W114 2105580-1•BVwG W114 2105580-1
W114 2105580-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kognitionsbefugnis, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verfall, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W114 2105580-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 21.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308027, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 31.03.2009 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) sowie mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2009 ebenfalls entsprechende MFA für das Jahr 2009 gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX ursprünglich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 895,27 ha und für die XXXX im Ausmaß von 143,77 ha beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104618531, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde bei ihm 20,46 zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,53 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Im Juli 2011 führte die AMA auf der XXXX eine Verwaltungskontrolle mit einem Abgleich der Futterflächen in den Antragsjahren 2007 bis 2010 durch. Von der Bewirtschafterin dieser Alm wurde diesbezüglich auf die Einführung des NLN-Faktors hingewiesen.
5. Am 12.10.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des Obmannes der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 565,62 ha festgestellt.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 16.10.2012, GB I/TPD/117930595, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Am 14.12.2012 beantragte der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche für das relevante Antragsjahr 2009 auf der XXXX von 143,77 ha auf 123,13 ha. Diese Futterflächenkorrektur wurde von der AMA auch anerkannt und in weiterer Folge berücksichtigt.
7. Am 20.12.2012 beantragte auch der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche für das relevante Antragsjahr 2009 auf der XXXX von 895,27 ha auf 739,82 ha.
Da auf der XXXX von der AMA jedoch bereits sowohl eine Verwaltungskontrolle als auch eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden waren, wurde von einer Berücksichtigung der Reduktion Abstand genommen.
8. Am 09.07.2013 fand schließlich auch auf der XXXX durch die AMA auch für das Antragsjahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Die dabei erforderlichen Auskünfte erteilte der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. Für das Antragsjahr 2009 wurde dabei eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 107,98 ha ermittelt.
9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX sowie die durchgeführte freiwillige Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308027, der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104618531, insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR
XXXX verfügt wurde. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt.
Dabei wurde nur mehr von 17,51 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 20,96 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 10,66 ha und einer festgestellten Fläche - 17,51 ZA berücksichtigend - von 19,10 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 15,17 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche, sodass auch keine Sanktion verfügt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird auf Vor-Ort-Kontrollen und AMA interne Überprüfungen hingewiesen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen und
7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Frühere amtliche Erhebungen hinsichtlich der Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren wären nur mangelhaft berücksichtigt worden. Über- und Untererklärungen wären nur mangelhaft gegeneinander verrechnet worden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.
Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Es liege auch ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers vor, da die relevanten Almfutterflächen nicht von ihm sondern von den Bewirtschafterinnen der relevanten Almen beantragt worden wären.
Zudem sei eine durchgeführte rückwirkende Almfutterflächenkorrektur nicht anerkannt worden.
Die Zahlung der EBP für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt. Daher sei die Verhängung einer Sanktion im Bescheid vom 14.11.2013 nach Ablauf der anzuwendenden vierjährigen Verjährungsfrist erfolgt und daher verjährt und zu Unrecht verfügt worden.
Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2009.
Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.
Der Beschwerdeführer beantrage die Zustellung der Prüfberichte sämtlicher Vor-Ort-Kontrollen und der antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme.
11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Mit Bescheid der AMA vom 29.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69539033 betreffend die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2007 wurde dem Beschwerdeführer auf der Basis von dem Beschwerdeführer zugewiesenen 20,46 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, die damals auch genutzt und ausbezahlt wurden, eine EBP in Höhe von EUR 1.378,08 gewährt.
Auf der XXXX hat am 12.10.2012 eine rückwirkende Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei welcher weniger Futterfläche ermittelt wurde und somit weniger anteilige Futterfläche angerechnet werden konnte. Da es sich bei den Zahlungsansprüchen vom Betrieb des Beschwerdeführers um Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve handelte und diese unmittelbar verfallen, wenn diese in einem Zeitraum von 5 Jahren nicht jährlich genutzt werden, kam es zum sofortigen Verfall von 0,23 Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Diese Änderung wirkt sich nun auch auf die Folgejahre aus.
Mit zwischenzeitig rechtskräftig gewordenem Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010482, betreffend die EBP 2008 kam es zu einem weiteren Verfall von Zahlungsansprüchen, da auf der XXXX eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche durchgeführt wurde. Durch diese Flächenverringerung verfielen 2,72 Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers aus der nationalen Reserve, sodass ab diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer nur mehr 17,51 beihilfefähige Zahlungsansprüche zustehen. Dieser Verfall wirkt sich auch auf die Folgejahre und damit auch auf das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2009 aus.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 31.03.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die XXXX und die XXXX . Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2009 ebenfalls entsprechende MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß von 895,27 ha und die XXXX im Ausmaß von 143,77 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104618531, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 20,46 zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,53 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Die AMA führte im Juli 2011 auf der XXXX eine Verwaltungskontrolle mit einem Abgleich der Futterflächen in den Antragsjahren 2007 bis 2010 durch.
4. Auf der XXXX fand am 12.10.2012 durch die AMA eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 565,62 ha festgestellt.
5. Eine am 14.12.2012 vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft beantragte rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche für das relevante Antragsjahr 2009 auf der XXXX von 143,77 ha auf 123,13 ha wurde in weiterer Folge von der AMA berücksichtigt, während die am 20.12.2012 vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft beantragte rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche für das relevante Antragsjahr 2009 auf der XXXX von 895,27 ha auf 739,82 ha nicht berücksichtigt wurde, da auf dieser Alm bereits sowohl eine Verwaltungskontrolle als auch eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hatten.
6. Auf der XXXX fand am 09.07.2013 durch die AMA auch für das Antragsjahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Für das Antragsjahr 2009 wurde dabei eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 107,98 ha ermittelt.
7. Die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX sowie die durchgeführte freiwillige Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308027, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt.
Dabei wurde nur mehr von 17,51 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 20,96 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 10,66 ha und einer festgestellten Fläche - 17,51 ZA berücksichtigend - von 19,10 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 15,17 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche, sodass auch keine Sanktion verfügt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrollen und AMA interne Überprüfungen hingewiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Nicht die zwei Vor-Ort-Kontrollen sowie eine freiwillige Almfutterflächenreduktion durch die Bewirtschafterin der XXXX sind die Ursache für die verfügte Rückzahlungsverpflichtung. Diese Rückzahlungsverpflichtung resultiert viel mehr aus der Reduktion der dem Beschwerdeführer zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen von ursprünglich 20,46 ZA auf im angefochtenen Bescheid nur mehr zugestandenen 17,51 ZA. Das Beschwerdevorbringen nimmt darauf nicht Bezug. Die Reduktion der ZA wird auch nicht beeinsprucht. Sie rührt aus einer Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen über einen Zeitraum von zumindest 3 Jahren in der Vergangenheit.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall war für die Herabsetzung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 ausschließlich die Differenz zwischen beantragter Fläche und vorhandenen Zahlungsansprüchen ausschlagegebend. Im Vergleich zum nicht angefochtenen Vorbescheid wurden weniger Zahlungsansprüche als vorhanden anerkannt, wodurch nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 eine Beihilfe nur in Höhe der vorhandenen Zahlungsansprüche zuerteilt werden konnte.
Die Herabsetzung der vorhandenen Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid hat ihre Ursache ausschließlich in Reduktion der Zahlungsansprüche aufgrund eines Verfalls in Vorjahren.
Der Verfall der Zahlungsansprüche wurde mit EBP-Bescheid betreffend das Antragsjahr 2008 mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010482, ausgesprochen, nicht angefochten und ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016, W114 2104350-1/4E - rechtskräftig geworden.
Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG vom 06.08.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der ZA wie im Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 durchgeführt, zu Grunde zu legen.
Die Frage der Verjährung wird vom erkennenden Gericht folgendermaßen beurteilt:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls auch für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Förderungsbetrag zurückzuzahlen ist.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104618531, eine bestimmte EBP für das Antragsjahr 2009 zuerkannt. Die vierjährige Verjährungsfrist wurde jedoch durch die im Juli 2011 stattgefundenen Almfutterflächenabgleiche auf der XXXX und die auf der XXXX und der XXXX stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen unterbrochen, sodass Verjährung noch nicht eingetreten sein konnte (vgl. VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007).
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.
Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH).
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