BVwG G309 2123217-1

G309 2123217-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G309 2123217-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2123217.1.00

Spruch

G309 2123217-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.10.2016 mündlich

verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 01.03.2016, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" weiterhin vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 29.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" für den ihr am 14.10.2013 ausgestellten Behindertenpass ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 13.01.2014, wird nach persönlicher Untersuchung der BF am 03.01.2014 im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Schwindelzuständen Oberer RsW entspr. der insges. mäßiggradigen Funktionseinschränkung u.d. Ausmaß d. Beschwerden

02.01. 01

20

2

Funktionseinschränkung am li Fuß nach mehrm. Operationen, und beginnend auch am re. Fuß Unterer RsW entspr. den Funktionseinschränkungen aufgr. der Zehenfehlstellung links u. der dadurch bedingten Behinderung beim Abrollen des Fußes

02.05. 36

30

3

Degenerative Gelenksveränderungen an bd. Kniegelenken und an bd. Schultern, am rechten Kniegelenk operiert durch Implantation einer Totalendoprothese mit dzt. hochgradiger Funktionseinschränkung. Unterer RsW, entspr. der hochgradigen Funktionseinschränkung am rechten Kniegelenk u. einer leichtgradigen Funktionseinschränkung am linken Kniegelenk sowie annähernd freier Beweglichkeit an den Schultergelenken

02.02. 03

50

4

Entfernung der Gebärmutter im 33. Lebensjahr Fixe Pos., unverändert wie im Vorgutachten

08.03. 02

10

5

Funktionseinschränkung an beiden Daumen postoperativ Unterer RsW, entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkung vor allem am linken Daumen

02.06. 26

10

6

Tinnitus rechts bei sonsoneuraler Schwerhörigkeit beidseits Der RsW entsprechend dem vorliegenden HNO-Befund, HNO- Abteilung LKH Leoben

12.02. 01

15

7

Funktionseinschränkung am linken Sprunggelenk nach Bruch des linken Außenknöchels, konservativ behandelt Eine Stufe über dem unteren RsW entsprechend einem mäßig- bis mittelgradigen Ausmaß der Funktionseinschränkung und der Beschwerden.

02.05. 32

20

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H..

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 3 mit 50 % führend sei, durch die Position 2 erfolge eine Anhebung um eine weitere Stufe und durch die Positionen 1 und 7 zusammen nochmals eine Steigerung um eine Stufe. Durch die Positionen 4, 5 und 6 seien keine oder nur geringfügige oder voraussichtlich nicht länger als 6 Monate andauernde Funktionseinschränkungen erreicht worden, weshalb diese Diagnosen bzw. Leiden keinen maßgeblicher Behinderungswert ergeben würden.

Im Vergleich mit dem im Zuge der erstmaligen Ausstellung des Behindertenpasses erstellten Vorgutachten vom 30.09.2013 sei es aufgrund der implantierten Totalendoprothese für das rechte Kniegelenk zu einer maßgeblichen Änderung bei der Position 3 gekommen. Aufgrund der hochgradigen Funktionseinschränkung am rechten Knie erfolge nunmehr die Einschätzung der Position 3 mit 50 %, dadurch ergäbe sich eine Anhebung der Gesamt MdE auf 70 %.

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung wurde zusammengefasst ausgeführt:

Derzeit bestehe bei einem Zustand nach der Endoprothesenimplantation für das rechte Kniegelenk eine hochgradige Einschränkung am rechten Kniegelenk. Das Gehen sei nur mit Hilfe von zwei Stöcken möglich. Die Zurücklegung auch kurzer Wegstrecken sei nicht möglich, ebenso sei das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel aufgrund der Behinderung nicht möglich.

3. Mit Schreiben vom 03.02.2014 wurde der BF seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine Eintragung des Zusatzes "Öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar" ebenso wie die Eintragung des Zusatzes "Trägerin einer Metallendoprothese" möglich sei und eine Nachuntersuchung für Jänner 2016 angeordnet werde. Die BF übernahm den korrigierten Behindertenpass mit 12.02.2014. Weiters wurde der BF ein bis Jänner 2016 befristeter Parkausweises (Parkausweisnummer: XXXX) ausgestellt.

4. Mit Eingabe vom 18.12.2015 beantragte die BF die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und die erneute Ausstellung eines Parkausweises. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.

5. Seitens der belangten Behörde wurde Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Im Sachverständigengutachten vom 18.02.2016, wird von XXXX nach persönlicher Untersuchung der BF, zusammengefasst ausgeführt wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

degenerative Gelenksveränderungen an beiden Kniegelenken und an beiden Schultern, am rechten Kniegelenk operiert durch Implantation einer Totalendoprothese unterer Rahmensatzwert entspricht der Bewegungseinschränkung in beiden Knien, rechts nach Kniegelenksersatz und der Bewegungseinschränkung in beiden Schultern

02.02. 03

50

2

Funktionseinschränkung am linken Fuß nach mehrfachen Operationen und beginnend auch am rechten Fuß Unterer Rahmensatzwert entspricht der Funktionseinschränkung bei Zehenfehlsteilung links mit Gangbildstörung

02.05. 36

30

3

degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer Rahmensatzwert entspricht dem chronischen Reizzustand im Achsenskelett bei diskreter Bewegungseinschränkung

02.01. 02

20

4

Funktionseinschränkung am linken Sprunggelenk nach Bruch des linken Außenknöchels konservativ behandelt 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht der leichten Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk mit Schmerzhaftigkeit und verminderter Belastbarkeit

02.05. 32

20

5

Tinnitus bei sensoneuraler Schwerhörigkeit bds. Tab. 2.Z., 2.Sp., fixe Position

12.02. 01

15

6

Zustand nach Operation an beiden Daumen Unterer Rahmensatzwert entspricht der Dysästhesie am linken Daumen mit Erschwernis bei der Hantierfunktion

02.06. 26

10

7

Entfernung der Gebärmutter Fixe Position

08.03. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 führend sei, Position 2 steigere diese aufgrund ungünstiger Wechselwirkungen um eine Stufe. Die Positionen 3 und 4 würden, da sie durch ihr Zusammenwirken eine zusätzliche Belastung darstellen würden, den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) um eine weitere Stufe anheben. Die Positionen 5, 6 und 7 würden aufgrund ihrer Geringfügigkeit zu keiner Anhebung des GdB führen.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates ausreichend sei, um eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen sowie das sichere Be- und Entsteigen und den sicheren Transport zu gewährleisten. Die Benützung von Gehstöcken sei zumutbar und erhöhe die Sicherheit beim Gehen.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2016 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit des Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen würden. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.

7. Mit Schreiben vom 07.03.2016, bei der belangten Behörde eingegangen am 10.03.2016, erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ständiger LWS- und HWS-Schmerzen, aufgrund von Schmerzen beim Anhalten im rechten Knie, welches die BF nicht abbiegen könne und aufgrund von Schmerzen in der linken Fußschaufel, welche die BF nur geringfügig belasten könne, nicht ohne Hilfe möglich sei. Weiters könne die BF eine Wegstrecke von max. 80 m bis 100 m aus eigener Kraft unter Zuhilfenahme von zwei Gehstöcken zurücklegen. Die BF beantragte die Weitergewährung der Zusatzeintragung.

8. Mit 17.03.2016 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 30.06.2016 stellte der medizinische Sachverständige nach persönlicher Untersuchung der BF am 30.06.2016 fest, es lägen keine erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung, keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit, vor. Aufgrund dessen sei das selbstständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 m, das Ein- oder Aussteigen ohne fremde Hilfe und der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen möglich.

10. Mit Schreiben vom 08.07.2016 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 14.07.2016, eingelangt am 19.07.2016, brachte die BF neben der Korrektur ihrer Geburtsdaten im medizinischen Gutachten vor, sie könne nur unter Schmerzen und mit Hilfestellung einer Begleitperson in öffentliche Verkehrsmittel ein- und aussteigen, weshalb sie auf Fahrten mit dem privaten PKW angewiesen sei. Die BF bringt ebenso vor, sie könne eine Wegstrecke von max. 80 m aus eigener Kraft und mithilfe von Gehstöcken zurücklegen.

11. Am 13.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Amtssachverständige XXXX, persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 21.09.2016 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die BF auf Befragen an, sie könne max. 60 m bis 70 m unter Zuhilfenahme von Gehstöcken gehen. Dann müsse sie stehenbleiben und es ginge überhaupt nicht weiter. Stufen könne sie bergauf nur bewältigen, wenn sie sich mit beiden Händen beim Geländer anhalten und sich hinaufziehen würde. Stiegen bergab könne sie überhaupt nur überwinden, indem sie sich umdrehe.

Auf den Vorhalt des Untersuchungsbefundes nach dem Bundespflegegeldgesetz und der dort angeführten möglichen Gehstrecke von 150 m, antwortete die BF, dass dieser Befund aus dem Jahr 2014 sei, sie starke Probleme an der linken Fußsschaufel habe, schon mehrfach an dieser Stelle operiert worden sei und sie nun schlechter gehen könne als im Jahr 2014.

Auf Nachfrage durch den SV, wie sie zur Verhandlung gekommen sei, antwortete die BF, ihr Gatte hätte das Auto gelenkt und sie vor dem Gericht aussteigen lassen.

Der Sachverständige führte daraufhin über Befragen durch den erkennenden Senat, ob auf Grund der vorliegenden Gutachten, Befunde und sonstigen medizinischen Beweismittel die Ausführungen der BF, wonach sie lediglich 60 m bis 70 m zurücklegen könne, nachvollziehbar sei, aus, dass seit dem Jahr 2012 aufgrund der Aktenlage eine kontinuierliche Verschlimmerung der Funktionsminderungen mit einer aktuellen Behinderung von 70 % objektivierbar sei. Im Jahre 2014 sei im Rahmen einer Pflegegelduntersuchung folgender Befund festgestellt worden: "Gang langsam nur mit Krücke oder anhalten möglich. Der freie Stand ist nicht möglich und somit wird in der Einschätzung eine Mobilitätshilfe im weiteren Sinn gewährt". Dies decke sich mit den aktuellen Angaben der Mobilitätseinschränkung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses und leidet an einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten.

Die BF kann unter Zuhilfenahme von Gehbehelfen eine maximale Strecke von 60 m bis 70 m zurücklegen. Übliche Niveauunterschiede (Stufen), wie sie beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln vorkommen können, kann die BF, insbesondere bergab, nicht aus eigener Kraft überwinden.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die obig angeführten Feststellungen, sind das Ergebnis der abgeführten mündlichen Verhandlung, und beruhen auf das glaubwürdige Vorbringen der BF, der Würdigung der vorliegenden medizinischen Beweismittel, sowie auf den Ausführungen des der Verhandlung hinzugezogenen Amtssachverständigen XXXX. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, vor allem hinsichtlich der von der BF zurücklegbaren Wegstrecke, eine deutlich kürzere Wegstrecke, als im Gutachten XXXX angeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Bei der BF wurde eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten festgestellt, durch welche die BF, unter Zuhilfenahme von Gehbehelfen, nur eine maximale Wegstrecke von 60 m bis 70 m zurücklegen kann. Außerdem besteht eine erhebliche Schwierigkeit bei der Überwindung von Niveauunterschieden.

Da eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt wurde, und die BF zudem Inhaberin eines Behindertenpasses ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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