX bis XXXX gewohnt habe. Der Mietvertrag sei XXXX vereinbart worden und der Mietzins monatlich persönlich an den Hauptmieter in bar übergeben worden. Er habe dort mit einem Kollegen gewohnt. Sein Zimmer dort sei ca. XXXX bis XXXX m2 groß gewesen. Ob er in XXXX einen Haupt- oder Nebenwohnsitz habe, könne er nicht sagen. Dort wohne er mit seiner Familie und seinem Vater gemeinsam in einem Haus. Seine Gattin arbeite in einem XXXX als XXXX . Seine Kinder seien Schüler. Mit seinen Vermietern sei er befreundet. An den Wochenenden, in denen er in Wien ist, treffe er sich mit Freunden. Er koche und wasche. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe sein Bankkonto in Österreich. Er habe die Rechtsschutzversicherung, den Hausarzt, den Steuerberater und die Unfallversicherung in Österreich. Seine Gattin komme ihn auch in Wien besuchen.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung aus, dass auch das Argument, er würde schon seit Jahren in Wien wohnen, für eine Feststellung des Lebensmittelpunktes in Österreich nicht ausreiche. Vielmehr setze sich diese Beurteilung aus der Prüfung unterschiedlichster Kriterien zusammen. Insbesondere von Relevanz sei, wo die Kernfamilie wohne sowie wie die Freizeitgestaltung in XXXX bzw. in Österreich aussehe. Nach Abwägung aller vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sei das AMS zu dem Ergebnis gekommen, dass in einer wertenden Gesamtschau unechte Grenzgängereigenschaft nach den internationalen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen anzunehmen und spruchgemäß zu entscheiden war.

6. Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Patrycja Pogorzelski, rechtzeitig einen Antrag, die Beschwerde vorzulegen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig sei, zumal die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer ein unechter Grenzgänger sei. Er sei jedoch kein unechter Grenzgänger, sondern in den letzten Monaten nur nach XXXX gefahren, um seine im Sterben liegende Mutter zu besuchen sowie auch zu ihrem Begräbnis und zur Wahrnehmung von behördlichen Terminen. Zweck der Fahrten sei jedoch nicht eine Wohnsitzbegründung gewesen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Auto besitze, sondern dass das Fahrzeug auf seine Gattin zugelassen sei. Seine Gattin benutze das Auto täglich um zu ihrer Arbeitsstätte zu gelangen. Diese sei etwa

XXXX km vom Wohnort der Gattin entfernt und sei die Gattin daher auf den PKW angewiesen. Überdies gebe es auch keine direkte Zug- und Busverbindung zwischen Wien und XXXX . Um mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Wien nach XXXX zu gelangen, müsse der Beschwerdeführer zweimal umsteigen und eine Fahrtzeit von XXXX Stunden und XXXX Minuten aufwenden. Zudem bestünde diese Zug- bzw. Busverbindung nur an bestimmten Verkehrstagen. Daher sei die Annahme der Behörde verfehlt, wonach der Wohnort in XXXX in XXXX Stunden von Wien aus zu erreichen sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei auch deshalb rechtswidrig zumal sie dem Beschwerdeführer eine Grenzgängereigenschaft unterstelle, obwohl er sich seit Jahren in Österreich aufhalte und auch wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Er besitze seit Jahren eine österreichische Telefonnummer und ein Pensionskonto der PVA. Es lägen daher keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Grenzgängereigenschaft des Beschwerdeführers hinweisen würden.

7. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom XXXX mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX betreffend Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG stattgegeben. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ab XXXX Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX in Österreich erwerbstätig und ist mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich beschäftigt. Zuletzt war er bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt.

Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über eine Wohnung in der XXXX im Ausmaß von XXXX m2, die er in der Zeit vom XXXX bis XXXX mit einem Kollegen bewohnte. Er hatte ein Zimmer im Ausmaß von XXXX m2 zur Verfügung. Nunmehr wohnt er in der XXXX . Er ist XXXX und hat XXXX Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in XXXX in einem Haus. Der Beschwerdeführer ist während seiner letzten Beschäftigung in Österreich XXXX nach XXXX gefahren. Er besitzt keinen eigenen PKW in Österreich.

Im Fall des Beschwerdeführers folgt das Arbeitsmarktservice den oben festgestellten Angaben des Beschwerdeführers.

Entsprechend den angeführten Feststellungen wurde zu Recht von der belangten Behörde seiner Entscheidungsgrundlage zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer als unechter Grenzgänger zu qualifizieren ist.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Beschäftigung in Österreich und dem Wohnsitz beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit denen im Bescheid des AMS überein und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen bezüglich der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus der im Akt einliegenden ZMR-Auskunft sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer XXXX nach XXXX zu seiner Familie gefahren ist, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren über entsprechend angegeben und auch vom AMS nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der familiären Interessen des Beschwerdeführers in XXXX sowie der Wohn- und Lebensverhältnisse in XXXX im Vergleich zu jenen in Österreich ist XXXX als Wohnort des Beschwerdeführers anzusehen. In der Beschwerdevorentscheidung stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer als unechter Grenzgänger zu qualifizieren ist. Der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für die monatliche Rückkehr nach XXXX , nämlich dass er wegen der Erkrankung seiner Mutter und - nach ihrem Ableben - der Organisierung des Begräbnisses XXXX nach XXXX gefahren sei, steht der Feststellung der belangten Behörde nicht entgegen. Vielmehr zeigt u.a. auch der angegebene Grund der XXXX Rückkehr das Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in XXXX lebenden Familie auf. Bei der vorgenommenen Beurteilung durch die belangte Behörde handelt es sich um eine Erwägung im Rahmen der Beweiswürdigung, die vom Bundesverwaltungsgericht aus genannten Gründen nicht als unschlüssig erkannt werden kann.

Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer XXXX nach XXXX zurückgekehrt ist, ist daher ausgehend von obigen Ausführungen von einer unechten Grenzgängereigenschaft auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer womöglich nach Beendigung der Organisierung der Trauerfeier sowie diverser Behördengänge im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Mutter nicht mehr regelmäßig geplant hat nach XXXX zu fahren, da für die Anspruchsbegründung nach Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 in erster Linie entscheidend ist, wo der Beschwerdeführer während der letzten Beschäftigung seinen Aufenthaltsort hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Schönbrunner Straße.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) (...)

(4) (...)

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) (...)."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ...e)

f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

g) (...).

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

3.5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7).

3.5.2. Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).

3.5.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach XXXX vorliegen.

3.5.4. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.

3.5.5. Die belangte Behörde hatte im gegenständlichen Fall zu Recht festgestellt, dass bei Zutreffen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen das Arbeitslosengeld ab XXXX nachgezahlt wird.

3.5.6. Das AMS hat somit dem Antrag des Beschwerdeführers zu Recht stattgegeben, sodass die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

3.6. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Sachverhalt im Lichte der Aktenlage als hinreichend geklärt anzusehen. In der Beschwerde wurden keine entscheidungserheblichen Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Auch war gegenständlich keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, Dem Absehen von der Verhandlung stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt 3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.

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