BVwG I401 2128791-1

I401 2128791-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG I401 2128791-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2128791.1.00

Spruch

I401 2128791-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 22.04.2016, betreffend "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), wies mit Bescheid vom 22.04.2016 den Antrag des XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab.

2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde.

3. Mit E-Mail vom 04.11.2016 nahm der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Gemäß 19b Abs. 1 und Abs. 6 des BEinstG hat das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u. a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat zu entscheiden, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.

Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).

2.4. Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens ("Hiermit möchte ich meine Beschwerde bezüglich des Bescheides vom SMS zurückziehen") ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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