I403 2137091-1•BVwG I403 2137091-1
I403 2137091-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2016
Asylantragstellung, Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot,<br/>ersatzlose Behebung, rechtliche Grundlage, rechtliche Verhinderung,<br/>Rückkehrentscheidung
I403 2137091-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 13-541674708/150852225, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2010 unter Angabe eines falschen Namens und der Staatsbürgerschaft Algerien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 08.02.2010 und am 19.04.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, rechtskräftig am 06.05.2010, Zl. 10 00.904-EASt Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2010 in Innsbruck aufgegriffen und über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert. Er wurde ebenso am 02.08.2010, am 15.09.2010, 18.09.2010, 13.10.2010, 16.10.2010, 27.10.2010 und am 25.11.2010 aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer reiste am 09.12.2010 illegal mit dem Zug von Italien nach Österreich ein.
Im Dezember 2010 konnte der Beschwerdeführer von den marokkanischen Behörden unter dem im Spruch geführten Namen als marokkanischer Staatsbürger identifiziert werden.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 14.12.2010, rechtskräftig am 28.12.2010, Zl. Fr 1054857 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit ein bis zum 13.12.2015 befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2010, 16.12.2010, 20.01.2011, 04.02.2011, 07.07.2011, 12.07.2011, 10.08.2011, 02.09.2011, 10.09.2011, 11.09.2011, 12.09.2011, 28.09.2011 und am 13.10.2011 von Sicherheitsorganen im Bundesgebiet aufgegriffen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Folge am 12.02.2013 gemäß 74 Abs. 2 Z. 3 FPG ein Festnahmeauftrag erlassen, da er sich den Behörden entzogen hatte und eine Abschiebung geplant war.
Gegen den Beschwerdeführer wurden in der Folge mehrmals Anzeigen nach dem Verwaltungsstrafrecht eingebracht (am 16.10.2015, am 11.02.2016 und am 26.05.2016).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29.02.2016, Zl. 3 U 105/15d wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz und wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen, als er mit einem Zug aus Italien kommend am Innsbrucker Hauptbahnhof ausstieg. Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihm ein "Parteiengehör" übergeben und wurde er darüber informiert, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Er wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen verschiedene Informationen, insbesondere zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben, anzugeben und durch entsprechende Bescheinigungs- und Beweismittel zu belegen. Eine entsprechende Stellungnahme ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Über den Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28ª Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.09.2016, zugestellt am 26.09.2016, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 6 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.)
Es wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären und keine nennenswerten privaten Bindungen habe.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid vom 22.09.2016 wurde fristgerecht am 10.10.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers wäre notwendig gewesen, da die letzte Einvernahme durch das Bundesamt über sechs Jahre her sei. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin in Innsbruck, die er seit 2010 kenne und mit der er vor seiner Haft zwei Jahre lang zusammengelebt habe. Eine Heirat sei geplant. Die gemeinsame Tochter sei am XXXX geboren worden. Es sei auch die Situation in Marokko im Fall einer Rückkehr zu berücksichtigen. Das Verfahren sei grob mangelhaft, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt worden sei. Das Bundesamt habe sich zudem auf unvollständige, veraltete und viel zu allgemein gehaltene Länderberichte zu Marokko gestützt. Zudem sei die Höchstdauer des Einreiseverbotes verhängt worden und sei dies angesichts der Straftaten des Beschwerdeführers und seines Familienlebens in Österreich nicht gerechtfertigt. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; festzustellen, dass die Abschiebung nach Marokko auf Dauer unzulässig ist und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben; in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 01.12.2016 eine mündliche Verhandlung an.
Am 25.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er darauf verwies, dass er in der Nähe seiner zwei Monate alten Tochter leben wolle.
Am 30.11.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Erstbefragung des Beschwerdeführers, aus der hervorgeht, dass er am 23.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Die für den 01.12.2016 anberaumte Verhandlung wurde am 30.11.2016 abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2016, zugestellt am 26.09.2016, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, gegen die er zeitgerecht Beschwerde erhob. Die Rückkehrentscheidung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig.
Am 23.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf dem erstinstanzlichen Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz und der vom BFA übermittelten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2016, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Behebung des angefochtenen Bescheides
§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 52 Abs. 1 und 2 FPG (ebenfalls in der Fassung des FNG) lautet auszugsweise:
"Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig (vgl. dazu insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162-4): Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht muss daher in der gegenständlichen Situation die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos beheben. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein.
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zu nennen.
Zur Klarstellung weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat. Das Bundesverwaltungsgericht legt auch auf die Feststellung wert, dass das ho. behebende Erkenntnis ausschließlich auf den Umstand fußt, dass der Beschwerdeführer vor dem Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Folgeantrag geklärt erscheint. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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