W104 2139851-1•BVwG W104 2139851-1
W104 2139851-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtsirrtum, Risikominimierung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche
W104 2139851-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Bei Feldstück 14 wurde eine Fläche von 1,06 ha, versehen mit dem Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) beantragt und als Sorte "Sojabohnen" angegeben.
3. Am 14.12.2015 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass auf dem Feldstück 14 keine Nachfrucht angebaut wurde.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die AMA dem Beschwerdeführer 33,19 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 20.640,11. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 15.080,62 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 5.559,49.
Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, die maximal beihilfefähige Greeningfläche entspreche der Anzahl der maximal auszahlungsfähigen Zahlungsansprüche, somit 33,19 ha. Davon seien aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse ("ökologische Vorrangflächen") 6,01 ha in Abzug gebracht worden. Daraus ergebe sich die ermittelte Greeningfläche im Ausmaß von 27,18 ha.
Da die Ackerfläche der BF mehr als 15,00 Hektar betrage, hätte sie mindestens 5 % der Ackerflächen als im Umweltschutz genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausweisen müssen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass für das Feldstück 4 die Auflage gemäß § 10 Abs. 5 DIZA-VO, wonach bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Rahmen der Maßnahme Greening durch die Anlage von stickstoffbindenden Pflanzen zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffwerte geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen seien. Aus diesem Grund könne diese Fläche nicht als im Umweltinteresse genutzte Fläche anerkannt werden. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren könnten damit im Ergebnis aber nur 2,93% der Ackerflächen als ökologische Vorrangfläche als ordnungsgemäß ausgewiesen anerkannt werden.
6. Im Rahmen seiner online gestellten Beschwerde vom 7.6.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er trotz aufmerksamer Durchsicht des AMA-Merkblattes Direktzahlungen vom 5.3.2015 daraus keine diesbezügliche Verpflichtung habe ableiten können. Aus diesem Grund seien die Prämienkürzungen unzulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Bei Feldstück 14 wurde eine Fläche von 1,06 ha, versehen mit dem Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) beantragt und als Sorte "Sojabohnen" angegeben.
Am 14.12.2015 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass auf dem Feldstück 14 keine Nachfrucht angebaut wurde.
Im AMA-Merkblatt "Direktzahlungen 2015", Stand 2. November 2015, finden sich auf S. 14 die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 DIZA-VO vollständig wiedergegeben. In der älteren, zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Version, findet sich tatsächlich nur der in der Beschwerde wiedergegebene Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Anbaus von Leguminosen nach dem Umbruch der stickstoffbindenen Pflanzen.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung zum AMA-Merkblatt ergibt sich aus einer Nachschau auf der Hompage der AMA www.ama.at und in ein bei Gericht vorhandenes älteres Exemplar.
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 21, 32, 33, 43 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
a) Anbaudiversifizierung;
b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.
[...]."
"Artikel 46
Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g und h genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
[...].
(2) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:
[...]
i) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels;
j) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen.
[...]
(3) Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X angewendet werden.
[...]."
Art. 45 Z 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet:
"Artikel 45
Weitere Kriterien für die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen
[...]
10. Auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen bauen die Betriebsinhaber die stickstoffbindenden Pflanzen an, die in einer vom Mitgliedstaat aufgestellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste enthält die stickstoffbindenden Pflanzen, bei denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen. Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Mitgliedstaaten stellen Vorschriften auf, wo im Umweltinteresse genutzte Flächen mit den entsprechenden stickstoffbindenden Pflanzen angelegt werden dürfen. In diesen Vorschriften werden die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt, da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Produktionsmethoden."
Art. 2 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014 lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[...]."
"Artikel 26
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von
Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.
[...]."
Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, lautet:
"Artikel 7
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 10 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
"Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:
[...]
5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.
[...].
(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können
[...].
[...]
angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen."
b) Rechtliche Würdigung:
Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Kürzung der prämienfähigen Fläche im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie). Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie (und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Greeningprämie) abgelöst.
Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 wurde zum einen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, zum anderen die Gewährung der Basisprämie (inkl. Greeningprämie) für die im Antrag angegebene beihilfefähige Fläche beantragt; vgl. Art 24 Abs. 2 sowie Art. 32 und Art. 33 VO (EU) 1307/2013.
Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, Anlage von ökologischen Vorrangflächen) oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Mitgliedstaaten können zu diesen Methoden besondere Produktionsbedingungen vorschreiben, die einzuhalten sind.
In Österreich können gemäß gemäß § 10 Abs. 5 DIZA-VO u.a. mit Sojabohnen bebaute Flächen als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden. Allerdings sind zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen.
Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass dieser Voraussetzung nicht entsprochen wurde. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle konnte kein Anbau einer Nachfrucht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er andere geeignete produktionstechnische Maßnahmen gesetzt habe, um das Risiko erhöhter Stickstoffvorräte zu vermindern.
Er beruft sich vielmehr auf ein Merkblatt der AMA, in dem diese Voraussetzungen nicht beschrieben worden seien. Nun besteht allerdings eine eindeutige gesetzliche Voraussetzung für die Durchführung derartiger Maßnahmen, die sich aus Art. 46 Abs. 7 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 10 DIZA-VO ergibt. Ein Betriebsinhaber, der einen Beihilfeantrag stellt, ist verpflichtet, die Bestimmungen der auf seinen Beihilfeantrag bezogenen Rechtsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten. Aus der Anfang November 2015 aktuellen Version des Merkblattes geht auch hervor, dass die Landwirte über ihre diesbezüglichen Verpflichtungen von der AMA aktiv informiert wurden. Allerdings ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er kritisiert, dass das zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Merkblatt die Voraussetzungen für die Gewährung der Greeningprämie bei Anbau von Anbau stickstoffbindender Pflanzen nicht vollständig bzw. irreführend beschrieben hat.
Art. 7 Abs. 3 der VO (EU) 809/2014, wonach eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Beihilfen nicht besteht, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen ist, kann, obgleich grundsätzlich eine falsche Wiedergabe der Rechtslage in Informationsblättern der Behörde einen solchen Irrtum wohl hervorrufen könnte (vgl. Seimetz, Dar er oder darf er nicht? - Vertrauensschutzregelungen im Recht der Europäischen Landwirtschaftsförderung, Agrar- und Umweltrecht 2016, 13), hier nicht zur Anwendung kommen, weil die Beihilfe nicht zurückgefordert, sondern aufgrund des angefochtenen Bescheides überhaupt erst ausgezahlt wird. Die rechtswidrige - erstmalige - Gewährung einer Beihilfe ist aber trotz eines etwaigen seitens der Behörde hervorgerufenen Rechtsirrtums bei der Antragstellung ausgeschlossen. Dies umso mehr, als selbst eine Rückforderung nach Behördenirrtum gem. Art. 7 Abs. 3 VO (EG) 809/2014 dann möglich ist, wenn der Wiedereinziehungsbescheid innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da keine Sachverhaltserhebungen durchzuführen waren, eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urt. v. 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting.
Zu Spruchpunkt B (Revision):
Die Revision zu diesem Spruchteil ist unzulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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